Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Je nach dem gelten<strong>den</strong> Rechtssystem kann <strong>für</strong> einen grenzüberschreiten<strong>den</strong> Arbeitnehmer auch die<br />
Grenzgängerregelung gelten. Der daraus hervorgehende spezielle Status als Grenzgänger führt zu Rechten<br />
und/oder Pflichten, die von <strong>den</strong> allgemein gelten<strong>den</strong> Grundsätzen abweichen können. Die in der<br />
EG-Verordnung 883/2004 enthaltene Definition von „Grenzgänger“ ist weiter gefasst als diejenige, die in<br />
verschie<strong>den</strong>en Doppelbesteuerungsabkommen verwendet wird. Dies führt oft zu Verwirrung und falschen<br />
Schlüssen. Es ist deshalb sehr wichtig, diese Unterscheidung konsequent beizubehalten.<br />
10.1.1 sozialversicherung<br />
Die Koordinierungsverordnung 883/2004 sieht einige spezielle Regelungen <strong>für</strong> Grenzgänger vor, insbesondere,<br />
wo sich ein Grenzgänger im Krankheitsfall behandeln lassen kann, oder bei dem Anspruch auf<br />
Leistungen bei Vollzeitarbeitslosigkeit.<br />
In Artikel 1, Absatz f der EG-Verordnung 883/2004 ist formuliert, wer als Grenzgänger zu betrachten ist. Es<br />
geht um <strong>den</strong> grenzüberschreiten<strong>den</strong> Arbeitnehmer, der grundsätzlich je<strong>den</strong> Tag, mindestens ein Mal pro<br />
Woche, in sein Wohnsitzland zurückkehrt.<br />
Artikel 1, Absatz f EG-Verordnung 883/2004:<br />
„... „Grenzgänger“: jeder Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen<br />
Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt …“<br />
Personen, die sich überwiegend im Beschäftigungsstaat aufhalten und weniger als einmal pro Woche in<br />
ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wer<strong>den</strong> als Nicht-Grenzgänger bezeichnet. Im Gegensatz zu Grenzgängern<br />
haben sie kein Wahlrecht bei der Inanspruchnahme von Sachleistungen aus der Krankenversicherung.<br />
Allerdings haben Nicht-Grenzgänger die Wahl, ob sie das Arbeitslosengeld aus dem Wohn- oder<br />
Beschäftigungsstaat beziehen wollen (siehe dazu Kapitel 10.4).<br />
10.1.2 steuerliche aspekte<br />
Obwohl das OECD-Musterabkommen keine speziellen Bestimmungen <strong>für</strong> Grenzgänger vorsieht, kann<br />
in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, die benachbarte Staaten miteinander abschließen, sehr<br />
wohl von „Grenzgänger“ die Rede sein.<br />
Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen eine solche spezielle Grenzgänger-Regelung vorsieht, so gilt<br />
meistens eine strengere Definition als jene, die in der Sozialversicherung verwendet wird (Art. 1, Absatz f<br />
EG-VO 883/2004). Neben dem Kriterium der regelmäßigen täglichen Rückkehr in <strong>den</strong> Wohnstaat enthalten<br />
diese Definitionen meistens auch noch geografische Bedingungen, dass der Pendelverkehr innerhalb<br />
einer definierten Grenzzone stattfin<strong>den</strong> muss.<br />
Der sich daraus ergebende spezielle Status als Grenzgänger führt zu Rechten und/oder Pflichten, die<br />
vom allgemein gelten<strong>den</strong> Grundsatz des Arbeitslandes abweichen. Für <strong>den</strong> steuerlichen Grenzgänger<br />
gilt dann, dass er <strong>für</strong> das im Nachbarland verdiente Gehalt in seinem Wohnsitzland besteuert wird.<br />
10.1.3 unterschiedliche Zuständigkeiten<br />
Die Verwendung von verschie<strong>den</strong>en Grenzgängerdefinitionen kann zu unterschiedlichen Zuständigkeiten<br />
führen. Es kann also die Situation entstehen, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsland sozialversichert<br />
ist, aber in seinem Wohnsitzland weiterhin steuerpflichtig ist. Dies kann sowohl Vorteile als auch Nachteile<br />
haben.<br />
<strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> FÜr Den MoBIlen eUroPÄIschen arBeItnehMer 69