05 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Betr<strong>offene</strong> neben der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP über mehrere Jahre Funktionen in<br />
dieser Partei innehatte <strong>und</strong> damit die Etablierung dieses Unrechtssystems mehr als unerheblich<br />
förderte. Auf etwaige Motive <strong>für</strong> den Parteieintritt komme es daher nicht an. So habe es<br />
auch die Stellung als Stadtverordneter seit Anfang 1930 <strong>und</strong> als Stadtrat seit Anfang 1933<br />
ermöglicht, auf politische Entscheidungen Einfluss zu nehmen <strong>und</strong> diese im Sinne des Nationalsozialismus<br />
mitzugestalten. Auch hierin sei ein nicht ganz unbedeutender Nutzen zu sehen,<br />
den das NS-Regime aus dem Verhalten des Betr<strong>offene</strong>n gezogen habe. Diese Einschätzung<br />
werde auch durch die weiteren Tätigkeiten, die er über mehrere Jahre in der NSDAP<br />
ausübte, gestützt. So bekleidete er die Funktionen des Kreisamtsleiters <strong>für</strong> Gemeindepolitik<br />
<strong>und</strong> im Juristenb<strong>und</strong> <strong>und</strong> war Kreisrechtsstellenleiter, bevor er schließlich von 1933 bis zum<br />
April 1934 das Amt des Parteirichters ausübte. Aus diesem Verhalten werde deutlich, dass er<br />
sich bereits zur sog. Kampfzeit <strong>für</strong> die Ziele des Nationalsozialismus aktiv eingesetzt <strong>und</strong><br />
auch nach der sog. Machtergreifung weiterhin Ämter übernommen <strong>und</strong> Funktionen in der<br />
NSDAP ausgeübt <strong>und</strong> damit sich über mehrere Jahre <strong>für</strong> die „schlechte Sache“ engagiert <strong>und</strong><br />
mit einer gewissen Stetigkeit dazu beigetragen habe, den Herrschaftsanspruch der NSDAP<br />
<strong>und</strong> das von ihr getragene System zu festigen <strong>und</strong> auszudehnen sowie den Widerstand hiergegen<br />
zu unterdrücken.<br />
Auch das subjektive Tatbestandsmerkmal des „erheblichen Vorschubleistens“ sei erfüllt. Die<br />
Kammer sei der Überzeugung, dass der Betr<strong>offene</strong> in dem Bewusstsein, dass sein Verhalten<br />
den Nationalsozialismus fördern könnte, gehandelt habe. Dies werde aus seinem mehrere Jahre<br />
andauernden Engagement <strong>für</strong> die NSDAP deutlich.<br />
Entgegen der Ansicht des Klägers reiche <strong>für</strong> die Erfüllung der Voraussetzungen des Ausschlussgr<strong>und</strong>es,<br />
dass der Betr<strong>offene</strong> eine höhere Position in der NSDAP oder einer ihrer Untergliederungen<br />
inne gehabt <strong>und</strong> ausgeübt habe. Daraus könne geschlossen werden, dass er<br />
die mit dem Amt verb<strong>und</strong>enen Aufgaben auch wahrgenommen habe, falls sich keine Anhaltspunkte<br />
da<strong>für</strong> böten, es könne im Einzelfall ausnahmsweise anders gewesen sein. Es müsse<br />
daher nicht aufgeklärt werden, welche Handlungen der Rechtsvorgänger der Kläger tatsächlich<br />
im Einzelnen vorgenommen hat, da ein systembedingter allgemeiner Nutzen genüge <strong>und</strong><br />
dieser nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müsse. Ein solcher allgemeiner Nutzen sei,<br />
wie dargelegt, erkennbar geworden.<br />
Diese Einschätzung werde auch durch die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946<br />
gestützt. Sie enthalte im Anhang A eine Liste ranghoher Staats- <strong>und</strong> Parteifunktionäre im nationalsozialistischen<br />
Deutschland. Die Direktive wurde von den Alliierten erlassen <strong>und</strong> sollte<br />
gemeinsame Richtlinien <strong>für</strong> die Entnazifizierung in Deutschland schaffen. Der Anhang A umfasst<br />
Funktionen in den vom internationalen Militärtribunal <strong>für</strong> verbrecherisch erklärten Organisationen<br />
(SS, Gestapo, Sicherheitsdienst, Korps der politischen Leiter der NSDAP) sowie<br />
Funktionen der NSDAP-Gliederungen. Auch aus dieser Auflistung ließen sich Anhaltspunkte<br />
<strong>für</strong> ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Unrechtssystems<br />
gewinnen. Gegen einen der dort bezeichneten Amtsträger bestehe die widerlegliche Vermutung,<br />
dass er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Diese<br />
Vermutung entfalle, wenn sich eine oppositionelle Haltung in überprüfbarer Art <strong>und</strong> Weise<br />
objektiv manifestiert habe. An einen solchen Nachweis seien strenge Maßstäbe anzulegen.<br />
Die Beklagte habe den Betr<strong>offene</strong>n zutreffend in die Gruppe der Hauptschuldigen <strong>und</strong> Belasteten<br />
nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 eingeordnet. Anhang A Abschnitt I D.1. umfasst<br />
alle Amtsträger der NSDAP einschließlich des Amtsleiters bei der Kreisleitung <strong>und</strong> damit<br />
die von ihm ausgeübten Funktionen des Kreisamtsleiters <strong>für</strong> Gemeindepolitik, <strong>für</strong> den<br />
Juristenb<strong>und</strong> <strong>und</strong> die Tätigkeit des Kreisrechtsstellenleiters. Auch die Funktion des Kreisrichters<br />
der NSDAP, die der Rechtsvorgänger des Klägers von 1933 bis April 1934 ausübte, lasse<br />
nach Anhang A Abschnitt I N. 4. eine Zuordnung zu den Hauptschuldigen zu. Darüber hinaus<br />
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