Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
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zum anderen aber auch die <strong>europäischen</strong> Arbeitgeber. Diese Arbeitgeber sind moralisch verpflichtet,<br />
ihren Arbeitnehmer bestmöglich aufzuklären und zu unterstützen. Dort, wo aufgrund der internationalen<br />
Unternehmensführung finanzielle Nachteile entstehen, müssen sie diese auch ausgleichen. Das gilt auch<br />
<strong>für</strong> die Mitgliedstaaten. Sie müssen ihre mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer entschädigen, wenn aufgrund<br />
der Veränderungen in <strong>den</strong> innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften und/oder Anpassung der<br />
Doppelbesteuerungsabkommen Nachteile entstehen.<br />
Damit sowohl die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge als auch die Besteuerung auf dem Grundsatz<br />
der Gleichbehandlung beruht, wur<strong>den</strong> in letzter Zeit einige Doppelbesteuerungsabkommen geändert<br />
(Niederlande-Belgien 2003, Belgien-Deutschland 2004). Dort, wo dies mit Nachteilen <strong>für</strong> niederländische<br />
Grenzgänger verbun<strong>den</strong> war, wur<strong>den</strong> weitreichende Kompensationsregelungen vereinbart. Die<br />
niederländische Behörde entschädigt sogar die Grenzgänger, die nach der Einführung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens<br />
in Belgien arbeiten. So wird eine „Gleichheit mit <strong>den</strong> Nachbarn“ geschaffen.<br />
Beispiel<br />
> Bei der Krankenversicherung in Frankreich beträgt der Arbeitnehmeranteil 0,75 % bzw. im Elsass-Moselle<br />
2,35 % vom gesamten Gehalt, der Arbeitgeberanteil 12,8 % des gesamten Gehalts. Personen, die<br />
im französischen Sozialversicherungssystem versicherungspflichtig sind, aber ihren Steuersitz nicht<br />
in Frankreich haben, zahlen <strong>den</strong> Allgemeinen Sozialbeitrag (CSG) und <strong>den</strong> Beitrag zur Abtragung<br />
der Sozialversicherungsschul<strong>den</strong> (CRDS) nicht. Stattdessen erhöht sich der Arbeitnehmeranteil ihrer<br />
Krankenversicherung auf 5,5 % bzw. im Elsass-Moselle auf 7,1 % des gesamten Gehalts.<br />
6 Ergänzende Rentenansprüche<br />
Seit 1998 gilt die Richtlinie 98/49/EG „zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern<br />
und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern“. Hierbei geht es<br />
nicht um die gesetzliche Rente, die durch die EG-Verordnung 883/2004 koordiniert wird.<br />
Diese Richtlinie 98/49/EG hat zum Ziel, die Rechte der Arbeitnehmer, die ihren Wohn- und/oder Arbeitsort<br />
von einem Mitgliedstaat in <strong>den</strong> anderen verlegen, auf zusätzliche Rentenansprüche zu schützen. Der<br />
Schutz betrifft sowohl die freiwillige als auch die obligatorischen zusätzlichen Rentenregelungen. Die<br />
Richtlinie 98/49/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, die da<strong>für</strong> sorgen, dass die<br />
Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Personenfreizügigkeit ausüben und <strong>für</strong> die deshalb keine Beiträge mehr<br />
abgeführt wer<strong>den</strong>, ihre erworbenen Rentenansprüche behalten.<br />
Für <strong>den</strong> Fall, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsendet<br />
wird, hat es diese EG-Richtlinie ermöglicht, die ergänzende Rente weiterzuführen. Unter dem Begriff „Entsendung“<br />
wird eine Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen<br />
im Sinn von Artikel 12 der EG-VO 883/2004 verstan<strong>den</strong>.<br />
48 <strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer