Leitfaden für den mobiLen europäischen arbeitnehmer - ETUC
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gelegt wur<strong>den</strong>. Ist jedoch nach <strong>den</strong> Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter<br />
Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder<br />
selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wur<strong>den</strong>, so berücksichtigt der zuständige<br />
Träger dieses Mitgliedstaats diese nach <strong>den</strong> Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten<br />
Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechen<strong>den</strong> System zurückgelegt wur<strong>den</strong>.<br />
Vorgesehen sind auch Regeln da<strong>für</strong>, wie die zuständigen Träger die Leistungen berechnen und Doppelleistungsbestimmungen<br />
aufstellen (Art. 52 – 59 EG-VO 883/2004).<br />
Eine Person, die Leistungen nach <strong>den</strong> Rechtsvorschriften verschie<strong>den</strong>er Mitgliedstaaten bezieht, deren<br />
Gesamtbetrag unter der im Recht des Wohnstaats verankerten Mindestleistung liegt, muss vom Träger<br />
des Wohnstaats eine Ergänzungsleistung erhalten.<br />
Nach Artikel 7 EG-VO 883/2004 sind Alters- und Hinterbliebenenrenten unmittelbar in einem anderen<br />
Mitgliedstaat auszuzahlen. Dies bedeutet, dass sich der grenzüberschreitende Arbeitnehmer ohne Probleme<br />
auf dem Hoheitsgebiet seines Wohnsitzlandes oder anderswo aufhalten darf, während er eine<br />
Altersrente aus einem ehemaligen Arbeitsland erhält.<br />
Was die gesetzlichen Altersrenten betrifft, gelten folgende Koordinierungsgrundsätze:<br />
• Die in einem Mitgliedstaat erworbenen Rentenansprüche wer<strong>den</strong> garantiert. Ein Rückkauf von gesetzlichen<br />
Altersrenten, Beitragserstattung oder Übertragung in einen anderen Mitgliedstaat sind<br />
nicht möglich.<br />
• Die in einem Mitgliedstaat erworbenen Rentenansprüche wer<strong>den</strong> mit Erreichung des <strong>für</strong> diesen Mitgliedstaat<br />
gelten<strong>den</strong> Renteneintrittsalters gezahlt. Altersrenten wer<strong>den</strong> unmittelbar in anderen Mitgliedstaaten<br />
ausgezahlt (Artikel 7 EG-VO 883/2004 „Aufhebung der Wohnortklauseln“). Dies gilt nicht<br />
<strong>für</strong> zusätzliche Sozialleistungen, die nicht auf Beitragszahlung beruhen (sog. besondere beitragsunabhängige<br />
Geldleistungen; im Kapitel 9 sowie im Anhang X der EG-VO 883/2004 aufgeführt).<br />
• Falls ein mobiler europäischer Arbeitnehmer nicht lange genug in einem Mitgliedstaat sozialversichert<br />
war, weil es Wartezeiten gibt, um auf eine (vorzeitige) Altersrente Anspruch zu haben, so müssen<br />
die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten in Betracht gezogen wer<strong>den</strong>,<br />
um <strong>für</strong> eine solche Rente berechtigt zu sein (Artikel 52 EG-VO 883/2004). War ein mobiler europäischer<br />
Arbeitnehmer weniger als ein Jahr in einem Mitgliedstaat versichert, so wird diese Altersrente<br />
nicht von diesem Mitgliedstaat gezahlt, sondern von dem Mitgliedstaat, wo der Arbeitnehmer zuletzt<br />
sozialversichert war (Artikel 57 EG-VO 883/2004).<br />
Beispiele<br />
> Ein Arbeitnehmer arbeitet in Deutschland. Zuvor hat er 5 Jahre in <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong> gewohnt (nicht<br />
notwendigerweise gearbeitet) und 10 Jahre in Belgien gearbeitet. Im Alter von 63 Jahren beantragt<br />
er seine, vorzeitige, deutsche Altersrente. Ob er Anspruch auf eine vorzeitige belgische Altersrente<br />
hat, hängt von <strong>den</strong> Versicherungszeiten ab, in <strong>den</strong>en er sozialversichert gewesen ist. Im Alter von<br />
63 Jahren hat er das Recht auf eine belgische Altersrente durch Zusammenrechnung der Versicherungszeiten<br />
in Belgien, <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong> und Deutschland. Falls er mit 63 Jahren Anspruch auf eine<br />
belgische Altersrente hat, bedeutet das nicht, dass er in diesem Alter auch eine niederländische Altersrente<br />
erhält. Die gesetzliche niederländische Altersrente wird erst im Alter von 65 Jahren gezahlt.<br />
> Ein französischer Arbeitnehmer hat irgendwann 10 Monate lang in Deutschland als Grenzgänger<br />
gearbeitet. Da er in Deutschland weniger als ein Jahr sozialversichert war, kann er keinen Anspruch<br />
auf eine deutsche Altersrente erheben (Artikel 47 EG-VO 883/2004). Der Arbeitnehmer hat <strong>für</strong> die<br />
Zeiträume jedoch sehr wohl das Recht auf eine Altersrente, die durch <strong>den</strong> Mitgliedstaat gezahlt wird,<br />
wo der Arbeitnehmer zuletzt gearbeitet hat (Frankreich).<br />
> Ein schwedischer Arbeitnehmer hat 4 Jahre lang in Deutschland als Angestellter gearbeitet. Gemäß<br />
<strong>Leitfa<strong>den</strong></strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> mobilen <strong>europäischen</strong> Arbeitnehmer 29