05 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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gen zeigten auf, wie er sich dem jeweiligen machthabenden System angepasst habe <strong>und</strong> darauf<br />
bedacht gewesen sei, sich ins rechte Licht zu setzen.<br />
Eine nach außen erkennbare oppositionelle Haltung gegen das nationalsozialistische System<br />
im Rahmen seines politischen Wirkens, die ein Nichtvorliegen des subjektiven Tatbestandes<br />
des Vorschubleistens belegen soll, wie sie die Kläger aus dem Schriftverkehr im Zusammenhang<br />
mit dem Parteiausschlussverfahren sowie den Darstellungen ihres Rechtsvorgängers<br />
nach dem Untergang des nationalsozialistischen Regimes entnehmen wollen, sei nicht feststellbar.<br />
So reiche die Ablehnung einzelner ideologischer Gr<strong>und</strong>sätze unter bewusster Tolerierung<br />
<strong>und</strong> teilweiser Verfolgung derselben politischen Ziele der Nationalsozialisten ebenso<br />
wenig aus wie das Abwenden von dem System der Nationalsozialisten nach dessen Untergang,<br />
nachdem der Betr<strong>offene</strong> selbst den Weg mit bereitet hat.<br />
Anmerkungen:<br />
Auch diese vor dem „Hugenberg-Urteil“ des BVerwG vom 17. März 20<strong>05</strong> (3 C 20.04) ergangene<br />
rechtskräftige Entscheidung des VG Leipzig, die u. a. auf die erstinstanzliche Entscheidung<br />
des VG Dresden im Fall Hugenberg vom 30. Juli 2003 (4 K 1228/01) sowie die Entscheidung<br />
des VG Halle vom 7. August 2002 (1 A 273/99 - BARoV-RÜ 12/2002, 11 ff.) Bezug<br />
nimmt, entspricht den dort aufgestellten Gr<strong>und</strong>sätzen.<br />
Nach den Sachverhaltsfeststellungen im vorliegenden Fall hätte auch die Prüfung der Voraussetzungen<br />
der 2. Alt. des § 1 Abs. 4 AusglLeistG, der schwerwiegende Missbrauch der Stellung<br />
zum eigenen Vorteil bzw. Nachteil anderer, nahe gelegen.<br />
Mitgeteilt von Gabriele Körner<br />
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