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05 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Verfolgungsbedingter Vermögensverlust;<br />

Vermögensverlust „auf andere Weise“; Erbausschlagung;<br />

Siedlungsunternehmen; Zwischenerwerb<br />

Leitsätze der Bearbeiterin (nicht amtlich):<br />

§ 1 Abs. 6,<br />

§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG;<br />

Art. 3 REAO;<br />

1. Die Erbausschlagung ist als rechtsgeschäftliche Vermögensaufgabe im Sinne von § 1 Abs.<br />

6 VermG, Art. 3 REAO anzusehen.<br />

2. § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG erschöpft sich nicht in den äußeren Voraussetzungen. Zusätzlich<br />

muss zwischen dem Unternehmenszweck vor der Schädigung <strong>und</strong> dem Zweck beim Verkauf<br />

ein spezifischer Zusammenhang bestehen. Es kommt gerade nicht allein auf den <strong>für</strong><br />

den gutgläubigen Erwerber ersichtlichen Unternehmenszweck beim Veräußerungsgeschäft<br />

an.<br />

Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />

VG Potsdam, Urteil vom 26. Mai 20<strong>05</strong>, Az.: 9 K 1992/01<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung eines Gr<strong>und</strong>stücks an die Beigeladene.<br />

Das Gr<strong>und</strong>stück war ursprünglich Teil der <strong>für</strong> Parzellierungszwecke vorgesehenen „Waldsiedlung<br />

Stolpe“, von dem der Rechtsvorgänger der Beigeladenen, der jüdische Kaufmann L.,<br />

1929/30 den nördlichen Teil erwarb <strong>und</strong> in der Folge die einzelnen Parzellen weiter veräußerte.<br />

Nachdem Herr L. 1939 verstorben war, schlugen seine Angehörigen die Erbschaft aus.<br />

Aufgr<strong>und</strong> einer vom ehemaligen Veräußerer beim Nachlassverwalter angemeldeten umstrittenen<br />

Restkaufgeldforderung wurden die Gr<strong>und</strong>stücke in Stolpe im Rahmen einer Zwangsversteigerung<br />

an den Parzellierungskaufmann M. veräußert. 1941 kauften die Rechtsvorgänger<br />

der Klägerin wiederum von M. das streitgegenständliche Gr<strong>und</strong>stück.<br />

Das VG Potsdam hat den Bescheid der Beklagten, der die Restitution an die Rechtsnachfolger<br />

des L. im Ergebnis vorsieht, bestätigt. Im Unterschied zur Beklagten, die die Voraussetzungen<br />

von § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG als gegeben ansah, bejahte das VG die Restitution gemäß §§ 3<br />

Abs. 1 Satz 10, 1 Abs. 6 VermG. Das Gericht stellte fest, dass die Ausschlagung der Erbschaft<br />

ein Vermögensverlust „auf andere Weise“ im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG sei. Maßgeblich<br />

<strong>für</strong> die Anwendung der Wiedergutmachungsvorschriften sei insoweit der zwangsweise Druck<br />

auf die Willensfreiheit bei der rechtsgeschäftlichen Entäußerung. Es könne dabei von Ursache<br />

<strong>und</strong> Wirkung her keinen Unterschied machen, ob der Wille sich auf einen Zwangsverkauf,<br />

eine Schenkung, eine spezielle Aufgabeerklärung (etwa gemäß § 928 BGB) oder eine Erbausschlagung<br />

richte. Ergänzend verwies das Gericht insoweit auf § 1 Abs. 2 VermG.<br />

Des Weiteren sei die Restitution nicht durch § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. Die<br />

äußeren Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift seien erfüllt. Insbesondere sei<br />

das Unternehmen selbst <strong>und</strong> der Unternehmenszweck, der dem eines Siedlungsunternehmens<br />

entsprach, von dem auf den jüdischen Unternehmensträger zielenden Gewerbeverbot, dem<br />

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