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05 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Restitution; Rückübertragung; Vermögenszuordnungsrecht;<br />

Restitutionsausschluss; Restitutionsberechtigter;<br />

Funktionsnachfolger;<br />

Wohnnutzung; Kommune zur Nutzung sowie<br />

zur selbständigen Bewirtschaftung <strong>und</strong> Verwaltung<br />

übertragen; Leerstand<br />

Leitsätze des Gerichts:<br />

Art. 21 Abs. 3,<br />

Art. 22 Abs. 4 EV;<br />

§ 1 a Abs. 4,<br />

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG<br />

Funktionsnachfolgerin im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG <strong>und</strong> damit Restitutionsberechtigte ist<br />

in der Regel die Gemeinde, zu deren Gebiet das Gr<strong>und</strong>stück jetzt gehört auch dann, wenn das<br />

von der Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV zurückverlangte Gr<strong>und</strong>stück<br />

vor seiner unentgeltlichen Zurverfügungstellung nicht in ihrem Gemeindegebiet lag<br />

(Fortführung des Urteils vom 15. Juli 1999 BVerwG 3 C 12.98 Buchholz 428.2 § 11 VZOG<br />

Nr. 23).<br />

Der Restitutionsausschlusstatbestand in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 3. Alt. VZOG schließt nicht<br />

das zur Wohnungswirtschaft genutzte Vermögen im Sinne von § 1 a Abs. 4 Satz 3 VZOG<br />

insgesamt von der Rückübertragung aus, sondern erstreckt den Anwendungsbereich von § 11<br />

Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG nur auf die Vermögensgegenstände des komplexen Wohnungs-<br />

oder Siedlungsbaus, die am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer standen, jedoch<br />

einer entsprechenden Nutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden sollten.<br />

Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />

BVerwG, Beschluss vom 16. November 2004, Az.: 3 B 41.04<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Dem Beschluss des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts lag ein Urteil des VG Greifswald – 6 A<br />

3363/02 – vom 29. Januar 2004 zu Gr<strong>und</strong>e, das die Bescheide der VZ-Stelle Rostock aufgehoben<br />

hatte, mit denen die VZ-Stelle die drei streitigen Gr<strong>und</strong>stücke nach Art. 22 Abs. 1 Satz<br />

7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV an die beigeladene Kommune zurück übertragen hatte. Die VZ-<br />

Stelle wurde durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, der klagenden Gemeinde diese auf<br />

ihrer Gemarkung gelegenen Gr<strong>und</strong>stücke zuzuordnen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht<br />

darauf abgestellt, dass die am 3. Oktober 1990 in Volkseigentum stehenden <strong>und</strong> zu<br />

Wohnzwecken genutzten Gr<strong>und</strong>stücke sich zwar nicht in der Rechtsträgerschaft eines volkseigenen<br />

Betriebes der Wohnungswirtschaft im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV bef<strong>und</strong>en<br />

hätten. Doch ergebe sich aus § 1 a Abs. 4 VZOG ein Zuordnungsanspruch der Klägerin, in<br />

deren Rechtsträgerschaft die Gr<strong>und</strong>stücke am 3. Oktober 1990 gestanden hätten <strong>und</strong> an deren<br />

Einwohner die Gebäude an diesem Tag ausschließlich vermietet gewesen seien. In einem solchen<br />

Fall erhalte diejenige Kommune den Vermögensgegenstand, auf deren Gemeindegebiet<br />

er sich befinde.<br />

Ob jedoch überhaupt ein Rückgabeanspruch bestehe, könne ohnehin offen bleiben, denn wegen<br />

der wohnungswirtschaftlichen Nutzung der Gr<strong>und</strong>stücke im Sinne von § 1 a Abs. 4 Satz 3<br />

VZOG am 3. Oktober 1990 sei die Restitution jedenfalls nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 3. Alt.<br />

VZOG ausgeschlossen. Darüber hinaus stehe ein möglicher Rückübertragungsanspruch der<br />

Klägerin als der Gemeinde zu, auf deren Gemarkung die Gr<strong>und</strong>stücke lägen.<br />

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