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Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC

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er aus diesem Arbeitsland durchführt, so begründet die 183-Tage-Regel (Art. 15, Absatz 2 OECD-Musterabkommen)<br />

keine Abweichung vom Grundsatz und sein Einkommen wird im Arbeitsland besteuert.<br />

Für einige Arbeitnehmer sieht das OECD-Musterabkommen spezielle Zuweisungsregeln vor. Dies gilt<br />

insbesondere <strong>für</strong> Lehrer, Beamte, fliegendes und fahrendes Personal aus der internationalen Transportbranche<br />

usw.<br />

Obwohl das OECD-Musterabkommen dies nicht vorsieht, beschließen Nachbarländer innerhalb des Rahmens<br />

ihres gegenseitigen Doppelbesteuerungsabkommens oft, aber nicht immer, eine abweichende<br />

Zuweisungsregel <strong>für</strong> „Grenzgänger“ anzuwen<strong>den</strong>. Wenn dies der Fall ist, wird das Einkommen des Grenzgängers<br />

nicht im Arbeitsland, sondern in seinem Wohnsitzland besteuert.<br />

Nicht jeder grenzüberschreitende Arbeitnehmer wird jedoch als Grenzgänger betrachtet. Es gelten in<br />

<strong>den</strong> Doppelbesteuerungsabkommen oft strengere Kriterien, als jene, die im Sozialversicherungsrecht<br />

gelten (Artikel 1, Absatz f EG-VO 883/2004). Außer einer regelmäßigen, in der Regel täglichen Rückkehr in<br />

sein Wohnsitzland wird der jeweilige Arbeitnehmer auch innerhalb eines deutlich abgesteckten Grenzbereichs<br />

wohnen und arbeiten müssen. Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen wird Klarheit<br />

schaffen, was unter dem steuerlichen Grenzbereich zu verstehen ist. Es wird auch bestimmen, wo ein<br />

Arbeitnehmer besteuert wird, wenn er innerhalb der Grenzbereiche wohnt und arbeitet, aber <strong>für</strong> seinen<br />

Arbeitgeber auch Tätigkeiten außerhalb des Grenzbereichs zu erbringen hat (z.B. bei Aufträgen zur vorübergehen<strong>den</strong><br />

Entsendung).<br />

10.5.2 beispiele <strong>für</strong> steuerliche grenzgänger-regelungen<br />

doppelbesteuerungsabkommen deutschland-Frankreich<br />

Steuerrechtlich gesehen ist man im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich nur dann<br />

Grenzgänger und im Wohnstaat steuerpflichtig, wenn man innerhalb einer definierten Grenzzone arbeitet<br />

und wohnt und außerdem täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Der Grenzgänger, der während des<br />

ganzen Jahres zwar in der Grenzzone beschäftigt ist, aber während dieser Zeit an mehr als 45 Tagen nicht<br />

zu seinem Wohnort zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone beschäftigt ist, verliert seine Grenzgängereigenschaft<br />

und ist infolgedessen im Beschäftigungsstaat steuerpflichtig.<br />

Grenzzone <strong>für</strong> in Frankreich wohnende Grenzgänger<br />

• Französische Seite: Alle in <strong>den</strong> Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle liegen<strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong><br />

(erkennbar an <strong>den</strong> mit 67, 68 und 57 beginnen<strong>den</strong> Postleitzahlen).<br />

• Deutsche Seite: Alle Städte und Gemein<strong>den</strong> innerhalb einer etwa 30 km breiten Zone ab der Grenze.<br />

Grenzzone <strong>für</strong> in Deutschland wohnende Grenzgänger<br />

• Für diese Grenzgänger gilt die Grenzzone von etwa 20 km auf bei<strong>den</strong> Seiten der Grenze.<br />

Grenzgänger/innen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, zahlen ihre Steuern üblicherweise in<br />

dem Land, in dem sie beschäftigt sind.<br />

Für Leih<strong>arbeitnehmer</strong> gibt es besondere Regelungen.<br />

doppelbesteuerungsabkommen schweiz-deutschland<br />

Im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland wer<strong>den</strong> keine Grenzzonen definiert. Die diesbezügliche<br />

Rechtssprechung geht jedoch davon aus, dass in folgen<strong>den</strong> Fällen eine tägliche Rückkehr<br />

<strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> FÜr Den MoBIlen eUroPÄIschen arBeItnehMer 77

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