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Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC

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Beispiel<br />

> Ein Bürger aus Griechenland hat 5 Jahre in Griechenland gearbeitet. Danach zieht er nach Deutschland<br />

um. Nach 3 Monaten Arbeit in Deutschland wird er arbeitslos. In Deutschland hat man erst<br />

dann Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, wenn man dort mindestens 360 Tage lang versicherungspflichtig<br />

beschäftigt war. Durch Zusammenrechnung und Gleichstellung der Zeiträume hat<br />

der griechische Arbeitnehmer das Recht auf deutsche Arbeitslosenunterstützung, weil er insgesamt<br />

5 Jahre und 3 Monate Beschäftigungszeiten nachweisen kann (Art. 61 EG-VO 883/2004). Die Berechnung<br />

der Leistung erfolgt gemäß Art.62 EG-VO 883/2004 ausschließlich über das in Deutschland<br />

verdiente Entgelt.<br />

Weitere Einzelheiten zu <strong>den</strong> Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind in <strong>den</strong> Kapiteln 9, 10 und 12 dieses <strong>Leitfa<strong>den</strong></strong>s<br />

beschrieben. Der Anspruch auf besondere beitragsunabhängige Leistungen bei Arbeitslosigkeit<br />

ist im Anhang X der EG-Verordnung 883/2004 geregelt.<br />

3.5.6 familienleistungen<br />

Familienleistungen sind zum einen Zuschüsse (Familienzulagen), die Familien erhalten, bis die Kinder<br />

selbst <strong>für</strong> ihren Unterhalt sorgen können. Sie sind unabhängig vom Einkommen der Eltern und wer<strong>den</strong><br />

bis zu einem bestimmten Alter des Kindes oder bis zum Ende der Ausbildung gewährt. Hat der Sohn oder<br />

die Tochter ein eigenes Einkommen, dann gelten hier<strong>für</strong> Höchstgrenzen.<br />

Zum anderen gehören zu <strong>den</strong> Familienleistungen aber auch Leistungen, die in <strong>den</strong> ersten Lebensjahren<br />

des Kindes gewährt wer<strong>den</strong>, wenn ein Elternteil nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig ist und sich stattdessen<br />

der Kinderbetreuung widmet (Erziehungszulagen).<br />

In Kapitel 8 der EG-Verordnung 883/2004 wird geregelt, welcher Mitgliedstaat vorrangig Familienleistungen<br />

zu zahlen hat und wie es verhindert wird, dass es zu einer Anhäufung von Familienleistungen kommt. Einige<br />

Mitgliedstaaten knüpfen die Gewährung von Familienleistungen an eine unselbstständige Erwerbstätigkeit,<br />

z.B. Belgien. Andere Mitgliedstaaten, z.B. Deutschland oder die Niederlande gewähren Familienleistungen<br />

nur dann, wenn die Kinder auf ihrem Hoheitsgebiet wohnen. Durch Artikel 67 EG-Verordnung 883/2004 hat<br />

ein Arbeitnehmer auch <strong>für</strong> Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf<br />

Familienleistungen nach <strong>den</strong> Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats (Beschäftigungsstaat), als<br />

ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen wür<strong>den</strong>.<br />

Beispiel<br />

> Ein Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen wohnen in Belgien. Nur ein Elternteil arbeitet und<br />

zwar als Grenzgänger in <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong>. In <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong> hat man Anspruch auf Familienleistungen<br />

auf Grund von Wohnen. In Belgien hat man Anspruch auf Familienleistungen nur auf Grund<br />

von Beschäftigung. Die Familie hat gemäß Artikel 67 der EG-Verordnung Anspruch auf niederländische<br />

Familiengeldleistungen im Beschäftigungsstaat. Die niederländischen Familienleistungen müssen<br />

exportiert wer<strong>den</strong>. Es besteht kein Anspruch auf belgische Familienleistungen.<br />

Ein Rentner hat Anspruch auf Familienleistungen nach <strong>den</strong> Rechtsvorschriften des <strong>für</strong> die Rentengewährung<br />

zuständigen Mitgliedstaats. Die in der EWG-Verordnung 1408/71 enthaltene Unterscheidung zwischen<br />

<strong>den</strong> Rentnern und Waisen auf der einen und <strong>den</strong> anderen Sozialversicherten auf der anderen Seite<br />

wird in der neuen EG-Verordnung 883/2004 nicht beibehalten. Damit ist die Unterscheidung zwischen<br />

Familienleistungen und Familienbeihilfen hinfällig; das gleiche Spektrum an Familienleistungen wird allen<br />

gewährt, Rentnern und <strong>für</strong> Waisen zuständigen Personen in gleichem Maße wie Erwerbstätigen und<br />

Arbeitslosen.<br />

32 <strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer

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