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Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC

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gelegt wur<strong>den</strong>. Ist jedoch nach <strong>den</strong> Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter<br />

Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder<br />

selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wur<strong>den</strong>, so berücksichtigt der zuständige<br />

Träger dieses Mitgliedstaats diese nach <strong>den</strong> Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten<br />

Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechen<strong>den</strong> System zurückgelegt wur<strong>den</strong>.<br />

Vorgesehen sind auch Regeln da<strong>für</strong>, wie die zuständigen Träger die Leistungen berechnen und Doppelleistungsbestimmungen<br />

aufstellen (Art. 52 – 59 EG-VO 883/2004).<br />

Eine Person, die Leistungen nach <strong>den</strong> Rechtsvorschriften verschie<strong>den</strong>er Mitgliedstaaten bezieht, deren<br />

Gesamtbetrag unter der im Recht des Wohnstaats verankerten Mindestleistung liegt, muss vom Träger<br />

des Wohnstaats eine Ergänzungsleistung erhalten.<br />

Nach Artikel 7 EG-VO 883/2004 sind Alters- und Hinterbliebenenrenten unmittelbar in einem anderen<br />

Mitgliedstaat auszuzahlen. Dies bedeutet, dass sich der grenzüberschreitende Arbeitnehmer ohne Probleme<br />

auf dem Hoheitsgebiet seines Wohnsitzlandes oder anderswo aufhalten darf, während er eine<br />

Altersrente aus einem ehemaligen Arbeitsland erhält.<br />

Was die gesetzlichen Altersrenten betrifft, gelten folgende Koordinierungsgrundsätze:<br />

• Die in einem Mitgliedstaat erworbenen Rentenansprüche wer<strong>den</strong> garantiert. Ein Rückkauf von gesetzlichen<br />

Altersrenten, Beitragserstattung oder Übertragung in einen anderen Mitgliedstaat sind<br />

nicht möglich.<br />

• Die in einem Mitgliedstaat erworbenen Rentenansprüche wer<strong>den</strong> mit Erreichung des <strong>für</strong> diesen Mitgliedstaat<br />

gelten<strong>den</strong> Renteneintrittsalters gezahlt. Altersrenten wer<strong>den</strong> unmittelbar in anderen Mitgliedstaaten<br />

ausgezahlt (Artikel 7 EG-VO 883/2004 „Aufhebung der Wohnortklauseln“). Dies gilt nicht<br />

<strong>für</strong> zusätzliche Sozialleistungen, die nicht auf Beitragszahlung beruhen (sog. besondere beitragsunabhängige<br />

Geldleistungen; im Kapitel 9 sowie im Anhang X der EG-VO 883/2004 aufgeführt).<br />

• Falls ein mobiler europäischer Arbeitnehmer nicht lange genug in einem Mitgliedstaat sozialversichert<br />

war, weil es Wartezeiten gibt, um auf eine (vorzeitige) Altersrente Anspruch zu haben, so müssen<br />

die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten in Betracht gezogen wer<strong>den</strong>,<br />

um <strong>für</strong> eine solche Rente berechtigt zu sein (Artikel 52 EG-VO 883/2004). War ein mobiler europäischer<br />

Arbeitnehmer weniger als ein Jahr in einem Mitgliedstaat versichert, so wird diese Altersrente<br />

nicht von diesem Mitgliedstaat gezahlt, sondern von dem Mitgliedstaat, wo der Arbeitnehmer zuletzt<br />

sozialversichert war (Artikel 57 EG-VO 883/2004).<br />

Beispiele<br />

> Ein Arbeitnehmer arbeitet in Deutschland. Zuvor hat er 5 Jahre in <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong> gewohnt (nicht<br />

notwendigerweise gearbeitet) und 10 Jahre in Belgien gearbeitet. Im Alter von 63 Jahren beantragt<br />

er seine, vorzeitige, deutsche Altersrente. Ob er Anspruch auf eine vorzeitige belgische Altersrente<br />

hat, hängt von <strong>den</strong> Versicherungszeiten ab, in <strong>den</strong>en er sozialversichert gewesen ist. Im Alter von<br />

63 Jahren hat er das Recht auf eine belgische Altersrente durch Zusammenrechnung der Versicherungszeiten<br />

in Belgien, <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong> und Deutschland. Falls er mit 63 Jahren Anspruch auf eine<br />

belgische Altersrente hat, bedeutet das nicht, dass er in diesem Alter auch eine niederländische Altersrente<br />

erhält. Die gesetzliche niederländische Altersrente wird erst im Alter von 65 Jahren gezahlt.<br />

> Ein französischer Arbeitnehmer hat irgendwann 10 Monate lang in Deutschland als Grenzgänger<br />

gearbeitet. Da er in Deutschland weniger als ein Jahr sozialversichert war, kann er keinen Anspruch<br />

auf eine deutsche Altersrente erheben (Artikel 47 EG-VO 883/2004). Der Arbeitnehmer hat <strong>für</strong> die<br />

Zeiträume jedoch sehr wohl das Recht auf eine Altersrente, die durch <strong>den</strong> Mitgliedstaat gezahlt wird,<br />

wo der Arbeitnehmer zuletzt gearbeitet hat (Frankreich).<br />

> Ein schwedischer Arbeitnehmer hat 4 Jahre lang in Deutschland als Angestellter gearbeitet. Gemäß<br />

<strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer 29

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