05 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Restitution; Rückübertragung; Vermögenszuordnungsrecht;<br />
Restitutionsausschluss; Restitutionsberechtigter;<br />
Funktionsnachfolger;<br />
Wohnnutzung; Kommune zur Nutzung sowie<br />
zur selbständigen Bewirtschaftung <strong>und</strong> Verwaltung<br />
übertragen; Leerstand<br />
Leitsätze des Gerichts:<br />
Art. 21 Abs. 3,<br />
Art. 22 Abs. 4 EV;<br />
§ 1 a Abs. 4,<br />
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG<br />
Funktionsnachfolgerin im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG <strong>und</strong> damit Restitutionsberechtigte ist<br />
in der Regel die Gemeinde, zu deren Gebiet das Gr<strong>und</strong>stück jetzt gehört auch dann, wenn das<br />
von der Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV zurückverlangte Gr<strong>und</strong>stück<br />
vor seiner unentgeltlichen Zurverfügungstellung nicht in ihrem Gemeindegebiet lag<br />
(Fortführung des Urteils vom 15. Juli 1999 BVerwG 3 C 12.98 Buchholz 428.2 § 11 VZOG<br />
Nr. 23).<br />
Der Restitutionsausschlusstatbestand in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 3. Alt. VZOG schließt nicht<br />
das zur Wohnungswirtschaft genutzte Vermögen im Sinne von § 1 a Abs. 4 Satz 3 VZOG<br />
insgesamt von der Rückübertragung aus, sondern erstreckt den Anwendungsbereich von § 11<br />
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG nur auf die Vermögensgegenstände des komplexen Wohnungs-<br />
oder Siedlungsbaus, die am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer standen, jedoch<br />
einer entsprechenden Nutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden sollten.<br />
Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />
BVerwG, Beschluss vom 16. November 2004, Az.: 3 B 41.04<br />
Tatbestand/Problem:<br />
Dem Beschluss des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts lag ein Urteil des VG Greifswald – 6 A<br />
3363/02 – vom 29. Januar 2004 zu Gr<strong>und</strong>e, das die Bescheide der VZ-Stelle Rostock aufgehoben<br />
hatte, mit denen die VZ-Stelle die drei streitigen Gr<strong>und</strong>stücke nach Art. 22 Abs. 1 Satz<br />
7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV an die beigeladene Kommune zurück übertragen hatte. Die VZ-<br />
Stelle wurde durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, der klagenden Gemeinde diese auf<br />
ihrer Gemarkung gelegenen Gr<strong>und</strong>stücke zuzuordnen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht<br />
darauf abgestellt, dass die am 3. Oktober 1990 in Volkseigentum stehenden <strong>und</strong> zu<br />
Wohnzwecken genutzten Gr<strong>und</strong>stücke sich zwar nicht in der Rechtsträgerschaft eines volkseigenen<br />
Betriebes der Wohnungswirtschaft im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV bef<strong>und</strong>en<br />
hätten. Doch ergebe sich aus § 1 a Abs. 4 VZOG ein Zuordnungsanspruch der Klägerin, in<br />
deren Rechtsträgerschaft die Gr<strong>und</strong>stücke am 3. Oktober 1990 gestanden hätten <strong>und</strong> an deren<br />
Einwohner die Gebäude an diesem Tag ausschließlich vermietet gewesen seien. In einem solchen<br />
Fall erhalte diejenige Kommune den Vermögensgegenstand, auf deren Gemeindegebiet<br />
er sich befinde.<br />
Ob jedoch überhaupt ein Rückgabeanspruch bestehe, könne ohnehin offen bleiben, denn wegen<br />
der wohnungswirtschaftlichen Nutzung der Gr<strong>und</strong>stücke im Sinne von § 1 a Abs. 4 Satz 3<br />
VZOG am 3. Oktober 1990 sei die Restitution jedenfalls nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 3. Alt.<br />
VZOG ausgeschlossen. Darüber hinaus stehe ein möglicher Rückübertragungsanspruch der<br />
Klägerin als der Gemeinde zu, auf deren Gemarkung die Gr<strong>und</strong>stücke lägen.<br />
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