Stichproben nach § 42 RSAV - Bundesversicherungsamt
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Hintergrund und Aufgabenstellung 7<br />
1 Hintergrund und Aufgabenstellung<br />
1.1 Hintergrund<br />
Nach dem neu in die <strong>RSAV</strong> eingefügten <strong>§</strong> <strong>42</strong> sind die die Datenmeldungen für den Morbi-RSA<br />
mindestens alle zwei Jahre auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Grundlage sind die<br />
Datenmeldungen für den korrigierten Jahresausgleich. Die Prüfungen wurden dabei entsprechend<br />
der prospektiven Systematik des Morbi-RSA zweigeteilt. Sie umfassen<br />
a) <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>42</strong> Abs. 1 S. 1 Nr. 1 <strong>RSAV</strong> die Versichertentage unter Angabe von Geburtsjahr<br />
und Geschlecht, sowie die Versichertentage mit Erwerbsminderungsrente,<br />
Krankengeld-Anspruch und DMP-Einschreibung (bezogen auf das Ausgleichsjahr)<br />
und<br />
b) <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>42</strong> Abs. 1 S. 1 Nr. 2 <strong>RSAV</strong> die Morbiditätsdaten, sowie die Versichertentage<br />
mit Erwerbsminderungsrente, Auslandsaufenthalt und Kostenerstattung (im Wesentlichen<br />
mit Bezug auf das Jahr vor dem Ausgleichsjahr).<br />
Grob gesprochen wird mit der Prüfung unter a) die allgemeine und spezielle Anspruchsberechtigung<br />
im Ausgleichsjahr und mit derjenigen unter b) die Korrektheit der Zuweisung<br />
zu den Risikogruppen des versichertenbezogenen Klassifikationssystems im Jahr<br />
vor dem Ausgleichsjahr geprüft.<br />
In beiden Fällen handelt es sich um <strong>Stichproben</strong>prüfungen. Das BVA soll dazu aus der<br />
Menge der gemeldeten Pseudonyme jeweils eine Stichprobe ziehen und die Pseudonyme<br />
der <strong>Stichproben</strong>versicherten den Prüfdiensten einschließlich der zu prüfenden<br />
Angaben übermitteln. Die Prüfdienste sollen dann bei den Krankenkassen überprüfen,<br />
ob für diese Pseudonyme die vorliegenden Angaben in den Satzarten belegt sind. Zur<br />
Reduzierung des notwendigen Prüfumfangs werden die <strong>Stichproben</strong> für die Prüfungen<br />
<strong>nach</strong> b) auf die Grundgesamtheit der Versicherten beschränkt, die einen prüfungsrelevanten<br />
Zuschlag erhalten haben. 1 Nach Abschluss der jeweiligen Prüfung teilen die<br />
Prüfdienste dem BVA die Ergebnisse mit.<br />
Das BVA gruppiert die Versicherten dann neu auf Basis der korrigierten Angaben und<br />
berechnet für jede Krankenkasse den Betrag, der sich aufgrund der Korrekturen ergibt.<br />
Dieser Betrag wird auf den Gesamtbestand der Krankenkasse hochgerechnet und der<br />
sich ergebende Korrekturbetrag von der Krankenkasse eingefordert. Dabei werden nur<br />
die Änderungen der geprüften Krankenkasse berücksichtigt, nicht aber die Auswirkungen<br />
auf Zuweisungen an eine andere Krankenkasse.<br />
1 Nach Angaben des BVA betrifft das GKV-weit einen Versichertenanteil von ca. 35 %.<br />
Schäfer <strong>Stichproben</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>42</strong> <strong>RSAV</strong>