05 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Dass der Betr<strong>offene</strong> keinerlei Auszeichnungen erhalten habe, an keinen Parteitagen o. ä. teilgenommen<br />
habe oder niemals wegen eines Kriegsverbrechens oder Verbrechens gegen die<br />
Menschlichkeit verurteilt worden sei, rechtfertige keine andere Beurteilung.<br />
Darüber hinaus sei auch das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 4 AusglLeistG des Verstoßes<br />
gegen die Gr<strong>und</strong>sätze der Menschlichkeit <strong>und</strong> Rechtsstaatlichkeit aufgr<strong>und</strong> Mitwirkung des<br />
Betr<strong>offene</strong>n an drei Beschlüssen des Erbges<strong>und</strong>heitsgerichts, welches auf Gr<strong>und</strong>lage des „Gesetzes<br />
zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1933 drei Sterilisationen an<br />
Schizophrenie erkrankten Personen beschlossen hat, erfüllt. Dabei sei zu berücksichtigen,<br />
dass ein etwaiger Verstoß gegen die o. g. Gr<strong>und</strong>sätze nicht unter Berufung auf damals geltende<br />
formelle Rechtmäßigkeit zu verneinen sei, vielmehr komme es auf den materiellen Unrechtsgehalt<br />
des Verhaltens nach den Maßstäben rechtsstaatlicher Gr<strong>und</strong>sätze an (BVerwG,<br />
Urteil vom 16. Januar 1964 - VIII C 60.62 - BVerwGE 19, 1 = NJW 1964, 2220 = DVBl<br />
1968, 983 = Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 32 = ROW 1965, 53).<br />
Der objektive Verstoß gegen die o. g. Gr<strong>und</strong>sätze sei bereits durch die bloße Mitwirkung an<br />
den o. g. Beschlüssen zu bejahen.<br />
In subjektiver Hinsicht erfordere das letztgenannte Tatbestandsmerkmal den Nachweis einer<br />
zurechenbaren, vorwerfbaren <strong>und</strong> damit schuldhaften Mitwirkung an den oben genannten<br />
Beschlüssen. Notwendig sei in vergleichbaren Fällen wie diesem gr<strong>und</strong>sätzlich der Nachweis<br />
der persönlichen Zustimmung des Betr<strong>offene</strong>n zu den Entscheidungen des jeweiligen Gerichts<br />
(vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1967 - II C 102.63 - BVerwGE 26, 83 f. = ZBR 1967,<br />
222 = Buchholz 234 § 3 G 131 Nr. 25).<br />
Ein derartiger Nachweis sei nicht möglich, nach Lage des Falls jedoch hier auch nicht erforderlich.<br />
So müsse das Gericht seine Überzeugung der persönlichen Zustimmung des Betr<strong>offene</strong>n<br />
nicht notwendigerweise durch Aufklärung seines Verhaltens bei der die Beratung betreffende<br />
Entscheidung gewinnen, es könne sie vielmehr auch aus anderen Umständen (so genannten<br />
Hilfstatsachen) herleiten, die als Beweisanzeichen <strong>für</strong> die Zustimmung Gewicht haben<br />
(BVerwGE 26, 83 ). Hier ergebe sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalls,<br />
dass sich der Rechtsvorgänger der Kläger mit der unmenschlichen Rechtsprechung des Erbges<strong>und</strong>heitsgerichts<br />
identifiziert habe. Die Berufung in die Erbges<strong>und</strong>heitsgerichte der Nationalsozialisten,<br />
deren Aufgabe die Umsetzung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses<br />
war, erfolgte dann, wenn ein Betr<strong>offene</strong>r mit der Erbges<strong>und</strong>heitslehre des nationalsozialistischen<br />
Systems <strong>und</strong> der dortigen vertretenen Auffassung zur Rassenlehre besonders<br />
vertraut war, sodass damit zu rechnen war, dass die in die Erbges<strong>und</strong>heitsgerichte berufenen<br />
Personen halfen, die Vorstellungen der Nationalsozialisten im Hinblick auf ihre Rassenideologie<br />
durchzusetzen. Daneben belege der Umstand, dass er auch innerhalb der SA, einer Organisation<br />
der NSDAP, in der er als Arzt tätig war, befördert wurde, dass er sich auch aus<br />
Sicht der damaligen Machthaber als Arzt im Rahmen der Durchsetzung der NS-Rassendieologie<br />
bewährt hatte. Schließlich ergebe sich auch daraus, dass er als Bezirksobmann im NS-Ärzteb<strong>und</strong><br />
tätig war, dass er sich in besonderer Weise mit dem nationalsozialistischen System<br />
<strong>und</strong> seiner Rassenlehre identifiziert habe. Der nationalsozialistische deutsche Ärzteb<strong>und</strong>, der<br />
bis 1938 ca. 30.000 Mitglieder gezählt hatte, habe eine wichtige Rolle bei der Gleichschaltung<br />
der Ärzteschaft im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie <strong>und</strong> der rassenhygienischen<br />
Propaganda (vgl. Enzyklopädie des Nationalsozialismus, Deutscher Taschenbuchverlag 1997,<br />
S. 607) gespielt.<br />
Insoweit sei auch vom Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Verstoßes gegen die Gr<strong>und</strong>sätze<br />
der Menschlichkeit <strong>und</strong> Rechtsstaatlichkeit auszugehen.<br />
Soweit die Klagepartei die Auffassung vertrete, dass sich der Restitutionsausschluss gemäß<br />
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG lediglich auf die Vermögenswerte bzw. Kunstgegenstände beziehen<br />
könne, die der Geschädigte in der Zeit nach 1930 erworben hatte, träfe diese nicht zu. Dies<br />
ergebe sich bereits aus der Wechselwirkung von Enteignung <strong>und</strong> Wiedergutmachung, wobei<br />
auch im Rahmen der Enteignungsvorschriften aus der Zeit der sowjetischen Besatzung keiner-<br />
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