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Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld ... - Flegel-G.de

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15. Berücksichtigung von Ansprüchen<br />

Haben Sie o<strong>de</strong>r die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft, die<br />

Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhaltes erhalten,<br />

Ansprüche gegen Dritte, die nicht selbst Leistungsträger sind,<br />

so können die Träger <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> durch eine schriftliche<br />

Anzeige diese Ansprüche bis zur Höhe <strong>de</strong>r erbrachten Leistung<br />

auf sich überleiten.<br />

Diese Ansprüche sind beispielsweise:<br />

• Ansprüche aus <strong>de</strong>r privaten Kranken- und Pflegeversicherung,<br />

• Ansprüche auf Steuererstattung,<br />

• Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung,<br />

• Pflichtteilsanspüche gegen Erben,<br />

• Rückfor<strong>de</strong>rungsansprüche aus Schenkungen.<br />

Der Anspruch wird jedoch nur <strong>für</strong> die Zeit, <strong>für</strong> die sonst kein<br />

o<strong>de</strong>r ein geringerer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s<br />

Lebensunterhaltes bestan<strong>de</strong>n hätte, übergeleitet.<br />

Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche (zum Beispiel Scheidungsund<br />

Trennungsunterhalt, Unterhaltsansprüche gegenüber<br />

Eltern), können ebenfalls durch <strong>de</strong>n Träger bis zur Höhe <strong>de</strong>r<br />

erbrachten Leistung übergeleitet wer<strong>de</strong>n.<br />

Ein Heranziehen zum Unterhalt von Verwandten und Personen,<br />

die mit <strong>de</strong>m Unterhaltsverpflichteten selbst in einer Bedarfsgemeinschaft<br />

leben (Unterhaltsrückgriff), fin<strong>de</strong>t grundsätzlich<br />

nicht statt.<br />

Ausnahmen:<br />

• Unterhaltsansprüche min<strong>de</strong>rjähriger Hilfebedürftiger und<br />

von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t<br />

und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen<br />

haben, gegenüber ihren Eltern.<br />

• Wenn <strong>de</strong>r Hilfebedürftige <strong>de</strong>n Unterhaltsanspruch selbst<br />

geltend macht.<br />

Ein Unterhaltsrückgriff fin<strong>de</strong>t auch nicht statt, wenn die Hilfebedürftige<br />

in einem Kindschaftsverhältnis (leibliches o<strong>de</strong>r<br />

adoptiertes Kind) zum Verpflichteten steht und schwanger ist<br />

o<strong>de</strong>r ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten<br />

Lebensjahres betreut.<br />

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