Kanzleimanagement Die eigene Kanzlei - Deutscher Anwaltverein
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H:/Soldan/DAV-Ratgeber/3d/38_Leis.3d from 13.11.2008 10:04:18<br />
3B2 Version: 9.1.431; Page size: 147.00mm x 210.00mm<br />
Nichts ist peinlicher, als wenn dem Mandanten die Toilette nicht zugemutet werden<br />
kann. Ferner hat die Ausstattung schon eine Anmutung dafür, in welcher Region sich<br />
die Stundensätze bewegen werden.<br />
Unabhängig davon sollte bei der Ausstattung berücksichtigt werden, dass die Aktenarbeit<br />
– auch des Personals – möglichst wenig am Empfang erfolgen sollte. <strong>Die</strong> Aktenbearbeitung<br />
am Empfang verleitet den wartenden Mandanten bei Telefonaten mitzuhören oder<br />
sogar offene Akten zu lesen. <strong>Die</strong>s ist weder wünschenswert noch mit dem Mandantengeheimnis<br />
und Datenschutzrecht vereinbar. Daher sollte der Empfang eine entsprechende<br />
Theke aufweisen, die es erschwert Bildschirminhalte oder Akten einzusehen.<br />
Auf das Anwaltszimmer kommt es nur an, wenn kein Besprechungszimmer vorhanden ist.<br />
<strong>Die</strong> Einrichtung eines Besprechungszimmers ist empfehlenswert, da dort durch die gleichartige<br />
Bestuhlung auf gleicher Sicht- und Sitzebene und zudem ohne anderweitige Aktenberge<br />
Besprechungen stattfinden können. Soweit dies nicht möglich ist, sollte darauf<br />
geachtet werden, dass die Einrichtung dem Mandanten keine Rangordnung signalisiert. <strong>Die</strong><br />
Einrichtung und Sitzordnung ist Teil der nonverbalen Kommunikation und wird unterbewusst<br />
wahrgenommen. Sie erhöht oder verringert die Kommunikationsbereitschaft.<br />
Neben diesen nonverbalen Kommunikationsaspekten ist die Büroeinrichtung auch für die<br />
<strong>eigene</strong> Produktivität sowie die der Mitarbeiter wichtig. 12) <strong>Die</strong> sich aus den Räumen, Möbeln<br />
und Licht ergebenden Einschränkungen der Arbeit werden meist vernachlässigt. Dabei wird<br />
der größte Teil des Erwerbslebens nicht zu Hause, sondern im Büro zugebracht.<br />
b) Registraturmittel<br />
Wie oben schon dargelegt, ist jede Registraturform möglich. Jedoch bestehen bei der<br />
Loseblattsammlung und der digitalen Akte Besonderheiten. Bevor darauf eingegangen<br />
wird, sei darauf hingewiesen, dass die Akten aufgrund der Verschwiegenheitspflicht aus<br />
§ 43a Absatz 2 BRAO unter Verschluss zu halten sind. <strong>Die</strong> entsprechenden Aufbewahrungsorte<br />
sind daher so anzulegen bzw. anzuschaffen, dass diese abschließbar sind.<br />
<strong>Die</strong>s ist u. a. wichtig gegenüber Dritten z. B. Reinigungskräften, welche in den <strong>Kanzlei</strong>räumen<br />
<strong>Die</strong>nstleistungen verrichten.<br />
<strong>Die</strong> Loseblattsammlung ist problematisch, da eine Ablage nur liegend erfolgen kann<br />
und das Herunterfallen der Akte erheblichen Arbeitseinsatz zur Wiederherstellung erfordern<br />
dürfte.<br />
<strong>Die</strong> digitale Akte ist eine erhebliche Erleichterung, kann jedoch zurzeit die analoge Akte<br />
nicht gänzlich abschaffen. Eingescannte Originale haben keinen erheblichen Beweiswert.<br />
Daher ist es für den Anwalt notwendig, Originale in einer Akte aufzubewahren.<br />
<strong>Die</strong> digitale Akte schafft jedoch erheblichen Platz sowohl im Bereich der laufenden als<br />
auch der abzulegenden Akten.<br />
12) S. u. Ziffer VII, Abbildung 8.<br />
<strong><strong>Kanzlei</strong>management</strong>