Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
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kel 6 die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten in <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en Mitgliedstaaten vorgesehen.<br />
Nach dieser Bestimmung wird der europaweit mobile Arbeitnehmer in seinem Recht auf Lohnfortzahlung<br />
bei Krankheit, Krankengeld und/oder Vergütungen <strong>für</strong> Behandlungskosten vor Lücken geschützt,<br />
jedoch nur, wenn er vorher in einem anderen Mitgliedstaat gesetzlich krankenversichert war. Er hat dies<br />
dann auch mittels eines Formulars S1 (Erklärung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- Arbeits-<br />
oder Wohnzeiten), gegenüber der Krankenversicherung seines neuen Wohn- und/oder Arbeitslandes<br />
nachzuweisen.<br />
> In Belgien erwirbt man erst <strong>den</strong> Anspruch auf Krankengeld, wenn man bereits sechs Monate sozialversichert<br />
war. Ein irischer Arbeitnehmer, der in Belgien arbeitet und nach drei Monaten krank wird,<br />
hat <strong>den</strong>noch Anspruch auf belgisches Krankengeld, wenn er von der irischen Krankenversicherung<br />
<strong>den</strong> Nachweis (ehemals Formular E-104 (Irl) bzw. S1) erhält, dass er zuvor mindestens drei Monate in<br />
Irland versichert gewesen ist (Art. 6 EG-VO 883/2004).<br />
> Eine Krankenschwester wohnte und arbeitete in Irland. Danach geht sie nach Dänemark, um dort zu<br />
arbeiten und zu wohnen. Nach 3 Wochen erkrankt sie. Für das dänische Krankengeld gilt, dass ein Arbeitnehmer<br />
ab dem ersten Krankheitstag Recht auf das vom Arbeitgeber bezahlte Krankengeld hat,<br />
wenn er während der letzten acht Wochen vor dem ersten Krankheitstag mindestens 74 Stun<strong>den</strong> in<br />
Dänemark gearbeitet hat. Dauert die Krankheit länger als zwei Wochen oder besteht bei Eintritt der<br />
Arbeitsunfähigkeit kein Recht auf Krankengeld, das vom Arbeitgeber zu zahlen ist, so zahlt die Gemeinde<br />
das Krankengeld unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer während der letzten dreizehn<br />
Wochen vor der Krankheit entlohnt war und in diesem Zeitraum mindestens 120 Stun<strong>den</strong> gearbeitet<br />
hat. Wenn die irische Krankenschwester ein Formular S1 vorlegen kann, das beim irischen Social Welfare<br />
Office zu beantragen ist und womit sie nachweist, dass sie vor ihrem Dienstverhältnis mehr als<br />
8 Wochen bzw. 13 Wochen in Irland krankenversichert war, so sind die irischen Versicherungszeiten<br />
mit <strong>den</strong> dänischen Versicherungszeiten gleichzustellen und zusammenzuzählen. Auf diese Weise hat<br />
die nach Dänemark ausgewanderte irische Krankenschwester trotzdem das Recht auf Leistungen<br />
aus der dänischen Krankenversicherung.<br />
Artikel 34, Absatz 1 EG-Verordnung 883/2004:<br />
Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit<br />
(1) Kann der Bezieher von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die als Leistungen bei Krankheit gelten und<br />
daher von dem <strong>für</strong> die Gewährung von Geldleistungen zuständigen Mitgliedstaat nach <strong>den</strong> Artikeln 21 oder<br />
29 erbracht wer<strong>den</strong>, im Rahmen dieses Kapitels gleichzeitig <strong>für</strong> <strong>den</strong>selben Zweck vorgesehene Sachleistungen<br />
vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, <strong>für</strong> die<br />
ebenfalls ein Träger des ersten Mitgliedstaats die Kosten nach Artikel 35 zu erstatten hat, so ist das allgemeine<br />
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen nach Artikel 10 mit der folgen<strong>den</strong> Einschränkung anwendbar:<br />
Beantragt und erhält die betreffende Person die Sachleistung, so wird die Geldleistung um <strong>den</strong> Betrag der<br />
Sachleistung gemindert, der dem zur Kostenerstattung verpflichteten Träger des ersten Mitgliedstaats in Rechnung<br />
gestellt wird oder gestellt wer<strong>den</strong> könnte.<br />
3.5.2 Leistungen bei arbeitsunfällen und berufskrankheiten<br />
Die Unfallversicherung umfasst Arbeitsunfälle, Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.<br />
• Arbeitsunfälle bzw. Berufsunfälle sind Unfälle, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit<br />
stehen. Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignen.<br />
Hinweis: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Wegeunfälle sowie Arbeitsunfälle in seinem Unternehmen<br />
unverzüglich an die zuständige Versicherung zu mel<strong>den</strong>.<br />
• Als Berufskrankheit gilt eine Krankheit, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend<br />
durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht wor<strong>den</strong> ist. In jedem Land exis-<br />
22 <strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer