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Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC

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zum anderen aber auch die <strong>europäischen</strong> Arbeitgeber. Diese Arbeitgeber sind moralisch verpflichtet,<br />

ihren Arbeitnehmer bestmöglich aufzuklären und zu unterstützen. Dort, wo aufgrund der internationalen<br />

Unternehmensführung finanzielle Nachteile entstehen, müssen sie diese auch ausgleichen. Das gilt auch<br />

<strong>für</strong> die Mitgliedstaaten. Sie müssen ihre mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer entschädigen, wenn aufgrund<br />

der Veränderungen in <strong>den</strong> innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften und/oder Anpassung der<br />

Doppelbesteuerungsabkommen Nachteile entstehen.<br />

Damit sowohl die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge als auch die Besteuerung auf dem Grundsatz<br />

der Gleichbehandlung beruht, wur<strong>den</strong> in letzter Zeit einige Doppelbesteuerungsabkommen geändert<br />

(Niederlande-Belgien 2003, Belgien-Deutschland 2004). Dort, wo dies mit Nachteilen <strong>für</strong> niederländische<br />

Grenzgänger verbun<strong>den</strong> war, wur<strong>den</strong> weitreichende Kompensationsregelungen vereinbart. Die<br />

niederländische Behörde entschädigt sogar die Grenzgänger, die nach der Einführung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens<br />

in Belgien arbeiten. So wird eine „Gleichheit mit <strong>den</strong> Nachbarn“ geschaffen.<br />

Beispiel<br />

> Bei der Krankenversicherung in Frankreich beträgt der Arbeitnehmeranteil 0,75 % bzw. im Elsass-Moselle<br />

2,35 % vom gesamten Gehalt, der Arbeitgeberanteil 12,8 % des gesamten Gehalts. Personen, die<br />

im französischen Sozialversicherungssystem versicherungspflichtig sind, aber ihren Steuersitz nicht<br />

in Frankreich haben, zahlen <strong>den</strong> Allgemeinen Sozialbeitrag (CSG) und <strong>den</strong> Beitrag zur Abtragung<br />

der Sozialversicherungsschul<strong>den</strong> (CRDS) nicht. Stattdessen erhöht sich der Arbeitnehmeranteil ihrer<br />

Krankenversicherung auf 5,5 % bzw. im Elsass-Moselle auf 7,1 % des gesamten Gehalts.<br />

6 Ergänzende Rentenansprüche<br />

Seit 1998 gilt die Richtlinie 98/49/EG „zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern<br />

und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern“. Hierbei geht es<br />

nicht um die gesetzliche Rente, die durch die EG-Verordnung 883/2004 koordiniert wird.<br />

Diese Richtlinie 98/49/EG hat zum Ziel, die Rechte der Arbeitnehmer, die ihren Wohn- und/oder Arbeitsort<br />

von einem Mitgliedstaat in <strong>den</strong> anderen verlegen, auf zusätzliche Rentenansprüche zu schützen. Der<br />

Schutz betrifft sowohl die freiwillige als auch die obligatorischen zusätzlichen Rentenregelungen. Die<br />

Richtlinie 98/49/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, die da<strong>für</strong> sorgen, dass die<br />

Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Personenfreizügigkeit ausüben und <strong>für</strong> die deshalb keine Beiträge mehr<br />

abgeführt wer<strong>den</strong>, ihre erworbenen Rentenansprüche behalten.<br />

Für <strong>den</strong> Fall, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsendet<br />

wird, hat es diese EG-Richtlinie ermöglicht, die ergänzende Rente weiterzuführen. Unter dem Begriff „Entsendung“<br />

wird eine Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen<br />

im Sinn von Artikel 12 der EG-VO 883/2004 verstan<strong>den</strong>.<br />

48 <strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer

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