Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
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er aus diesem Arbeitsland durchführt, so begründet die 183-Tage-Regel (Art. 15, Absatz 2 OECD-Musterabkommen)<br />
keine Abweichung vom Grundsatz und sein Einkommen wird im Arbeitsland besteuert.<br />
Für einige Arbeitnehmer sieht das OECD-Musterabkommen spezielle Zuweisungsregeln vor. Dies gilt<br />
insbesondere <strong>für</strong> Lehrer, Beamte, fliegendes und fahrendes Personal aus der internationalen Transportbranche<br />
usw.<br />
Obwohl das OECD-Musterabkommen dies nicht vorsieht, beschließen Nachbarländer innerhalb des Rahmens<br />
ihres gegenseitigen Doppelbesteuerungsabkommens oft, aber nicht immer, eine abweichende<br />
Zuweisungsregel <strong>für</strong> „Grenzgänger“ anzuwen<strong>den</strong>. Wenn dies der Fall ist, wird das Einkommen des Grenzgängers<br />
nicht im Arbeitsland, sondern in seinem Wohnsitzland besteuert.<br />
Nicht jeder grenzüberschreitende Arbeitnehmer wird jedoch als Grenzgänger betrachtet. Es gelten in<br />
<strong>den</strong> Doppelbesteuerungsabkommen oft strengere Kriterien, als jene, die im Sozialversicherungsrecht<br />
gelten (Artikel 1, Absatz f EG-VO 883/2004). Außer einer regelmäßigen, in der Regel täglichen Rückkehr in<br />
sein Wohnsitzland wird der jeweilige Arbeitnehmer auch innerhalb eines deutlich abgesteckten Grenzbereichs<br />
wohnen und arbeiten müssen. Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen wird Klarheit<br />
schaffen, was unter dem steuerlichen Grenzbereich zu verstehen ist. Es wird auch bestimmen, wo ein<br />
Arbeitnehmer besteuert wird, wenn er innerhalb der Grenzbereiche wohnt und arbeitet, aber <strong>für</strong> seinen<br />
Arbeitgeber auch Tätigkeiten außerhalb des Grenzbereichs zu erbringen hat (z.B. bei Aufträgen zur vorübergehen<strong>den</strong><br />
Entsendung).<br />
10.5.2 beispiele <strong>für</strong> steuerliche grenzgänger-regelungen<br />
doppelbesteuerungsabkommen deutschland-Frankreich<br />
Steuerrechtlich gesehen ist man im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich nur dann<br />
Grenzgänger und im Wohnstaat steuerpflichtig, wenn man innerhalb einer definierten Grenzzone arbeitet<br />
und wohnt und außerdem täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Der Grenzgänger, der während des<br />
ganzen Jahres zwar in der Grenzzone beschäftigt ist, aber während dieser Zeit an mehr als 45 Tagen nicht<br />
zu seinem Wohnort zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone beschäftigt ist, verliert seine Grenzgängereigenschaft<br />
und ist infolgedessen im Beschäftigungsstaat steuerpflichtig.<br />
Grenzzone <strong>für</strong> in Frankreich wohnende Grenzgänger<br />
• Französische Seite: Alle in <strong>den</strong> Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle liegen<strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong><br />
(erkennbar an <strong>den</strong> mit 67, 68 und 57 beginnen<strong>den</strong> Postleitzahlen).<br />
• Deutsche Seite: Alle Städte und Gemein<strong>den</strong> innerhalb einer etwa 30 km breiten Zone ab der Grenze.<br />
Grenzzone <strong>für</strong> in Deutschland wohnende Grenzgänger<br />
• Für diese Grenzgänger gilt die Grenzzone von etwa 20 km auf bei<strong>den</strong> Seiten der Grenze.<br />
Grenzgänger/innen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, zahlen ihre Steuern üblicherweise in<br />
dem Land, in dem sie beschäftigt sind.<br />
Für Leih<strong>arbeitnehmer</strong> gibt es besondere Regelungen.<br />
doppelbesteuerungsabkommen schweiz-deutschland<br />
Im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland wer<strong>den</strong> keine Grenzzonen definiert. Die diesbezügliche<br />
Rechtssprechung geht jedoch davon aus, dass in folgen<strong>den</strong> Fällen eine tägliche Rückkehr<br />
<strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> FÜr Den MoBIlen eUroPÄIschen arBeItnehMer 77