05 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...
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Erhebliches Vorschubleisten dem nationalsozialistischen<br />
System; Verstoß gegen die<br />
Gr<strong>und</strong>sätze der Menschlichkeit <strong>und</strong> Rechtsstaatlichkeit;<br />
Gauredner; Bezirksredner;<br />
Amtsleiter NS-Ärzteb<strong>und</strong>; Kreishauptstellenleiter;<br />
Amt <strong>für</strong> Volksges<strong>und</strong>heit; Beisitzer am<br />
Erbges<strong>und</strong>heitsgericht; SA-Standartenarzt<br />
Leitsätze der Bearbeiterin (nicht amtlich):<br />
§ 1 Abs. 4 1. <strong>und</strong> 3. Alt.,<br />
§ 5 AusglLeistG<br />
1. Das Gericht muss seine Überzeugung der persönlichen Zustimmung des Betr<strong>offene</strong>n zu<br />
Sterilisationsbeschlüssen eines nationalsozialistischen Erbges<strong>und</strong>heitsgerichts nicht notwendigerweise<br />
durch Aufklärung seines Verhaltens bei der die Beratung betreffende Entscheidung<br />
gewinnen, um das subjektive Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die<br />
Gr<strong>und</strong>sätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit bejahen zu können. Es kann sie<br />
vielmehr auch aus anderen Umständen (so genannten Hilfstatsachen) herleiten, die als Beweisanzeichen<br />
<strong>für</strong> die Zustimmung Gewicht haben (BVerwGE 26, 83, 84).<br />
2. Bei der Übernahme einer größeren Anzahl von Ämtern innerhalb der NSDAP <strong>und</strong> ihren<br />
Gliederungen sowie ggf. der Erlangung höherer Ränge ist es zur Erfüllung der Voraussetzungen<br />
des erheblichen Vorschubleistens nicht erforderlich, dass jede einzelne der Betätigungen<br />
hinsichtlich des Ortes, des Zieles <strong>und</strong> des Inhaltes der Betätigung nachgewiesen<br />
werden muss. Ausreichend ist bei einer solch umfassenden Betätigung innerhalb des NS-<br />
Regimes die erfolgreiche Ausübung der Ämter über einen längeren Zeitraum.<br />
3. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG bezieht sich auch auf den dem<br />
Gr<strong>und</strong>e nach bestehenden Anspruch auf Rückgabe beweglicher, nicht in einen Einheitswert<br />
einbezogener Sachen, die eine natürliche Person durch entschädigungslose Enteignung<br />
auf besatzungsrechtlicher/-hoheitlicher Gr<strong>und</strong>lage i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1<br />
AusglLeistG verloren hat.<br />
Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />
VG Chemnitz, Urteil vom 22. Juli 2004, Az.: 9 K 530/01<br />
Tatbestand/Problem:<br />
Die Kläger begehren Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz <strong>für</strong> ein Wohnhaus<br />
einschließlich Inventar, insbesondere die Rückgabe einer größeren Anzahl von Kunstgegenständen<br />
nach § 5 AusglLeistG, die ihrem Rechtsvorgänger auf besatzungsrechtlicher/hoheitlicher<br />
Gr<strong>und</strong>lage entzogen wurden.<br />
Der Geschädigte, der am 15. Juli 1945 verhaftet wurde <strong>und</strong> offenbar in der Haft verstarb, war<br />
bis zum Jahr 1935 Leiter einer privaten Frauenklinik. Am 12. Juni 1930 trat er in die NSDAP<br />
sowie in die SA ein. Verschiedenen Personalbögen ist zu entnehmen, dass er ab dem Jahr<br />
1930 als Bezirks- bzw. Gauredner <strong>für</strong> die NSDAP auftrat. Von 1930 bis 1935 wurde er darüber<br />
hinaus als Bezirksobmann des NS-Ärzteb<strong>und</strong>es (NSDÄB) tätig, von 1933 bis 1935 in<br />
der Funktion eines Amtsleiters des NSDÄB sowie des Amtes <strong>für</strong> Volksges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> als<br />
Vorsitzender der Ärztekammer des Bezirks Zwickau-Plauen.<br />
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