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Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC

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Im Bezug auf individuelle Arbeitsverträge wird in Artikel 19 der EG-Verordnung 44/2001 „Zuständigkeit <strong>für</strong><br />

individuelle Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag“ folgendes, bestimmt:<br />

Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt wer<strong>den</strong>:<br />

1. vor <strong>den</strong> Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder<br />

2. in einem anderen Mitgliedstaat:<br />

a) vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich<br />

verrichtet hat, oder<br />

b) wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet<br />

hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die <strong>den</strong> Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet<br />

bzw. befand.<br />

Beispiele<br />

> Ein Bürger aus Frankreich arbeitet als Grenzgänger in Deutschland. Eines Tages stellt er fest, dass<br />

er zu wenig Lohn erhalten hat. Das zuständige Gericht ist in Deutschland, weil dieser Grenzgänger<br />

ausschließlich in Deutschland gearbeitet hat.<br />

> Ein in Italien wohnender Handelsvertreter wurde von einem französischen Arbeitgeber eingestellt,<br />

um <strong>für</strong> diesen Arbeitgeber in Italien Kun<strong>den</strong> zu betreuen. Es gibt einen Konflikt über die Lohnzahlung.<br />

Der Arbeitnehmer kann die Forderung bei einem italienischen Gericht einbringen, weil er seine<br />

Tätigkeit in Italien ausübt.<br />

Artikel 20 EG-Verordnung 44/2001<br />

1. Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor <strong>den</strong> Gerichten des Mitgliedstaats erhoben wer<strong>den</strong>, in dessen Hoheitsgebiet<br />

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.<br />

2. Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben,<br />

bei dem die Klage selbst gemäß <strong>den</strong> Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.<br />

Beispiel<br />

> Ein Bürger aus Belgien arbeitet als Grenzgänger in <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong>. Dort kann einem Arbeitnehmer<br />

nur gekündigt wer<strong>den</strong>, wenn eine Kündigungsgenehmigung vom niederländischen Gericht<br />

vorliegt. Aber nach Artikel 20(1) VO 44/2001 kann der Arbeitgeber nur vor dem belgischen Gericht<br />

Kündigungsgenehmigung beantragen. Dabei muss dann das belgische Gericht niederländisches<br />

Recht anwen<strong>den</strong>.<br />

Artikel 21 EG-Verordnung 44/2001<br />

Von <strong>den</strong> Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen wer<strong>den</strong>,<br />

1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder<br />

2. wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte<br />

anzurufen.<br />

Beispiel<br />

> Ein Bürger aus Belgien arbeitet als Grenzgänger in <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong>. Dort kann einem Arbeitnehmer<br />

nur gekündigt wer<strong>den</strong>, wenn eine Kündigungsgenehmigung vom niederländischen Gericht<br />

vorliegt. Aber nach Artikel 20(1) VO 44/2001 kann der Arbeitgeber nur vor dem belgischen Gericht<br />

Kündigungsgenehmigung beantragen. Es besteht nach Art. 21 VO 44/2001 die Möglichkeit, nach<br />

Entstehung der Streitigkeit das niederländische Gericht als zuständig zu erklären. – Wichtig: Eine<br />

im Arbeitsvertrag vereinbarte Klausel, in der das niederländische Gericht als zuständig erklärt wird,<br />

ist nichtig.<br />

36 <strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer

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