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Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC

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Je nach dem gelten<strong>den</strong> Rechtssystem kann <strong>für</strong> einen grenzüberschreiten<strong>den</strong> Arbeitnehmer auch die<br />

Grenzgängerregelung gelten. Der daraus hervorgehende spezielle Status als Grenzgänger führt zu Rechten<br />

und/oder Pflichten, die von <strong>den</strong> allgemein gelten<strong>den</strong> Grundsätzen abweichen können. Die in der<br />

EG-Verordnung 883/2004 enthaltene Definition von „Grenzgänger“ ist weiter gefasst als diejenige, die in<br />

verschie<strong>den</strong>en Doppelbesteuerungsabkommen verwendet wird. Dies führt oft zu Verwirrung und falschen<br />

Schlüssen. Es ist deshalb sehr wichtig, diese Unterscheidung konsequent beizubehalten.<br />

10.1.1 sozialversicherung<br />

Die Koordinierungsverordnung 883/2004 sieht einige spezielle Regelungen <strong>für</strong> Grenzgänger vor, insbesondere,<br />

wo sich ein Grenzgänger im Krankheitsfall behandeln lassen kann, oder bei dem Anspruch auf<br />

Leistungen bei Vollzeitarbeitslosigkeit.<br />

In Artikel 1, Absatz f der EG-Verordnung 883/2004 ist formuliert, wer als Grenzgänger zu betrachten ist. Es<br />

geht um <strong>den</strong> grenzüberschreiten<strong>den</strong> Arbeitnehmer, der grundsätzlich je<strong>den</strong> Tag, mindestens ein Mal pro<br />

Woche, in sein Wohnsitzland zurückkehrt.<br />

Artikel 1, Absatz f EG-Verordnung 883/2004:<br />

„... „Grenzgänger“: jeder Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen<br />

Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt …“<br />

Personen, die sich überwiegend im Beschäftigungsstaat aufhalten und weniger als einmal pro Woche in<br />

ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wer<strong>den</strong> als Nicht-Grenzgänger bezeichnet. Im Gegensatz zu Grenzgängern<br />

haben sie kein Wahlrecht bei der Inanspruchnahme von Sachleistungen aus der Krankenversicherung.<br />

Allerdings haben Nicht-Grenzgänger die Wahl, ob sie das Arbeitslosengeld aus dem Wohn- oder<br />

Beschäftigungsstaat beziehen wollen (siehe dazu Kapitel 10.4).<br />

10.1.2 steuerliche aspekte<br />

Obwohl das OECD-Musterabkommen keine speziellen Bestimmungen <strong>für</strong> Grenzgänger vorsieht, kann<br />

in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, die benachbarte Staaten miteinander abschließen, sehr<br />

wohl von „Grenzgänger“ die Rede sein.<br />

Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen eine solche spezielle Grenzgänger-Regelung vorsieht, so gilt<br />

meistens eine strengere Definition als jene, die in der Sozialversicherung verwendet wird (Art. 1, Absatz f<br />

EG-VO 883/2004). Neben dem Kriterium der regelmäßigen täglichen Rückkehr in <strong>den</strong> Wohnstaat enthalten<br />

diese Definitionen meistens auch noch geografische Bedingungen, dass der Pendelverkehr innerhalb<br />

einer definierten Grenzzone stattfin<strong>den</strong> muss.<br />

Der sich daraus ergebende spezielle Status als Grenzgänger führt zu Rechten und/oder Pflichten, die<br />

vom allgemein gelten<strong>den</strong> Grundsatz des Arbeitslandes abweichen. Für <strong>den</strong> steuerlichen Grenzgänger<br />

gilt dann, dass er <strong>für</strong> das im Nachbarland verdiente Gehalt in seinem Wohnsitzland besteuert wird.<br />

10.1.3 unterschiedliche Zuständigkeiten<br />

Die Verwendung von verschie<strong>den</strong>en Grenzgängerdefinitionen kann zu unterschiedlichen Zuständigkeiten<br />

führen. Es kann also die Situation entstehen, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsland sozialversichert<br />

ist, aber in seinem Wohnsitzland weiterhin steuerpflichtig ist. Dies kann sowohl Vorteile als auch Nachteile<br />

haben.<br />

<strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> FÜr Den MoBIlen eUroPÄIschen arBeItnehMer 69

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