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Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC

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11 Der multinationale <strong>arbeitnehmer</strong><br />

11.1 allgemeines<br />

Ein multinationaler Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der gleichzeitig in verschie<strong>den</strong>en Mitgliedstaaten<br />

seine beruflichen Aktivitäten ausübt. Das Wohnsitzland des Arbeitgebers und/oder das Wohnsitzland<br />

des Arbeitnehmers ist nicht notwendigerweise auch der Beschäftigungsstaat. Es geht zum Beispiel um<br />

einen Bürger aus der Schweiz, der <strong>für</strong> eine internationale französische Hotelkette Qualitätsinspektionen<br />

in <strong>den</strong> französischen und Schweizer Filialen der Gruppe durchführt. Ebenso ein Schweizer, der im Dienst<br />

dieses französischen Arbeitgebers Qualitätsinspektionen in Deutschland, Österreich und Liechtenstein<br />

durchführt.<br />

Die <strong>europäischen</strong> Verordnungen 1612/68 und 883/2004 garantieren auch <strong>für</strong> diese Gruppe von Arbeitnehmern<br />

das Recht auf freien Verkehr und sorgen da<strong>für</strong>, dass sie ihre zuvor erworbenen sozialen Rechte<br />

nicht verlieren.<br />

Bei einer multinationalen Anstellung geht es um <strong>den</strong> Zusammenhang zwischen dem gelten<strong>den</strong> Sozialversicherungsrecht,<br />

dem Einkommensteuerrecht und <strong>den</strong> Arbeitsvorschriften. Für jede dieser Rechtsbereiche<br />

gelten andere Regeln.<br />

Die Regeln <strong>für</strong> das anzuwen<strong>den</strong>de Sozialversicherungsrecht wer<strong>den</strong> bestimmt durch die Koordinierungsverordnung<br />

(Artikel 13, Absatz 1 EG-VO 883/04), es besteht keine freie Wahl. Eine Person kann nur in<br />

einem Mitgliedstaat sozial versichert sein (Exklusivitätsprinzip). Also eine Person, die zum Beispiel gleichzeitig<br />

Arbeitnehmer in Frankreich ist, Selbständig in Deutschland und Beamter in Luxemburg, ist in nur<br />

einem Mitgliedstaat versichert.<br />

Die Regeln zur Einkommensteuer sind in dem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, die<br />

das Wohnsitzland des Arbeitnehmers mit jedem seiner Arbeitsländer abgeschlossen hat (Art. 15 Absätze<br />

1, 2 und 3 OECD-Musterabkommen). Auch hier besteht kein Wahlrecht. Im Gegensatz zur Sozialversicherung<br />

ist es aber möglich, dass eine Person in mehreren Staaten besteuert wird, ohne doppelbesteuert zu<br />

wer<strong>den</strong> (Salary-splitting).<br />

Nur <strong>für</strong> das anzuwen<strong>den</strong>de Arbeitsrecht besteht Wahlfreiheit, obwohl auch die durch einige internationale<br />

und innerstaatliche Rechtsgrundsätze und Bestimmungen eingeschränkt ist (EG-VO 593/2008 und<br />

nationale Arbeitsgesetzgebung unter anderem wegen der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern<br />

96/71/EG).<br />

Im Folgen<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> diese Koordinierungsvorschriften erläutert. Es ist eine komplexe Materie. Deshalb<br />

wird dies alles auch noch einmal auf vier konkrete Beispiele angewendet, die aufgrund ihrer Häufigkeit<br />

auch als Standardfälle betrachtet wer<strong>den</strong> können.<br />

In vielen Fällen ist ein multinationaler Arbeitnehmer nicht in seinem Wohnsitzland sozialversichert. Er<br />

befindet sich dann in derselben Situation wie der Grenzgänger: d.h. in einem Mitgliedstaat ist er sozialversichert,<br />

aber er wohnt in einem anderen Mitgliedstaat. Die EG-Verordnung 883/2004 garantiert dem<br />

multinationalen Arbeitnehmer dann auch dieselben Garantien auf Leistungen aus der Sozialversicherung<br />

<strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> FÜr Den MoBIlen eUroPÄIschen arBeItnehMer 79

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