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05 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ...

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Erhebliches Vorschubleisten dem nationalsozialistischen<br />

System; Verstoß gegen die<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der Menschlichkeit <strong>und</strong> Rechtsstaatlichkeit;<br />

Gauredner; Bezirksredner;<br />

Amtsleiter NS-Ärzteb<strong>und</strong>; Kreishauptstellenleiter;<br />

Amt <strong>für</strong> Volksges<strong>und</strong>heit; Beisitzer am<br />

Erbges<strong>und</strong>heitsgericht; SA-Standartenarzt<br />

Leitsätze der Bearbeiterin (nicht amtlich):<br />

§ 1 Abs. 4 1. <strong>und</strong> 3. Alt.,<br />

§ 5 AusglLeistG<br />

1. Das Gericht muss seine Überzeugung der persönlichen Zustimmung des Betr<strong>offene</strong>n zu<br />

Sterilisationsbeschlüssen eines nationalsozialistischen Erbges<strong>und</strong>heitsgerichts nicht notwendigerweise<br />

durch Aufklärung seines Verhaltens bei der die Beratung betreffende Entscheidung<br />

gewinnen, um das subjektive Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit bejahen zu können. Es kann sie<br />

vielmehr auch aus anderen Umständen (so genannten Hilfstatsachen) herleiten, die als Beweisanzeichen<br />

<strong>für</strong> die Zustimmung Gewicht haben (BVerwGE 26, 83, 84).<br />

2. Bei der Übernahme einer größeren Anzahl von Ämtern innerhalb der NSDAP <strong>und</strong> ihren<br />

Gliederungen sowie ggf. der Erlangung höherer Ränge ist es zur Erfüllung der Voraussetzungen<br />

des erheblichen Vorschubleistens nicht erforderlich, dass jede einzelne der Betätigungen<br />

hinsichtlich des Ortes, des Zieles <strong>und</strong> des Inhaltes der Betätigung nachgewiesen<br />

werden muss. Ausreichend ist bei einer solch umfassenden Betätigung innerhalb des NS-<br />

Regimes die erfolgreiche Ausübung der Ämter über einen längeren Zeitraum.<br />

3. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG bezieht sich auch auf den dem<br />

Gr<strong>und</strong>e nach bestehenden Anspruch auf Rückgabe beweglicher, nicht in einen Einheitswert<br />

einbezogener Sachen, die eine natürliche Person durch entschädigungslose Enteignung<br />

auf besatzungsrechtlicher/-hoheitlicher Gr<strong>und</strong>lage i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1<br />

AusglLeistG verloren hat.<br />

Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />

VG Chemnitz, Urteil vom 22. Juli 2004, Az.: 9 K 530/01<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Die Kläger begehren Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz <strong>für</strong> ein Wohnhaus<br />

einschließlich Inventar, insbesondere die Rückgabe einer größeren Anzahl von Kunstgegenständen<br />

nach § 5 AusglLeistG, die ihrem Rechtsvorgänger auf besatzungsrechtlicher/hoheitlicher<br />

Gr<strong>und</strong>lage entzogen wurden.<br />

Der Geschädigte, der am 15. Juli 1945 verhaftet wurde <strong>und</strong> offenbar in der Haft verstarb, war<br />

bis zum Jahr 1935 Leiter einer privaten Frauenklinik. Am 12. Juni 1930 trat er in die NSDAP<br />

sowie in die SA ein. Verschiedenen Personalbögen ist zu entnehmen, dass er ab dem Jahr<br />

1930 als Bezirks- bzw. Gauredner <strong>für</strong> die NSDAP auftrat. Von 1930 bis 1935 wurde er darüber<br />

hinaus als Bezirksobmann des NS-Ärzteb<strong>und</strong>es (NSDÄB) tätig, von 1933 bis 1935 in<br />

der Funktion eines Amtsleiters des NSDÄB sowie des Amtes <strong>für</strong> Volksges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> als<br />

Vorsitzender der Ärztekammer des Bezirks Zwickau-Plauen.<br />

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