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05 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Entschädigungslose Enteignung; Vermögensverschiebung;<br />

Vermögensverschiebung im<br />

staatlichen Bereich; West-Gesellschaft; öffentliche<br />

Aufgabe; staatsorganisatorische<br />

Neuordnung; städtisches Wohnungsunternehmen;<br />

GmbH; Wohnraumversorgung<br />

Leitsätze des Gerichts:<br />

§ 1 Abs. 1 a VermG<br />

1. § 25 Abs. 1 Satz 3 VermG ermöglicht es dem Landesamt zur Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong><br />

nur, in besonderen Einzelfällen Verfahren an sich zu ziehen, nicht aber durch<br />

eine Vereinbarung zwischen dem Land <strong>und</strong> einem Landkreis entgegen der durch die<br />

VermGDVO geregelte Zuständigkeit alle bis zu einem bestimmten Datum bei dem Amt<br />

zur Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong> noch anhängigen Verfahren zur weiteren Bearbeitung<br />

dem Landesamt zu übertragen.<br />

2. Werden die im Beitrittsgebiet gelegenen Wohngr<strong>und</strong>stücke eines städtischen Wohnungsunternehmens<br />

in Volkseigentum überführt, so handelt es sich auch dann um einen Eigentumsverschiebung<br />

innerhalb des staatlichen Bereichs <strong>und</strong> nicht um eine Schädigung nach<br />

dem Vermögensgesetz, wenn das Unternehmen schon vor der Teilung Berlins in der<br />

Rechtsform einer GmbH organisiert war <strong>und</strong> seinen Verwaltungssitz im Westteil der Stadt<br />

hatte.<br />

Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />

BVerwG, Urteil vom 23. Februar 20<strong>05</strong>, Az.: 8 C 2.04<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Die Klägerin, eine Berliner Wohnungsbaugesellschaft, eingetragene Eigentümerin seit 1929,<br />

begehrt die Rückübertragung von 37 Gr<strong>und</strong>stücken einer größeren Siedlung im Land Brandenburg.<br />

Mit Beschluss des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. November 1949 trat die Verordnung<br />

über die Errichtung der Volkseigenen Gr<strong>und</strong>stücksverwaltung „Heimstätte Berlin“<br />

Anstalt öffentlichen Rechts (HeimStVO) in kraft. Diese verwaltete die vermieteten <strong>und</strong> verpachteten<br />

Gr<strong>und</strong>stücke, die in Volkseigentum überführt wurden. Sie wurde Rechtsträger der<br />

gemäß Gesetz von 8. Februar 1949 zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher<br />

<strong>und</strong> Naziaktivisten <strong>und</strong> der Verordnung vom 10. Mai 1949 zur Überführung von Konzernen<br />

<strong>und</strong> sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum überführter Gr<strong>und</strong>stücke.<br />

Auf die Anstalt wurden die Vermögenswerte der bisherigen städtischen <strong>und</strong> vorwiegend<br />

stadteigenen Wohnungs- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücksunternehmen, die in Liquidation traten, übertragen.<br />

Die HeimStVO enthielt keine Entschädigungsregelung.<br />

Die Verwaltung ging auf die Volkseigene Wohnungsverwaltung Berlin-Lichtenberg über.<br />

1952 wurde Eigentum des Volkes <strong>und</strong> 1953 der Rat der Gemeinde N. als Rechtsträger im<br />

Gr<strong>und</strong>buch eingetragen.<br />

Das VG Frankfurt/Oder wies die Klage gegen den ablehnenden Rückübertragungsbescheid<br />

am 2. Juli 2003 (6 K 407/97) mit der Begründung ab, die Gr<strong>und</strong>stücke seien weder von einer<br />

Maßnahme nach § 1 Abs. 1 a VermG noch von einer nach § 1 Abs. 3 VermG betroffen. Zwar<br />

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