Ausgabe 2/2013 - Attiswil
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Bei Pensionierung oder Frühpensionierung<br />
ändert sich die<br />
Steuererklärung. Infolge Wegfall<br />
der Abzüge für Berufsauslagen und<br />
3. Säule in Kombination mit guter<br />
Pensionskassenrente kann es sein,<br />
dass die Steuerbelastung nach der<br />
Pensionierung sogar höher ist als<br />
während der Erwerbszeit.<br />
Wesentliche Unterschiede bei der<br />
Steuererklärung hängen damit zusammen,<br />
ob mit dem Bezug der AHV-Rente<br />
weiter gearbeitet wird oder nicht. Sofern<br />
weiterhin ein Erwerbseinkommen vorhanden<br />
ist, können die Berufsauslagen wie<br />
bisher abzogen werden. In diesem Fall<br />
kann auch bis maximal fünf Jahre noch<br />
ein Abzug für 3.-Säule-Beiträge gemacht<br />
werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass<br />
die Beschränkung auf maximal 20 Prozent<br />
des Erwerbseinkommens festgelegt ist.<br />
Frühpensionierte müssen bis zur ordentlichen<br />
AHV-Pensionierung AHV-Beträge<br />
leisten. Diese Beiträge können bei der<br />
Steuererklärung in Abzug gebracht werden.<br />
Weitere Beispiele von Abzugs mög lichkeiten,<br />
die oftmals vergessen werden:<br />
Lotteriebeiträge<br />
Einsätze können abgezogen werden,<br />
Gewinne müssen allerdings auch als<br />
Einkommen angerechnet werden.<br />
Selbst getragene Krankheitskosten, sofern<br />
mehr als 5 Prozent des Reineinkommens.<br />
Vor allem bei geringem Renteneinkommen<br />
oder bei hohen Kosten können diese<br />
abgezogen werden. Beispielsweise bei<br />
einer grossen Zahnrevision oder bei selbst<br />
bezahlten Hörgeräten.<br />
Heimaufenthalt<br />
Selbstgetragene Heimkosten über<br />
Pflegestufe 0 können abgezogen werden.<br />
Behinderungsbedingte Kosten<br />
Als behindert gelten Bezüger von<br />
Leistungen der IV, von Hilflosenentschädigung,<br />
von Hilfsmitteln der AHV<br />
oder Militärversicherung, von Spitex-<br />
Patienten ab Aufwand von 60 Minuten<br />
pro Tag und von Heimbewohnern mit<br />
Pflegestufe 4. Andere Personen müssen<br />
ihre Behinderung nachweisen. Sie können<br />
die effektiven und selbstgetragenen<br />
Kosten abziehen.<br />
Anstelle der effektiven Kosten können<br />
folgende Pauschalen deklariert werden:<br />
– Bezüger von Hilflosenentschädigung je<br />
nach Grad zwischen 2500 und 7500<br />
Franken<br />
– Nierenkranke mit Dialyse not wendigung<br />
2500 Franken<br />
– Gehörlose und Blinde 2500 Franken<br />
Für Berufstätige bestehen nach wie vor<br />
die besten Abzugsmöglichkeiten bei<br />
Einzahlungen in die 3. Säule und in<br />
die Pensionskasse. Vor allem ab dem<br />
Altersjahr von 55 Jahren lohnt sich eine<br />
Finanzplatz