Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
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4 Europäisches<br />
4.1 allgemeines<br />
arbeitsrecht<br />
Im Arbeitsrecht sind die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen geregelt.<br />
Weite Teile des nationalen Arbeitsrechts sind durch das Arbeitsrecht der Europäischen Union beeinflusst.<br />
Das Europäische Arbeitsrecht, in Titel X des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union<br />
(AEUV) als „Sozialpolitik“ bezeichnet, besteht aus einer Vielzahl von Rechtsvorschriften, die auf EU-Ebene<br />
Mindestanforderungen festlegen <strong>für</strong><br />
• Arbeitsbedingungen – darunter fallen z.B. Bestimmungen zur Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,<br />
zum Arbeitsschutz, zu Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit, befristeten Arbeitsverhältnissen und der Entsendung<br />
von Mitarbeiter/innen<br />
• Information und Beratung der Arbeitnehmer/innen, insbesondere bei Massenentlassungen und Änderungen<br />
der Eigentumsverhältnisse in Unternehmen<br />
Zu <strong>den</strong> Rechtsvorschriften zählen EWG-, EG- bzw. EU-Verordnungen und -Richtlinien. Im Unterschied<br />
zu <strong>den</strong> direkt gelten<strong>den</strong> Verordnungen müssen Richtlinien erst in das jeweilige nationale Recht umgesetzt<br />
wer<strong>den</strong>. Bei der Umsetzung in nationales Recht haben die Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum<br />
und können also <strong>für</strong> die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen festlegen, als in der<br />
Richtlinie vorgesehen wur<strong>den</strong>. Die wichtigsten <strong>europäischen</strong> Rechtsvorschriften zum Arbeitsrecht sind:<br />
• EG-Verordnung 44/2001 („Brüssel I“) – zuständiges Arbeitsgericht<br />
• EG-Verordnung 593/2008 („Rom I“) – anzuwen<strong>den</strong>des Arbeitsrecht<br />
• Richtlinie 96/71/EG – Arbeitnehmerentsendung<br />
Die nationalen Behör<strong>den</strong> und vor allem die Gerichte sind <strong>für</strong> die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in<br />
einzelstaatliches Recht zuständig. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) spielt eine wichtige Rolle bei der<br />
Beilegung von Streitigkeiten und bei Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die ihm von <strong>den</strong><br />
einzelstaatlichen Gerichten vorgelegt wer<strong>den</strong>. Dadurch sind Ihre Rechte und Pflichten in der gesamten<br />
EU geschützt. Wichtige EuGH-Urteile zum Arbeitsrecht sind z.B. Viking, Laval, Rüffert und Kommission vs.<br />
Luxemburg (siehe Teil II, Kapitel 8).<br />
4.2 Zuständiges arbeitsgericht: eg-Verordnung 44/2001<br />
In der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 „über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung<br />
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ wer<strong>den</strong> gemeinschaftliche Vorschriften <strong>für</strong><br />
die richterliche Zuständigkeit und Anerkennung von Beschlüssen in Zivil- und Handelssachen erstellt.<br />
Diese Verordnung gilt auch <strong>für</strong> mobile europäische Arbeitnehmer. 8<br />
8 Die internationale zuständigkeit bei Klagen, die sich gegen in der schweiz ansässige Beklagte richten, ist im lugano-Übereinkommen<br />
„über die gerichtliche zuständigkeit und die anerkennung und vollstreckung von entscheidungen in zivil- und handelssachen“<br />
geregelt. Das im Jahr 2007 revidierte lugano-Übereinkommen gilt seit dem 01.05.2011 in allen seinen vertragsstaaten,<br />
d.h. in <strong>den</strong> Mitgliedstaaten der <strong>europäischen</strong> Union, Dänemark, norwegen, Island und in der schweiz. liechtenstein ist dem<br />
lugano-Übereinkommen nicht beigetreten.<br />
<strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer 35