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Ausgabe 2/2013 - Attiswil

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Bei Pensionierung oder Frühpensionierung<br />

ändert sich die<br />

Steuererklärung. Infolge Wegfall<br />

der Abzüge für Berufsauslagen und<br />

3. Säule in Kombination mit guter<br />

Pensionskassenrente kann es sein,<br />

dass die Steuerbelastung nach der<br />

Pensionierung sogar höher ist als<br />

während der Erwerbszeit.<br />

Wesentliche Unterschiede bei der<br />

Steuererklärung hängen damit zusammen,<br />

ob mit dem Bezug der AHV-Rente<br />

weiter gearbeitet wird oder nicht. Sofern<br />

weiterhin ein Erwerbseinkommen vorhanden<br />

ist, können die Berufsauslagen wie<br />

bisher abzogen werden. In diesem Fall<br />

kann auch bis maximal fünf Jahre noch<br />

ein Abzug für 3.-Säule-Beiträge gemacht<br />

werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass<br />

die Beschränkung auf maximal 20 Prozent<br />

des Erwerbseinkommens festgelegt ist.<br />

Frühpensionierte müssen bis zur ordentlichen<br />

AHV-Pensionierung AHV-Beträge<br />

leisten. Diese Beiträge können bei der<br />

Steuererklärung in Abzug gebracht werden.<br />

Weitere Beispiele von Abzugs mög lichkeiten,<br />

die oftmals vergessen werden:<br />

Lotteriebeiträge<br />

Einsätze können abgezogen werden,<br />

Gewinne müssen allerdings auch als<br />

Einkommen angerechnet werden.<br />

Selbst getragene Krankheitskosten, sofern<br />

mehr als 5 Prozent des Reineinkommens.<br />

Vor allem bei geringem Renteneinkommen<br />

oder bei hohen Kosten können diese<br />

abgezogen werden. Beispielsweise bei<br />

einer grossen Zahnrevision oder bei selbst<br />

bezahlten Hörgeräten.<br />

Heimaufenthalt<br />

Selbstgetragene Heimkosten über<br />

Pflegestufe 0 können abgezogen werden.<br />

Behinderungsbedingte Kosten<br />

Als behindert gelten Bezüger von<br />

Leistungen der IV, von Hilflosenentschädigung,<br />

von Hilfsmitteln der AHV<br />

oder Militärversicherung, von Spitex-<br />

Patienten ab Aufwand von 60 Minuten<br />

pro Tag und von Heimbewohnern mit<br />

Pflegestufe 4. Andere Personen müssen<br />

ihre Behinderung nachweisen. Sie können<br />

die effektiven und selbstgetragenen<br />

Kosten abziehen.<br />

Anstelle der effektiven Kosten können<br />

folgende Pauschalen deklariert werden:<br />

– Bezüger von Hilflosenentschädigung je<br />

nach Grad zwischen 2500 und 7500<br />

Franken<br />

– Nierenkranke mit Dialyse not wendigung<br />

2500 Franken<br />

– Gehörlose und Blinde 2500 Franken<br />

Für Berufstätige bestehen nach wie vor<br />

die besten Abzugsmöglichkeiten bei<br />

Einzahlungen in die 3. Säule und in<br />

die Pensionskasse. Vor allem ab dem<br />

Altersjahr von 55 Jahren lohnt sich eine<br />

Finanzplatz

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