Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
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In Artikel 52 EG-Verordnung 883/2004 (Feststellung der Leistungen) wird die Rentenberechnung vorgeschrieben.<br />
Jeder Mitgliedstaat hat drei Berechnungen zu erstellen:<br />
1. die innerstaatliche Rente: autonome Leistung<br />
2. die theoretische Leistung und<br />
3. die verhältnismäßige oder anteilige (pro-rata) Rente.<br />
ad 1) Nationale Rentenberechnung: autonome Leistung/Rente<br />
Die innerstaatliche Rente ist die Invaliditätsrente, zu der ein mobiler europäischer Arbeitnehmer <strong>für</strong> die<br />
versicherten Jahre in einem Mitgliedstaat berechtigt ist. Das wird nach der innerstaatlichen Rechtsordnung<br />
des Mitgliedstaats bestimmt. Die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Versicherungszeiten wer<strong>den</strong><br />
nicht berücksichtigt. Die nationale (innerstaatliche) Invaliditätsrente nennt man „autonome Leistung“.<br />
ad 2) Theoretische Rentenberechnung: theoretische Leistung/Rente<br />
Die theoretische Rente ist der Betrag, auf <strong>den</strong> ein mobiler europäischer Arbeitnehmer das Recht hätte,<br />
wenn er sämtliche Versicherungszeiten, die in anderen Mitgliedstaaten angespart wur<strong>den</strong>, genauso<br />
in diesem einen Mitgliedstaat angespart hätte (fiktive Bestimmung). Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch<br />
auf diesen theoretischen Betrag. Die Berechnung ist nur ein Zwischenschritt zur Berechnung der<br />
verhältnismäßigen (anteilsmäßigen) Rente. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von<br />
der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.<br />
ad 3) Proportionale (pro-rata) Rentenberechnung: anteilige Leistung/Rente<br />
Die verhältnismäßige oder anteilige Invaliditätsrente erhält man durch <strong>den</strong> theoretischen Rentenbetrag<br />
(ad. 2), der mit einer Bruchzahl zu multiplizieren ist. Der Zähler der Bruchzahl ist die Dauer des<br />
in dem Mitgliedstaat zurückgelegten Zeitraums, der Nenner ist die Gesamtdauer aller in sämtlichen<br />
Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiträume, die bei der Berechnung des theoretischen Betrags berücksichtigt<br />
wer<strong>den</strong>. Die anteilige Rente nennt man auch pro-rata Invaliditätsrente oder zwischenstaatliche<br />
Invaliditätsrente.<br />
Die anteilige (pro-rata) Invaliditätsrente (Teilrente) beträgt:<br />
versicherungsdauer in dem Mitgliedstaat<br />
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - = theoretische Invaliditätsrente des einen Mitgliedstaates<br />
Gesamte versicherungsdauer in allen Mitgliedstaaten<br />
Schließlich wird die innerstaatliche Invali<strong>den</strong>rente (autonome Leistung ad 1) mit der anteiligen Leistung<br />
verglichen (ad 3). Jeder Mitgliedstaat zahlt anschließend die höchste Invali<strong>den</strong>rente aus.<br />
Bei einem als erwerbsunfähig erklärten, grenzüberschreiten<strong>den</strong> Arbeitnehmer können sich fünf verschie<strong>den</strong>e<br />
Fälle ergeben, von <strong>den</strong>en jeder ein spezielles Regelungssystem hat:<br />
a. Der Arbeitnehmer hat nur in Mitgliedstaaten mit einem Risikosystem (Typ A) gearbeitet, das in<br />
Anhang VI der EG-Verordnung 883/2004 aufgeführt ist: Sonderkoordinierung<br />
b. Der Arbeitnehmer hat nur in Mitgliedstaaten mit einem Risikosystem gearbeitet, die nicht in Anhang<br />
VI der EG-VO 883/2004 aufgeführt sind: pro-rata Koordinierung<br />
c. Der Arbeitnehmer hat nur in Mitgliedstaaten mit einem Aufbausystem gearbeitet<br />
d. Der Arbeitnehmer hat zunächst in einem Mitgliedstaat mit einem Aufbausystem und zuletzt in einem<br />
Mitgliedstaat mit einem Risikosystem gearbeitet<br />
e. Der Arbeitnehmer hat zunächst in einem Mitgliedstaat mit einem Risikosystem und zuletzt in einem<br />
Mitgliedstaat mit einem Aufbausystem gearbeitet.<br />
26 <strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer