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05 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Betr<strong>offene</strong> neben der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP über mehrere Jahre Funktionen in<br />

dieser Partei innehatte <strong>und</strong> damit die Etablierung dieses Unrechtssystems mehr als unerheblich<br />

förderte. Auf etwaige Motive <strong>für</strong> den Parteieintritt komme es daher nicht an. So habe es<br />

auch die Stellung als Stadtverordneter seit Anfang 1930 <strong>und</strong> als Stadtrat seit Anfang 1933<br />

ermöglicht, auf politische Entscheidungen Einfluss zu nehmen <strong>und</strong> diese im Sinne des Nationalsozialismus<br />

mitzugestalten. Auch hierin sei ein nicht ganz unbedeutender Nutzen zu sehen,<br />

den das NS-Regime aus dem Verhalten des Betr<strong>offene</strong>n gezogen habe. Diese Einschätzung<br />

werde auch durch die weiteren Tätigkeiten, die er über mehrere Jahre in der NSDAP<br />

ausübte, gestützt. So bekleidete er die Funktionen des Kreisamtsleiters <strong>für</strong> Gemeindepolitik<br />

<strong>und</strong> im Juristenb<strong>und</strong> <strong>und</strong> war Kreisrechtsstellenleiter, bevor er schließlich von 1933 bis zum<br />

April 1934 das Amt des Parteirichters ausübte. Aus diesem Verhalten werde deutlich, dass er<br />

sich bereits zur sog. Kampfzeit <strong>für</strong> die Ziele des Nationalsozialismus aktiv eingesetzt <strong>und</strong><br />

auch nach der sog. Machtergreifung weiterhin Ämter übernommen <strong>und</strong> Funktionen in der<br />

NSDAP ausgeübt <strong>und</strong> damit sich über mehrere Jahre <strong>für</strong> die „schlechte Sache“ engagiert <strong>und</strong><br />

mit einer gewissen Stetigkeit dazu beigetragen habe, den Herrschaftsanspruch der NSDAP<br />

<strong>und</strong> das von ihr getragene System zu festigen <strong>und</strong> auszudehnen sowie den Widerstand hiergegen<br />

zu unterdrücken.<br />

Auch das subjektive Tatbestandsmerkmal des „erheblichen Vorschubleistens“ sei erfüllt. Die<br />

Kammer sei der Überzeugung, dass der Betr<strong>offene</strong> in dem Bewusstsein, dass sein Verhalten<br />

den Nationalsozialismus fördern könnte, gehandelt habe. Dies werde aus seinem mehrere Jahre<br />

andauernden Engagement <strong>für</strong> die NSDAP deutlich.<br />

Entgegen der Ansicht des Klägers reiche <strong>für</strong> die Erfüllung der Voraussetzungen des Ausschlussgr<strong>und</strong>es,<br />

dass der Betr<strong>offene</strong> eine höhere Position in der NSDAP oder einer ihrer Untergliederungen<br />

inne gehabt <strong>und</strong> ausgeübt habe. Daraus könne geschlossen werden, dass er<br />

die mit dem Amt verb<strong>und</strong>enen Aufgaben auch wahrgenommen habe, falls sich keine Anhaltspunkte<br />

da<strong>für</strong> böten, es könne im Einzelfall ausnahmsweise anders gewesen sein. Es müsse<br />

daher nicht aufgeklärt werden, welche Handlungen der Rechtsvorgänger der Kläger tatsächlich<br />

im Einzelnen vorgenommen hat, da ein systembedingter allgemeiner Nutzen genüge <strong>und</strong><br />

dieser nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müsse. Ein solcher allgemeiner Nutzen sei,<br />

wie dargelegt, erkennbar geworden.<br />

Diese Einschätzung werde auch durch die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946<br />

gestützt. Sie enthalte im Anhang A eine Liste ranghoher Staats- <strong>und</strong> Parteifunktionäre im nationalsozialistischen<br />

Deutschland. Die Direktive wurde von den Alliierten erlassen <strong>und</strong> sollte<br />

gemeinsame Richtlinien <strong>für</strong> die Entnazifizierung in Deutschland schaffen. Der Anhang A umfasst<br />

Funktionen in den vom internationalen Militärtribunal <strong>für</strong> verbrecherisch erklärten Organisationen<br />

(SS, Gestapo, Sicherheitsdienst, Korps der politischen Leiter der NSDAP) sowie<br />

Funktionen der NSDAP-Gliederungen. Auch aus dieser Auflistung ließen sich Anhaltspunkte<br />

<strong>für</strong> ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Unrechtssystems<br />

gewinnen. Gegen einen der dort bezeichneten Amtsträger bestehe die widerlegliche Vermutung,<br />

dass er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Diese<br />

Vermutung entfalle, wenn sich eine oppositionelle Haltung in überprüfbarer Art <strong>und</strong> Weise<br />

objektiv manifestiert habe. An einen solchen Nachweis seien strenge Maßstäbe anzulegen.<br />

Die Beklagte habe den Betr<strong>offene</strong>n zutreffend in die Gruppe der Hauptschuldigen <strong>und</strong> Belasteten<br />

nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 eingeordnet. Anhang A Abschnitt I D.1. umfasst<br />

alle Amtsträger der NSDAP einschließlich des Amtsleiters bei der Kreisleitung <strong>und</strong> damit<br />

die von ihm ausgeübten Funktionen des Kreisamtsleiters <strong>für</strong> Gemeindepolitik, <strong>für</strong> den<br />

Juristenb<strong>und</strong> <strong>und</strong> die Tätigkeit des Kreisrechtsstellenleiters. Auch die Funktion des Kreisrichters<br />

der NSDAP, die der Rechtsvorgänger des Klägers von 1933 bis April 1934 ausübte, lasse<br />

nach Anhang A Abschnitt I N. 4. eine Zuordnung zu den Hauptschuldigen zu. Darüber hinaus<br />

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