Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
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sche innerstaatliche (autonome) Rente wird nicht berechnet. Der Laborassistent hat nur Anspruch<br />
auf eine deutsche pro-rata Rente.<br />
Die Regeln der Koordinierungsverordnung (EG) 883/2004 bezüglich der Beantragung und Berechnung<br />
von gesetzlichen Renten gelten nicht <strong>für</strong> ergänzende Rentenansprüche (betriebliche Zusatzrenten usw.),<br />
die durch Richtlinie 98/49/EG „zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und<br />
Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern“ geregelt sind. Der<br />
mobile europäische Arbeitnehmer muss daher seine Zusatzrenten, betriebliche Altersversorgung usw.<br />
selbst beantragen. Es ist dann auch besonders wichtig, dass er die diesbezüglichen Daten sorgfältig führt<br />
und auch regelmäßig mit <strong>den</strong> jeweiligen Pensionskassen und/oder Pensionsfonds Kontakt hält. Dies soll<br />
spätere mobilitätsbedingte Renten-/Pensionslücken verhindern.<br />
3.5.5 Leistungen bei arbeitslosigkeit<br />
In Bezug auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats<br />
Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit so, als ob sie<br />
nach <strong>den</strong> <strong>für</strong> ihn gelten<strong>den</strong> Rechtsvorschriften zurückgelegt wor<strong>den</strong> wären. Die Regeln <strong>für</strong> die Berücksichtigung<br />
ausländischer Versicherungszeiten gelten gemäß der EG-Verordnung 883/2004 nun auch <strong>für</strong><br />
Selbständige.<br />
Artikel 61 EG-Verordnung 883/2004: Besondere Vorschriften <strong>für</strong> die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten,<br />
Beschäftigungszeiten<br />
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung,<br />
das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten,<br />
Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit<br />
erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit,<br />
die nach <strong>den</strong> Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wur<strong>den</strong>, als ob sie nach <strong>den</strong> <strong>für</strong> ihn<br />
gelten<strong>den</strong> Rechtsvorschriften zurückgelegt wor<strong>den</strong> waren.<br />
Die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist in Artikel 62 der EG-Verordnung 883/2004 geregelt:<br />
Artikel 62 EG-Verordnung 883/2004: Berechnung der Leistungen<br />
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen<br />
die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich<br />
das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder<br />
selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.<br />
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach <strong>den</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> zuständigen Träger gelten<strong>den</strong> Rechtsvorschriften<br />
ein bestimmter Bezugszeitraum <strong>für</strong> die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage <strong>für</strong> die Leistungen heranzuziehen<strong>den</strong><br />
Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon<br />
<strong>den</strong> Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.<br />
Die neue Verordnung regelt hauptsächlich zwei Fragen im Zusammenhang mit <strong>den</strong> Leistungen bei Arbeitslosigkeit:<br />
• Die Ausfuhr dieser Leistungen zur Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat (Artikel 64 EG-Verordnung<br />
883/2004)<br />
• <strong>den</strong> Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit <strong>für</strong> Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung<br />
in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten (Artikel 65 EG-Verordnung<br />
883/2004)<br />
<strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer 31