10.10.2013 Aufrufe

Stichproben nach § 42 RSAV - Bundesversicherungsamt

Stichproben nach § 42 RSAV - Bundesversicherungsamt

Stichproben nach § 42 RSAV - Bundesversicherungsamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Zusammenfassung 1<br />

Zusammenfassung<br />

(1) Nach dem neu in die <strong>RSAV</strong> eingefügten <strong>§</strong> <strong>42</strong> sind die Datenmeldungen für den Morbi-RSA<br />

mindestens alle zwei Jahre auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die Prüfungen umfassen<br />

– grob zusammengefasst – einerseits a) die allgemeine und spezielle Anspruchsberechtigung<br />

im Ausgleichsjahr und andererseits b) die Korrektheit der Zuweisung zu den<br />

Risikogruppen des versichertenbezogenen Klassifikationssystems im Jahr vor dem<br />

Ausgleichsjahr. In beiden Fällen handelt es sich um <strong>Stichproben</strong>prüfungen. Zur Reduzierung<br />

des notwendigen Prüfumfangs werden die <strong>Stichproben</strong> für die Prüfungen <strong>nach</strong><br />

b) auf die Grundgesamtheit der Versicherten beschränkt, die einen prüfungsrelevanten<br />

Zuschlag erhalten haben. Die erstmalige Anwendung des Verfahrens bezieht sich auf<br />

das Ausgleichsjahr 2009. Das <strong>Bundesversicherungsamt</strong> (BVA) soll für jede der im Ausgleichsjahr<br />

2009 am Morbi-RSA beteiligten Krankenkassen aus der Menge der gemeldeten<br />

Pseudonyme für die beiden Grundgesamtheiten <strong>nach</strong> a) und b) jeweils eine<br />

Stichprobe ziehen und Pseudonyme der <strong>Stichproben</strong>versicherten den Prüfdiensten einschließlich<br />

der zu prüfenden Angaben übermitteln. Die Prüfdienste prüfen dann die Korrektheit<br />

der Angaben vor Ort bei den Krankenkassen und melden gefundene Fehler an<br />

das BVA zurück, das aus den <strong>Stichproben</strong>ergebnissen einen Korrekturbetrag auf den<br />

Gesamtbestand der geprüften Krankenkasse hochrechnet und einfordert.<br />

(2) Die erstmalige Festlegung des <strong>Stichproben</strong>- und Hochrechnungsverfahrens soll <strong>nach</strong><br />

<strong>§</strong> <strong>42</strong> Abs. 6 <strong>RSAV</strong> auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens erfolgen, das<br />

insbesondere Vorschläge für die <strong>Stichproben</strong>methodik, für die Sicherstellung der <strong>Stichproben</strong>güte,<br />

für ein Hochrechnungsverfahren sowie für eine Weiterentwicklung dieser<br />

Verfahren in den <strong>nach</strong>folgenden Prüfzyklen unterbreiten soll. Die Endfassung dieses<br />

Gutachtens wird hiermit vorgelegt.<br />

(3) Da die Planung einer Stichprobe immer auf eine konkrete Grundgesamtheit hin erfolgt,<br />

über die einige Eckdaten bekannt sein müssen, kann das Gutachten <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>42</strong><br />

Abs. 6 <strong>RSAV</strong> nur ein Rahmengutachten sein, das die Fragestellung exemplarisch für einige<br />

Beispielskassen löst. Das BVA hat hierfür fünf Krankenkassen ausgewählt, die<br />

<strong>nach</strong> Auffassung des Amtes in ihrer Gesamtheit das Spektrum der im Ausgleichsjahr<br />

2009 am Morbi-RSA beteiligten Krankenkassen der GKV gut abbilden. Aus dem Versichertenbestand<br />

jeder dieser Krankenkassen wurden vom BVA zum Zwecke der Anonymisierung<br />

zwei <strong>Stichproben</strong> mit einem Umfang von ca. 80% gezogen, in der ausgewählte<br />

Versichertenmerkmale dokumentiert sind (eine bildet die Grundgesamtheit für die<br />

Prüfungen <strong>nach</strong> a) die andere für die Prüfungen <strong>nach</strong> b)). Die Daten wurden dem Gutachter<br />

in zwanzig Schichten aggregiert übergeben, die keine versichertenbezogenen<br />

Merkmale enthalten, sondern durch die zugehörigen Anteilswerte, Mittelwerte und Standardabweichungen<br />

charakterisiert sind.<br />

(4) Zwei Größen stehen für die Planung der <strong>Stichproben</strong> im Vordergrund des Interesses.<br />

Die erste ist der Anteil der Pseudonyme einer Kasse mit Fehlern in den an das BVA<br />

übermittelten Datensätzen (im Folgenden kurz auch als Fehlerquote und mit pF bezeichnet).<br />

Die zweite hängt eng mit dem Korrekturbetrag zusammen. Es ist zweckmä-<br />

Schäfer <strong>Stichproben</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>42</strong> <strong>RSAV</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!