Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
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Die Übergangsregelung gilt nur <strong>für</strong> die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die grenzüberschreitende Erbringung<br />
von Dienstleistungen ist ab dem ersten Tag des Beitritts möglich.<br />
Dienstleistungsfreiheit bedeutet, als Selbständige/r oder Unternehmen in jedem anderen EU-Mitgliedstaat<br />
zeitweise Dienstleistungen erbringen zu können, ohne sich da<strong>für</strong> in diesem Staat als Unternehmen<br />
niederlassen zu müssen und ohne dabei gegenüber Selbständigen oder Unternehmen in diesem<br />
EU-Mitgliedstaat diskriminiert zu wer<strong>den</strong>.<br />
Zur Dienstleistungsfreiheit gehört auch das Recht, zeitweise die eigenen Beschäftigten in das andere<br />
Land zu entsen<strong>den</strong>, dort Vertriebsbüros zu eröffnen und vor Ort aktiv um Aufträge zu werben, ohne sich<br />
da<strong>für</strong> niederlassen zu müssen.<br />
Nur <strong>für</strong> Österreich und Deutschland gilt eine spezielle Gewährleistungsklausel, aufgrund der eine Entsendung<br />
von Arbeitnehmern aus <strong>den</strong> neuen Mitgliedstaaten an Bedingungen geknüpft wer<strong>den</strong> kann.<br />
Dies gilt nicht nur hinsichtlich der „2004“-Beitrittsländer, sondern auch <strong>für</strong> die „2007“-Beitrittsländer. Diese<br />
Möglichkeit gilt jedoch nur <strong>für</strong> eine begrenzte Anzahl von Dienstleistungen, wie das Baugewerbe und<br />
die industrielle Reinigung, und darf nur angewandt wer<strong>den</strong>, wenn die betreffen<strong>den</strong> Bereiche ernsthaft<br />
beeinträchtigt sind.<br />
3 Verordnung<br />
3.1 allgemeines<br />
(EG) 883/2004 zur<br />
Koordinierung der sozialversicherung<br />
Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit basiert auf der 1971 verabschiedeten der Verordnung<br />
(EWG) Nr. 1408/71 über „die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer<br />
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern“<br />
und die diesbezügliche Durchführungsverordnung 574/72. Durch diese bei<strong>den</strong> Verordnungen<br />
konnte allen Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats die Gleichbehandlung und<br />
die Inanspruchnahme der Leistungen der sozialen Sicherheit unabhängig von ihrem Beschäftigungsort<br />
oder Wohnort gewährleistet wer<strong>den</strong>. Seit 1971 wur<strong>den</strong> diese bei<strong>den</strong> Verordnungen vielfach geändert<br />
– einerseits, um sie der Entwicklung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anzupassen und andererseits,<br />
um die Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften<br />
darin einzubeziehen. Diese Änderungen haben zur Vielschichtigkeit der gemeinschaftlichen<br />
Koordinierungsregeln beigetragen und letztendlich dazu geführt, dass die Verordnung (EG) Nr.<br />
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme<br />
der sozialen Sicherheit ausgearbeitet wurde. Seit dem 1. Mai 2010 ist nun die EG-Verordnung<br />
883/2004 (Grundverordnung) zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG)<br />
Nr. 987/2009 (DVO) im Verhältnis zu <strong>den</strong> EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Die bis 30.04.2010 maßgeblichen<br />
EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 wer<strong>den</strong> ab dem 01.05.2010 grundsätzlich durch die neuen<br />
Verordnungen abgelöst.<br />
<strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer 15