Stichproben nach § 42 RSAV - Bundesversicherungsamt
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Zusammenfassung 1<br />
Zusammenfassung<br />
(1) Nach dem neu in die <strong>RSAV</strong> eingefügten <strong>§</strong> <strong>42</strong> sind die Datenmeldungen für den Morbi-RSA<br />
mindestens alle zwei Jahre auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die Prüfungen umfassen<br />
– grob zusammengefasst – einerseits a) die allgemeine und spezielle Anspruchsberechtigung<br />
im Ausgleichsjahr und andererseits b) die Korrektheit der Zuweisung zu den<br />
Risikogruppen des versichertenbezogenen Klassifikationssystems im Jahr vor dem<br />
Ausgleichsjahr. In beiden Fällen handelt es sich um <strong>Stichproben</strong>prüfungen. Zur Reduzierung<br />
des notwendigen Prüfumfangs werden die <strong>Stichproben</strong> für die Prüfungen <strong>nach</strong><br />
b) auf die Grundgesamtheit der Versicherten beschränkt, die einen prüfungsrelevanten<br />
Zuschlag erhalten haben. Die erstmalige Anwendung des Verfahrens bezieht sich auf<br />
das Ausgleichsjahr 2009. Das <strong>Bundesversicherungsamt</strong> (BVA) soll für jede der im Ausgleichsjahr<br />
2009 am Morbi-RSA beteiligten Krankenkassen aus der Menge der gemeldeten<br />
Pseudonyme für die beiden Grundgesamtheiten <strong>nach</strong> a) und b) jeweils eine<br />
Stichprobe ziehen und Pseudonyme der <strong>Stichproben</strong>versicherten den Prüfdiensten einschließlich<br />
der zu prüfenden Angaben übermitteln. Die Prüfdienste prüfen dann die Korrektheit<br />
der Angaben vor Ort bei den Krankenkassen und melden gefundene Fehler an<br />
das BVA zurück, das aus den <strong>Stichproben</strong>ergebnissen einen Korrekturbetrag auf den<br />
Gesamtbestand der geprüften Krankenkasse hochrechnet und einfordert.<br />
(2) Die erstmalige Festlegung des <strong>Stichproben</strong>- und Hochrechnungsverfahrens soll <strong>nach</strong><br />
<strong>§</strong> <strong>42</strong> Abs. 6 <strong>RSAV</strong> auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens erfolgen, das<br />
insbesondere Vorschläge für die <strong>Stichproben</strong>methodik, für die Sicherstellung der <strong>Stichproben</strong>güte,<br />
für ein Hochrechnungsverfahren sowie für eine Weiterentwicklung dieser<br />
Verfahren in den <strong>nach</strong>folgenden Prüfzyklen unterbreiten soll. Die Endfassung dieses<br />
Gutachtens wird hiermit vorgelegt.<br />
(3) Da die Planung einer Stichprobe immer auf eine konkrete Grundgesamtheit hin erfolgt,<br />
über die einige Eckdaten bekannt sein müssen, kann das Gutachten <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>42</strong><br />
Abs. 6 <strong>RSAV</strong> nur ein Rahmengutachten sein, das die Fragestellung exemplarisch für einige<br />
Beispielskassen löst. Das BVA hat hierfür fünf Krankenkassen ausgewählt, die<br />
<strong>nach</strong> Auffassung des Amtes in ihrer Gesamtheit das Spektrum der im Ausgleichsjahr<br />
2009 am Morbi-RSA beteiligten Krankenkassen der GKV gut abbilden. Aus dem Versichertenbestand<br />
jeder dieser Krankenkassen wurden vom BVA zum Zwecke der Anonymisierung<br />
zwei <strong>Stichproben</strong> mit einem Umfang von ca. 80% gezogen, in der ausgewählte<br />
Versichertenmerkmale dokumentiert sind (eine bildet die Grundgesamtheit für die<br />
Prüfungen <strong>nach</strong> a) die andere für die Prüfungen <strong>nach</strong> b)). Die Daten wurden dem Gutachter<br />
in zwanzig Schichten aggregiert übergeben, die keine versichertenbezogenen<br />
Merkmale enthalten, sondern durch die zugehörigen Anteilswerte, Mittelwerte und Standardabweichungen<br />
charakterisiert sind.<br />
(4) Zwei Größen stehen für die Planung der <strong>Stichproben</strong> im Vordergrund des Interesses.<br />
Die erste ist der Anteil der Pseudonyme einer Kasse mit Fehlern in den an das BVA<br />
übermittelten Datensätzen (im Folgenden kurz auch als Fehlerquote und mit pF bezeichnet).<br />
Die zweite hängt eng mit dem Korrekturbetrag zusammen. Es ist zweckmä-<br />
Schäfer <strong>Stichproben</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>42</strong> <strong>RSAV</strong>