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05 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Anmerkungen:<br />

Mit der Entscheidung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts ist abschließend festgestellt, dass<br />

Rechts- <strong>und</strong> Funktionsnachfolger im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG <strong>und</strong> damit restitutionsberechtigt<br />

die Gebietskörperschaft ist, in deren Hoheitsgebiet das Gr<strong>und</strong>stück nunmehr liegt.<br />

Auch in dem Fall, dass einer Kommune ursprünglich Gr<strong>und</strong>stücke außerhalb ihres Hoheitsgebietes<br />

gehörten, ist nach der Auffassung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts nicht diese, sondern<br />

die Gemeinde, in deren Hoheitsgebiet das Gr<strong>und</strong>stück liegt, restitutionsberechtigt.<br />

Dem Urteil des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1999, auf das sich das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht<br />

in seinem jetzigen Beschluss bezieht, lag ein etwas anderer Sachverhalt zu<br />

Gr<strong>und</strong>e. In dem 1999 entschiedenen Fall war es nach der Zurverfügungstellung <strong>und</strong> vor dem<br />

Beitritt zu einer Umgemeindung des streitigen Gr<strong>und</strong>stücks gekommen. Die in der damaligen<br />

Entscheidung herausgearbeiteten Entscheidungskriterien hat das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht<br />

aber auch hier als relevant angesehen.<br />

Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Greifswald<br />

mit seiner weiten Auslegung der 3. Alternative des in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG B<strong>und</strong>esrecht<br />

verletzt hat. Jedoch hätte das auch bei Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht<br />

zur Aufhebung des Urteils geführt, weil die beigeladene Kommune, nachdem die streitigen<br />

Gr<strong>und</strong>stücke nicht in ihrem Gemeindegebiet liegen, schon aus diesem Gr<strong>und</strong>e keinen Restitutionsanspruch<br />

hatte.<br />

Mitgeteilt von Werner Günther<br />

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