Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
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Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß der Rechtsordnung des Arbeitslandes,<br />
wo er sich vorübergehend aufhält, aber nicht wohnt. Dies folgt aus Artikel 65, Absatz 2 EG-Verordnung<br />
883/2004.<br />
Bei der Feststellung des Rechts auf Arbeitslosengeld sowie dessen Höhe und Dauer hat die Arbeitslosengeldkasse<br />
des Beschäftigungsstaats, wo der Arbeitnehmer sich dauernd zur Arbeitsuche aufhält, die<br />
Sozialversicherungszeiten berücksichtigen, die in dem ehemaligen Arbeitsland (Wohnsitzland) des Arbeitnehmers<br />
zurückgelegt wur<strong>den</strong>. Der Arbeitnehmer muss in seinem ehemaligen Beschäftigungsstaat<br />
(Wohnsitzland) ein Formular U1 (vorher E-301) beantragen und dieses Formular an die Arbeitslosengeldkasse<br />
des Beschäftigungsstaats, wo er sich zur aktiven Arbeitssuche aufhält und als Arbeitsuchender angemeldet<br />
ist, übermitteln.<br />
Beispiel<br />
> Wenn ein polnischer Arbeitnehmer nach seiner vorübergehen<strong>den</strong> Tätigkeit in Belgien arbeitslos wird<br />
und seinen Aufenthalt in Belgien fortsetzt, um dort Arbeit zu suchen, so kann er grundsätzlich Anspruch<br />
auf ein belgisches Arbeitslosengeld stellen. Für <strong>den</strong> Nachweis, dass er vorher in Polen sozial<br />
versichert war, muss er ein Formular U1 (Polen) an die belgische Arbeitslosengeldkasse (RVA) übermitteln.<br />
Das Formular U1 (Polen) wird durch die polnische Arbeitslosengeldkasse ausgestellt.<br />
ad d) Der Arbeitnehmer bleibt nach der vorübergehen<strong>den</strong> Beschäftigung noch einige Zeit im Arbeitsland<br />
und kehrt danach in sein Wohnsitzland zurück (sog. Rückkehrmöglichkeit)<br />
Der Arbeitnehmer hat gemäß der Rechtsordnung des Arbeitslandes, wo er sich vorübergehend aufhält,<br />
Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies folgt aus Artikel 65, Absatz 2 und Absatz 3 EG-VO 883/2004. Hat<br />
jedoch der Arbeitnehmer beispielsweise nach 2 Monaten nach Erhalt von Arbeitslosengeld der Arbeitslosengeldkasse<br />
des Arbeitslandes beschlossen, in sein Wohnsitzland zurückzukehren, weil er im Arbeitsland<br />
keine Arbeit findet, so ist das Recht auf Arbeitslosengeld in Artikel 65, Absatz 3 und Absatz 5, litt b) EG-VO<br />
883/04 geregelt.<br />
Artikel 65, Absatz 5, litt b) VO 883/2004<br />
Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des<br />
Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt <strong>für</strong> ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wur<strong>den</strong>, bei seiner<br />
Rückkehr in <strong>den</strong> Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach<br />
Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach <strong>den</strong> Rechtsvorschriften, die zuletzt <strong>für</strong> ihn gegolten<br />
haben, ausgesetzt.<br />
Beispiel<br />
> Falls der polnische Arbeitnehmer nach seinem vorübergehen<strong>den</strong> 4 Monate lang dauern<strong>den</strong> Job in<br />
Belgien unfreiwillig arbeitslos wird, hat er grundsätzlich Anspruch auf belgisches Arbeitslosengeld.<br />
Natürlich muss er sich dazu beim belgischen Arbeitsamt mel<strong>den</strong>. Zum Nachweis, dass er vorher in<br />
Polen sozialversichert war, hat er ein U1 (Polen) Formular an die Arbeitslosengeldkasse in Belgien zu<br />
übermitteln. Das Formular U1 wird durch die polnische Arbeitslosengeldkasse ausgestellt.<br />
> Gelingt es nicht, in Belgien wieder Arbeit zu fin<strong>den</strong>, so kann er nach Artikel 65, Absatz 5, litt b) EG-<br />
VO 883/2004 <strong>für</strong> max. 3 Monate in sein Wohnsitzland Polen gehen, um dort unter Fortbezug des<br />
belgischen Arbeitslosengelds aktiv nach Arbeit zu suchen. Wenn der polnische Arbeitsuchende<br />
ein Formular U2 (vorher E 303) vorlegt, wird das belgische Arbeitslosengeld <strong>für</strong> maximal 3 Monate<br />
durch die belgische Arbeitslosengeldkasse weitergezahlt. Falls der Arbeitnehmer nach 3 Monaten<br />
in Polen noch immer keine Arbeit gefun<strong>den</strong> hat, dann kann er kein polnisches Arbeitslosengeld<br />
beanspruchen.<br />
<strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> FÜr Den MoBIlen eUroPÄIschen arBeItnehMer 95