Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
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2.3 recht auf beschäftigung von bürgern aus <strong>den</strong> neuen<br />
mitgliedstaaten<br />
Die Europäische Union kennt aus <strong>den</strong> vergangenen Jahren zwei wichtige Erweiterungen. Die EU15 wurde<br />
am 1. Mai 2004 mit zehn neuen Mitgliedstaaten (Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta,<br />
Polen, Slowenien, die Slowakische Republik und die Tschechische Republik, welche „2004“-Beitrittsländer<br />
genannt wer<strong>den</strong>) zur EU25. Folglich wur<strong>den</strong> wir am 1. Januar 2007 zur EU27, als noch einmal zwei neue<br />
Mitgliedstaaten (Bulgarien und Rumänien) hinzukamen, welche „2007“-Beitrittsländer genannt wer<strong>den</strong>.<br />
Bei diesen bei<strong>den</strong> Erweiterungen wur<strong>den</strong> <strong>für</strong> die „alten“ und die neuen Mitgliedstaaten Übergangsregelungen<br />
vereinbart. Diese ermöglichen es der Politik, das sensible Gewohnheitsrecht auf freien Zugang <strong>für</strong><br />
Arbeitnehmer stufenweise einzuführen. Dabei kommt es im Wesentlichen auf das anfängliche System<br />
an, wonach Bürger aus <strong>den</strong> neuen Mitgliedstaaten eine Arbeitsgenehmigung benötigten, um in einem<br />
„alten“ Mitgliedstaat arbeiten zu können. Aus diesem Grund kann eine Übergangszeit gewährt wer<strong>den</strong>.<br />
Die Übergangsfristen sind in drei Phasen (2 Jahre + 3 Jahre + 2 Jahre) eingeteilt und auf maximal sieben<br />
Jahre beschränkt:<br />
Jahre nach dem beitritt Voraussetzungen <strong>für</strong> die aufrechterhaltung<br />
der schutzklausel<br />
Phase 1: 0-2 Jahre nach dem Beitritt Keine<br />
Phase 2: 2-5 Jahre nach dem Beitritt einseitige förmliche Mitteilung des Mitgliedstaates an<br />
die eU-Kommission<br />
Phase 3: 5-7 Jahre nach dem Beitritt Begründete förmliche erklärung im Falle einer<br />
schwerwiegen<strong>den</strong> störung des arbeitsmarktes oder<br />
deren Be<strong>für</strong>chtung<br />
Grundsätzlich sollten die Beschränkungen mit der zweiten Phase en<strong>den</strong>. Jedoch kann ein Mitgliedstaat,<br />
der am Ende der zweiten Phase noch nationale Maßnahmen anwendet, im Falle schwerwiegender Störungen<br />
nach entsprechender Mitteilung an die Kommission diese Maßnahmen bis zum Ablauf des Zeitraums<br />
von sieben Jahren nach dem Beitrittsdatum beibehalten. Die Übergangsregelungen endeten <strong>für</strong><br />
die acht mittel- und ost<strong>europäischen</strong> Staaten am 30.04.2011 und wer<strong>den</strong> <strong>für</strong> Bulgarien und Rumänien am<br />
31.12.2013 unwiderruflich en<strong>den</strong>.<br />
Bezüglich der Übergangsperiode der „2007“-Beitrittsländer befin<strong>den</strong> wir uns in der zweiten Phase, die am<br />
31.12.2011 en<strong>den</strong> wird.<br />
Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien haben bereits jetzt freien Zugang in folgende EU-Staaten: Dänemark,<br />
Griechenland, Spanien, Portugal, Finnland, Schwe<strong>den</strong>, Tschechische Republik, Zypern, Estland,<br />
Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und Slowakei.<br />
Beschränkungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien<br />
noch in <strong>den</strong> Staaten Belgien, Deutschland, Irland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich,<br />
Vereinigtes Königreich und Malta.<br />
Gegenüber neu einreisen<strong>den</strong> Drittstaatsangehörigen müssen die EU-Mitgliedstaaten bulgarischen und<br />
rumänischen Arbeitnehmer/innen immer <strong>den</strong> Vorzug geben.<br />
Bulgarien und Rumänien gewähren allen Unionsbürgern Arbeitnehmerfreizügigkeit.<br />
14 <strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer