05 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Verfolgungsbedingter Vermögensverlust;<br />
Vermögensverlust „auf andere Weise“; Erbausschlagung;<br />
Siedlungsunternehmen; Zwischenerwerb<br />
Leitsätze der Bearbeiterin (nicht amtlich):<br />
§ 1 Abs. 6,<br />
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG;<br />
Art. 3 REAO;<br />
1. Die Erbausschlagung ist als rechtsgeschäftliche Vermögensaufgabe im Sinne von § 1 Abs.<br />
6 VermG, Art. 3 REAO anzusehen.<br />
2. § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG erschöpft sich nicht in den äußeren Voraussetzungen. Zusätzlich<br />
muss zwischen dem Unternehmenszweck vor der Schädigung <strong>und</strong> dem Zweck beim Verkauf<br />
ein spezifischer Zusammenhang bestehen. Es kommt gerade nicht allein auf den <strong>für</strong><br />
den gutgläubigen Erwerber ersichtlichen Unternehmenszweck beim Veräußerungsgeschäft<br />
an.<br />
Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />
VG Potsdam, Urteil vom 26. Mai 20<strong>05</strong>, Az.: 9 K 1992/01<br />
Tatbestand/Problem:<br />
Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung eines Gr<strong>und</strong>stücks an die Beigeladene.<br />
Das Gr<strong>und</strong>stück war ursprünglich Teil der <strong>für</strong> Parzellierungszwecke vorgesehenen „Waldsiedlung<br />
Stolpe“, von dem der Rechtsvorgänger der Beigeladenen, der jüdische Kaufmann L.,<br />
1929/30 den nördlichen Teil erwarb <strong>und</strong> in der Folge die einzelnen Parzellen weiter veräußerte.<br />
Nachdem Herr L. 1939 verstorben war, schlugen seine Angehörigen die Erbschaft aus.<br />
Aufgr<strong>und</strong> einer vom ehemaligen Veräußerer beim Nachlassverwalter angemeldeten umstrittenen<br />
Restkaufgeldforderung wurden die Gr<strong>und</strong>stücke in Stolpe im Rahmen einer Zwangsversteigerung<br />
an den Parzellierungskaufmann M. veräußert. 1941 kauften die Rechtsvorgänger<br />
der Klägerin wiederum von M. das streitgegenständliche Gr<strong>und</strong>stück.<br />
Das VG Potsdam hat den Bescheid der Beklagten, der die Restitution an die Rechtsnachfolger<br />
des L. im Ergebnis vorsieht, bestätigt. Im Unterschied zur Beklagten, die die Voraussetzungen<br />
von § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG als gegeben ansah, bejahte das VG die Restitution gemäß §§ 3<br />
Abs. 1 Satz 10, 1 Abs. 6 VermG. Das Gericht stellte fest, dass die Ausschlagung der Erbschaft<br />
ein Vermögensverlust „auf andere Weise“ im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG sei. Maßgeblich<br />
<strong>für</strong> die Anwendung der Wiedergutmachungsvorschriften sei insoweit der zwangsweise Druck<br />
auf die Willensfreiheit bei der rechtsgeschäftlichen Entäußerung. Es könne dabei von Ursache<br />
<strong>und</strong> Wirkung her keinen Unterschied machen, ob der Wille sich auf einen Zwangsverkauf,<br />
eine Schenkung, eine spezielle Aufgabeerklärung (etwa gemäß § 928 BGB) oder eine Erbausschlagung<br />
richte. Ergänzend verwies das Gericht insoweit auf § 1 Abs. 2 VermG.<br />
Des Weiteren sei die Restitution nicht durch § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. Die<br />
äußeren Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift seien erfüllt. Insbesondere sei<br />
das Unternehmen selbst <strong>und</strong> der Unternehmenszweck, der dem eines Siedlungsunternehmens<br />
entsprach, von dem auf den jüdischen Unternehmensträger zielenden Gewerbeverbot, dem<br />
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