Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
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muss er dazu die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder – bei dauerhaftem Wohnsitz im<br />
Arbeitsland – ein Formular S1 (Erklärung über das Recht auf Leistungen <strong>für</strong> Krankheit und Mutterschaft<br />
eines Versicherten, der in einem anderen Land als dem zuständigen Land wohnt) bei der Krankenkasse<br />
des Entsendestaates beantragen.<br />
Die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) muss solange aufbewahrt wer<strong>den</strong>, wie eine medizinische<br />
Versorgung notwendig ist. Das bei dauerhafter Niederlassung (d.h. Wohnen) ausgestellte Formular<br />
S1 muss dagegen so schnell wie möglich bei der Krankenkasse des empfangen<strong>den</strong> Mitgliedstaates<br />
eingereicht wer<strong>den</strong>. Die Kosten wer<strong>den</strong> nach der Rechtsordnung des Landes, in dem die medizinische<br />
Versorgung empfangen wurde, zurückbezahlt. Beide Formulare (EHIC bzw. Formular S1) wer<strong>den</strong> nur an<br />
Arbeitnehmer ausgestellt, die gesetzlich zum Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet sind. Privat<br />
versicherte Arbeitnehmer müssen sich vorher bei ihrer privaten Krankenversicherung erkundigen.<br />
8.3 steuergesetzgebung<br />
Bei einer Entsendung ist die Besteuerung in dem jeweils gelten<strong>den</strong> bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen<br />
geregelt, welches das Wohnsitzland des entsandten Arbeitnehmers mit dem Beschäftigungsstaat,<br />
wohin er entsendet wurde, abgeschlossen hat. Dieser Vertrag verhindert, dass der entsandte Arbeitnehmer<br />
doppelt oder im falschen Vertragstaat besteuert wird. Entschei<strong>den</strong>d <strong>für</strong> die Entsendung von<br />
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist der Begriff der „183-Tage-Regel“ und<br />
die Frage der „Betriebsstätte“.<br />
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen folgen dem OECD-Musterabkommen, das in unregelmäßigen<br />
Abstän<strong>den</strong> aktualisiert wird. Die Entsendung ist in Artikel 15, Absatz 2, litt a „Einkünfte aus unselbständiger<br />
Arbeit“ des OECD-Musterabkommens geregelt (siehe Kapitel 5).<br />
Das OECD-Musterabkommen bestimmt, dass die Besteuerung des Einkommens aus Arbeit (Lohn) in erster<br />
Instanz dem Wohnsitzstaat zugeteilt ist. Das Arbeitsland besteuert jedoch <strong>den</strong> Lohn aufgrund der dort<br />
erbrachten Tätigkeiten (Grundsatz des Beschäftigungsstaates).<br />
Der Wohnsitzstaat behält trotzdem das Vorrecht zur Besteuerung dieses Einkommens, wenn folgende<br />
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:<br />
• der entsandte Arbeitnehmer ist nicht länger als 183 Tage pro Kalenderjahr (ältere OECD-Musterabkommen)<br />
oder während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgen<strong>den</strong> Monaten (neues OECD-Musterabkommen)<br />
im Arbeitsland anwesend, und<br />
• der Lohn wird von oder im Namen von einem Arbeitgeber gezahlt, der kein Bürger des Arbeitslandes<br />
ist, und<br />
• Der Lohn wird nicht auf Rechnung einer Betriebsstätte oder Vertretungsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber<br />
im Arbeitsland hat.<br />
Wenn eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt ist, wird der entsandte Arbeitnehmer mit rückwirkender<br />
Kraft und daher ab dem ersten Anwesenheitstag im Tätigkeitsland besteuert, und zwar gemäß der Vorschriften<br />
des Tätigkeitsstaates.<br />
In der Praxis ist ein aufmerksames Durchlesen des bilateralen Steuerabkommens und der zusätzlichen<br />
Vereinbarungen notwendig, in manchen Fällen sogar die dazu gehörende Rechtssprechung, um die Antwort<br />
auf folgende Fragen zu fin<strong>den</strong>:<br />
• ob die 183 Anwesenheitstage über einen Zeitraum von zwölf Monaten oder über ein Kalenderjahr<br />
berechnet wer<strong>den</strong> müssen;<br />
60 <strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> FÜr Den MoBIlen eUroPÄIschen arBeItnehMer