Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
7.6 soziale Vorteile und soziale unterstützung<br />
Aufgrund von Artikel 24 und der Richtlinie 2004/38/EG hat der Unionsbürger das Recht auf gleiche Behandlung wie die<br />
Bürger des Gastlandes. Dieses Recht gilt ebenso <strong>für</strong> Familienmitglieder, die nicht die Nationalität eines Mitgliedstaates<br />
besitzen und das Aufenthaltsrecht oder das dauerhafte Aufenthaltsrecht genießen.<br />
Eine Ausnahme hierbei bildet die soziale Unterstützung. Die Richtlinie <strong>für</strong> das Aufenthaltsrecht sagt aus, dass das Aufenthaltsland<br />
nicht verpflichtet ist, während der ersten drei Monate des Aufenthaltes Sozialhilfe zu zahlen. Dies gilt auch<br />
dann, wenn es einen Arbeitsuchen<strong>den</strong> eines anderen EU-Mitgliedstaates betrifft.<br />
Das Recht auf Stipendien und Sozialleistungen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Lebensunterhalt im Falle einer Ausbildung usw. wer<strong>den</strong> erst<br />
bewilligt, nachdem ein Daueraufenthaltsrecht (nach 5 Jahren) erteilt wurde. Wenn der Unionsbürger jedoch in dem<br />
Aufenthaltsland arbeitet, hat er vom ersten Tag an Anspruch auf sämtliche finanziellen und sozialen Vorteile (Artikel 7<br />
der EWG-Verordnung 1612/68).<br />
Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit kann er mit Recht auf Gewährung von Arbeitslosengeld bestehen, das von dem Aufenthaltsland<br />
gezahlt wird. Das Recht auf Gewährung von Arbeitslosengeld ergibt sich aus Artikel 65 der EG-Verordnung<br />
883/2004.<br />
Die Sozialleistungen jedoch fallen nicht unter <strong>den</strong> Anwendungsbereich dieser Verordnung.