Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
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multinationaler bauarbeiter: mitgliedstaat:<br />
sitz des arbeitgebers niederlande<br />
<strong>arbeitnehmer</strong> wohnt in Belgien<br />
<strong>arbeitnehmer</strong> arbeitet in niederlande und Belgien (>25%)<br />
sozialversichert in Belgien<br />
Besteuerung in niederlande und Belgien (salary-splitting)<br />
(Beschränkte) wahl der arbeitsvorschriften belgisches recht (Kollektivvereinbarung <strong>für</strong> das<br />
Baugewerbe) sowie – falls günstiger – zusätzlich<br />
zwingendes niederländisches arbeitsrecht (sowie<br />
Kollektivvereinbarungen <strong>für</strong> das Baugewerbe) <strong>für</strong><br />
tätigkeiten auf niederländischem hoheitsgebiet<br />
11.5.3 multinationaler handelsvertreter im beschäftigungsverhältnis<br />
sitz des arbeitgebers <strong>arbeitnehmer</strong> wohnt in <strong>arbeitnehmer</strong> arbeitet gleichzeitig in<br />
Frankreich Belgien Deutschland (50%), luxemburg (10%),<br />
Belgien (15%) und <strong>den</strong> niederlan<strong>den</strong> (20%),<br />
Frankreich (5%)<br />
11.5.3.1 sozialversicherung<br />
Dieser Handelsvertreter unterliegt aufgrund Artikel 13, Absatz 1, Buchstabe b VO 883/2004 litt b i) dem<br />
Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaates, wo sein Arbeitgeber seinen Sitz hat; das ist hier Frankreich.<br />
Der französische Arbeitgeber hat <strong>für</strong> <strong>den</strong> gesamten Lohn Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich zu<br />
leisten. Der Arbeitnehmer erhält als Bestätigung des gelten<strong>den</strong> Rechtssystems eine A1-Erklärung durch<br />
das zuständige Organ des Mitgliedstaats ausgestellt, dessen Sozialversicherungssystem er unterliegt; d.h.<br />
Frankreich.<br />
11.5.3.2 steuergesetzgebung<br />
Was die Besteuerung betrifft, so sind die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien (Wohnsitzstaat<br />
und Beschäftigungsstaat), Frankreich (Sitz des Arbeitgebers und Beschäftigungsstaat), Deutschland<br />
(Beschäftigungsstaat), <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong> (Beschäftigungsstaat) und Luxemburg (Beschäftigungsstaat)<br />
heranzuziehen.<br />
Für die Tätigkeiten, die in Frankreich stattfin<strong>den</strong>, wird der Handelsvertreter in Frankreich besteuert. In <strong>den</strong><br />
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und Deutschland, die Niederlande und Luxemburg<br />
steht die „183-Tage-Regel“. Falls weniger als 183 Anwesenheitstage in <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong>, Deutschland<br />
und Luxemburg gearbeitet wer<strong>den</strong> und der französische Arbeitgeber in <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong>, Deutschland<br />
und Luxemburg keine „Betriebsstätte“ hat, so wird die steuerliche Steuererhebungszuständigkeit zu 100%<br />
dem Wohnsitzland (Belgien) zugewiesen.<br />
11.5.3.3 Arbeitsrecht<br />
Die Wahlmöglichkeit ist fast unbeschränkt. Mangels einer ausdrücklichen Rechtswahl gilt das Recht des<br />
Landes des Arbeitgebers (Artikel 8, Absatz 3 EG-VO 593/2008). Trotzdem ist es in dieser Situation besser,<br />
das französische Arbeitsrecht bzw. die französischen Arbeitsbedingungen (Tarifvertrag) zu wählen, weil<br />
88 <strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> FÜr Den MoBIlen eUroPÄIschen arBeItnehMer