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Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC

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4 Europäisches<br />

4.1 allgemeines<br />

arbeitsrecht<br />

Im Arbeitsrecht sind die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen geregelt.<br />

Weite Teile des nationalen Arbeitsrechts sind durch das Arbeitsrecht der Europäischen Union beeinflusst.<br />

Das Europäische Arbeitsrecht, in Titel X des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union<br />

(AEUV) als „Sozialpolitik“ bezeichnet, besteht aus einer Vielzahl von Rechtsvorschriften, die auf EU-Ebene<br />

Mindestanforderungen festlegen <strong>für</strong><br />

• Arbeitsbedingungen – darunter fallen z.B. Bestimmungen zur Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,<br />

zum Arbeitsschutz, zu Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit, befristeten Arbeitsverhältnissen und der Entsendung<br />

von Mitarbeiter/innen<br />

• Information und Beratung der Arbeitnehmer/innen, insbesondere bei Massenentlassungen und Änderungen<br />

der Eigentumsverhältnisse in Unternehmen<br />

Zu <strong>den</strong> Rechtsvorschriften zählen EWG-, EG- bzw. EU-Verordnungen und -Richtlinien. Im Unterschied<br />

zu <strong>den</strong> direkt gelten<strong>den</strong> Verordnungen müssen Richtlinien erst in das jeweilige nationale Recht umgesetzt<br />

wer<strong>den</strong>. Bei der Umsetzung in nationales Recht haben die Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum<br />

und können also <strong>für</strong> die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen festlegen, als in der<br />

Richtlinie vorgesehen wur<strong>den</strong>. Die wichtigsten <strong>europäischen</strong> Rechtsvorschriften zum Arbeitsrecht sind:<br />

• EG-Verordnung 44/2001 („Brüssel I“) – zuständiges Arbeitsgericht<br />

• EG-Verordnung 593/2008 („Rom I“) – anzuwen<strong>den</strong>des Arbeitsrecht<br />

• Richtlinie 96/71/EG – Arbeitnehmerentsendung<br />

Die nationalen Behör<strong>den</strong> und vor allem die Gerichte sind <strong>für</strong> die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in<br />

einzelstaatliches Recht zuständig. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) spielt eine wichtige Rolle bei der<br />

Beilegung von Streitigkeiten und bei Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die ihm von <strong>den</strong><br />

einzelstaatlichen Gerichten vorgelegt wer<strong>den</strong>. Dadurch sind Ihre Rechte und Pflichten in der gesamten<br />

EU geschützt. Wichtige EuGH-Urteile zum Arbeitsrecht sind z.B. Viking, Laval, Rüffert und Kommission vs.<br />

Luxemburg (siehe Teil II, Kapitel 8).<br />

4.2 Zuständiges arbeitsgericht: eg-Verordnung 44/2001<br />

In der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 „über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung<br />

von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ wer<strong>den</strong> gemeinschaftliche Vorschriften <strong>für</strong><br />

die richterliche Zuständigkeit und Anerkennung von Beschlüssen in Zivil- und Handelssachen erstellt.<br />

Diese Verordnung gilt auch <strong>für</strong> mobile europäische Arbeitnehmer. 8<br />

8 Die internationale zuständigkeit bei Klagen, die sich gegen in der schweiz ansässige Beklagte richten, ist im lugano-Übereinkommen<br />

„über die gerichtliche zuständigkeit und die anerkennung und vollstreckung von entscheidungen in zivil- und handelssachen“<br />

geregelt. Das im Jahr 2007 revidierte lugano-Übereinkommen gilt seit dem 01.05.2011 in allen seinen vertragsstaaten,<br />

d.h. in <strong>den</strong> Mitgliedstaaten der <strong>europäischen</strong> Union, Dänemark, norwegen, Island und in der schweiz. liechtenstein ist dem<br />

lugano-Übereinkommen nicht beigetreten.<br />

<strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer 35

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