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05 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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unmenschliche Verletzung des Rechts voraus, bei der beispielsweise eine besondere Menschenverachtung,<br />

Grausamkeit oder gezielte Erniedrigung des Menschen zum bloßen Objekt<br />

zu der an sich schon gegebenen Verletzung des Rechts hinzutrete. Dementsprechend werde<br />

von den Gr<strong>und</strong>sätzen der Rechtsstaatlichkeit nur das erfasst, was <strong>für</strong> den Rechtsstaat<br />

schlechthin konstitutiv sei, damit sei nicht jede Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit gemeint.<br />

Die Beschäftigung von Straf- <strong>und</strong> Kriegsgefangenen sowie Zwangsarbeitern an sich erfülle<br />

diesen Tatbestand (noch) nicht. Eine Misshandlung von beschäftigten Gefangenen <strong>und</strong><br />

Zwangsarbeitern, die eine andere Beurteilung nahe legen könnte (vgl. Meixner, a. a. O., Rdnr.<br />

276; Weskamm, in: Kimme, Offene <strong>Vermögensfragen</strong>, § 1 AusglLeistG, Rdnr. 140), sei dem<br />

Geschädigten nicht nachgewiesen worden. Selbst die von der Beklagten herangezogenen<br />

Konfiskationsunterlagen aus der Besatzungszeit (Schreiben der Stadtverwaltung Heidenau<br />

vom 5. Dezember 1946 sowie das Protokoll des Landkreises Pirna vom 18. November 1945)<br />

enthielten, obwohl sie eine kritische Distanz zu dem Betr<strong>offene</strong>n erkennen ließen, einen solchen<br />

Vorwurf nicht. Die Klägerin habe mehrere Gesprächsniederschriften von ehemaligen<br />

Werksangehörigen beigebracht, aus denen sich ergebe, dass dieser die Beschäftigten ausnahmslos<br />

anständig behandelt habe (vgl. die Auszüge aus H<strong>und</strong>hausen, Chronik Elbtalwerk<br />

Heidenau 1916 - 2000, Dresden 2000, AS 181 bis 193). Abgesehen davon fehle es an dem <strong>für</strong><br />

die Tatbestandsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erforderlichen Bezug zum System des<br />

Nationalsozialismus (dazu: Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus,<br />

VermG, § 1 AusglLeistG, Rdnr. 142; Weskamm, a. a. O., Rdnr. 116).<br />

Ebenso wenig sei nachgewiesen worden, dass der Betr<strong>offene</strong> dem nationalsozialistischen System<br />

erheblich Vorschub geleistet habe.<br />

In objektiver Hinsicht verlange das „erhebliche Vorschubleisten“ ein Verhalten, welches geeignet<br />

war, die Bedingungen <strong>für</strong> die Ausbreitung <strong>und</strong> Entwicklung des Herrschaftssystems zu<br />

verbessern. Der Begriff setze somit die Entfaltung einer gewissen zielgerichteten Aktivität<br />

voraus. Die Tätigkeit als solche müsse geeignet <strong>und</strong> dazu bestimmt gewesen sein, die politischen<br />

Ziele des Regimes zu fördern. Dies könne bejaht werden, wenn das Verhalten dazu beigetragen<br />

habe, den Herrschaftsanspruch der Partei <strong>und</strong> ihres Regierungssystems zu festigen<br />

oder auszudehnen oder Widerstand gegen dieses System auszuschalten oder zu unterdrücken<br />

(VG Dresden, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 14 K 3548/99 -, S. 6 m. w. N. = RGV M 21;<br />

Meixner, a. a. O., Rdnr. 289, m. w. N.).<br />

Die Kammer stimme mit der Beklagten überein, dass ein erhebliches Vorschubleisten in diesem<br />

Sinne (oder einer der anderen Ausschlussgründe) regelmäßig dann nachgewiesen oder<br />

jedenfalls zu vermuten sei, wenn der Betr<strong>offene</strong> nachweislich den Hauptschuldigen oder Belasteten<br />

im Sinne des Abschnittes II Art. II <strong>und</strong> III der Alliierten Kontrollratsdirektive Nr. 38<br />

zuzuordnen, mithin eine aktive Stütze des nationalsozialistischen Regimes von Belang gewesen<br />

sei.<br />

Eine Zugehörigkeit zu diesen Kategorien sei hier jedoch nicht nachgewiesen. Insbesondere<br />

ergebe sich diese nicht schon aus der wohl bestehenden NSDAP-Mitgliedschaft des Betr<strong>offene</strong>n<br />

sowie dessen Beschäftigung als Vorstandsmitglied eines rüstungswichtigen Betriebes.<br />

Nach Abschnitt II Art. III D i. V. m. Anhang „A“ Abschnitt II D.4., E.3. <strong>und</strong> M.10. zur Kontrollratsdirektive<br />

Nr. 38 führen diese Umstände lediglich dazu, dass die Betr<strong>offene</strong>n „sorgfältig<br />

zu prüfen“ seien. Nur wenn die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage notwendig<br />

machen <strong>und</strong> die Betr<strong>offene</strong>n <strong>für</strong> schuldig bef<strong>und</strong>en würden, seien sie besatzungsrechtlich als<br />

Belastete zu behandeln. Aus diesen Formulierungen der besatzungsrechtlichen Vorschriften<br />

ergebe sich, dass der Alliierte Kontrollrat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Anhanges<br />

„A“ Abschnitt II lediglich von einem Anfangsverdacht <strong>für</strong> einen Einstufung als Belasteter<br />

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