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Kanzleimanagement Die eigene Kanzlei - Deutscher Anwaltverein

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H:/Soldan/DAV-Ratgeber/3d/38_Leis.3d from 13.11.2008 10:04:18<br />

3B2 Version: 9.1.431; Page size: 147.00mm x 210.00mm<br />

Nichts ist peinlicher, als wenn dem Mandanten die Toilette nicht zugemutet werden<br />

kann. Ferner hat die Ausstattung schon eine Anmutung dafür, in welcher Region sich<br />

die Stundensätze bewegen werden.<br />

Unabhängig davon sollte bei der Ausstattung berücksichtigt werden, dass die Aktenarbeit<br />

– auch des Personals – möglichst wenig am Empfang erfolgen sollte. <strong>Die</strong> Aktenbearbeitung<br />

am Empfang verleitet den wartenden Mandanten bei Telefonaten mitzuhören oder<br />

sogar offene Akten zu lesen. <strong>Die</strong>s ist weder wünschenswert noch mit dem Mandantengeheimnis<br />

und Datenschutzrecht vereinbar. Daher sollte der Empfang eine entsprechende<br />

Theke aufweisen, die es erschwert Bildschirminhalte oder Akten einzusehen.<br />

Auf das Anwaltszimmer kommt es nur an, wenn kein Besprechungszimmer vorhanden ist.<br />

<strong>Die</strong> Einrichtung eines Besprechungszimmers ist empfehlenswert, da dort durch die gleichartige<br />

Bestuhlung auf gleicher Sicht- und Sitzebene und zudem ohne anderweitige Aktenberge<br />

Besprechungen stattfinden können. Soweit dies nicht möglich ist, sollte darauf<br />

geachtet werden, dass die Einrichtung dem Mandanten keine Rangordnung signalisiert. <strong>Die</strong><br />

Einrichtung und Sitzordnung ist Teil der nonverbalen Kommunikation und wird unterbewusst<br />

wahrgenommen. Sie erhöht oder verringert die Kommunikationsbereitschaft.<br />

Neben diesen nonverbalen Kommunikationsaspekten ist die Büroeinrichtung auch für die<br />

<strong>eigene</strong> Produktivität sowie die der Mitarbeiter wichtig. 12) <strong>Die</strong> sich aus den Räumen, Möbeln<br />

und Licht ergebenden Einschränkungen der Arbeit werden meist vernachlässigt. Dabei wird<br />

der größte Teil des Erwerbslebens nicht zu Hause, sondern im Büro zugebracht.<br />

b) Registraturmittel<br />

Wie oben schon dargelegt, ist jede Registraturform möglich. Jedoch bestehen bei der<br />

Loseblattsammlung und der digitalen Akte Besonderheiten. Bevor darauf eingegangen<br />

wird, sei darauf hingewiesen, dass die Akten aufgrund der Verschwiegenheitspflicht aus<br />

§ 43a Absatz 2 BRAO unter Verschluss zu halten sind. <strong>Die</strong> entsprechenden Aufbewahrungsorte<br />

sind daher so anzulegen bzw. anzuschaffen, dass diese abschließbar sind.<br />

<strong>Die</strong>s ist u. a. wichtig gegenüber Dritten z. B. Reinigungskräften, welche in den <strong>Kanzlei</strong>räumen<br />

<strong>Die</strong>nstleistungen verrichten.<br />

<strong>Die</strong> Loseblattsammlung ist problematisch, da eine Ablage nur liegend erfolgen kann<br />

und das Herunterfallen der Akte erheblichen Arbeitseinsatz zur Wiederherstellung erfordern<br />

dürfte.<br />

<strong>Die</strong> digitale Akte ist eine erhebliche Erleichterung, kann jedoch zurzeit die analoge Akte<br />

nicht gänzlich abschaffen. Eingescannte Originale haben keinen erheblichen Beweiswert.<br />

Daher ist es für den Anwalt notwendig, Originale in einer Akte aufzubewahren.<br />

<strong>Die</strong> digitale Akte schafft jedoch erheblichen Platz sowohl im Bereich der laufenden als<br />

auch der abzulegenden Akten.<br />

12) S. u. Ziffer VII, Abbildung 8.<br />

<strong><strong>Kanzlei</strong>management</strong>

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