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05 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Da dem B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht zufolge der Anspruch nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG ein<br />

Surrogat <strong>für</strong> den nach § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossenen Restitutionsanspruch beinhaltet,<br />

<strong>und</strong> insofern an die entsprechende Enteignung anknüpfe, sei es aufgr<strong>und</strong> dieser Verknüpfung<br />

gerechtfertigt, auch denjenigen in die Prüfung von Ausschlussgründung einzubeziehen, auf<br />

den diese Enteignung abgezielt <strong>und</strong> den sie nur wegen seines zuvor eingetretenen Todes verfehlt<br />

habe.<br />

Rechtsnachfolgern (Erben <strong>und</strong> Erbeserben) des Geschädigten, die ihre Rechte von einem bereits<br />

verstorbenen Enteigneten ableiten, steht - ihre eigene „Würdigkeit“ vorausgesetzt - deshalb<br />

nur dann gr<strong>und</strong>sätzlich ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG zu, wenn der Geschädigte,<br />

also derjenige, den die Enteignungsmaßnahme treffen sollte, keinen Ausschlussgr<strong>und</strong> i.<br />

S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt.<br />

Mit dem vorliegenden Urteil konnte jetzt die wichtige <strong>und</strong> in der Praxis häufig auftretende<br />

Fragestellung geklärt werden, bis zu welchem „Rechtsvorgänger“ die Würdigkeitsprüfung<br />

zurückverfolgt werden muss, wenn dieser als Geschädigter bspw. vor/bei Einmarsch der sowjetischen<br />

Besatzungstruppen durch Freitod, Hinrichtung oder durch sonstige Kriegshandlungen<br />

aus dem Leben geschieden ist.<br />

Davon zu unterscheiden sind jedoch die Fallkonstellationen der 2. Alternative des § 1 Abs. 4<br />

AusglLeistG i. V. m. § 15 Abs. 2 RepG bei Veräußerungsketten, in denen sich der unentgeltliche<br />

Nacherwerber einen ohne angemessenen Kaufpreis <strong>und</strong> damit in Ausnutzung der Verfolgungslage<br />

erfolgten Erwerb eines Vermögenswertes zurechnen lassen muss <strong>und</strong> deshalb<br />

<strong>für</strong> diesen keine Ausgleichsleistung erhält (vgl. Erlass des BMF vom 10. August 20<strong>05</strong> - V B 6<br />

- VV 5400 - 4/<strong>05</strong>; Ergänzung zu § 7 a Abs. 3 b <strong>und</strong> 3 c VermG vom 15. Oktober 2003 der<br />

BARoV-Dokumentation zur Würdigkeitsprüfung gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG sowie § 7 a<br />

Abs. 3 b <strong>und</strong> 3 c VermG, S. 13).<br />

Mitgeteilt von Gabriele Körner<br />

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