Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld ... - Flegel-G.de
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15. Berücksichtigung von Ansprüchen<br />
Haben Sie o<strong>de</strong>r die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft, die<br />
Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhaltes erhalten,<br />
Ansprüche gegen Dritte, die nicht selbst Leistungsträger sind,<br />
so können die Träger <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> durch eine schriftliche<br />
Anzeige diese Ansprüche bis zur Höhe <strong>de</strong>r erbrachten Leistung<br />
auf sich überleiten.<br />
Diese Ansprüche sind beispielsweise:<br />
• Ansprüche aus <strong>de</strong>r privaten Kranken- und Pflegeversicherung,<br />
• Ansprüche auf Steuererstattung,<br />
• Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung,<br />
• Pflichtteilsanspüche gegen Erben,<br />
• Rückfor<strong>de</strong>rungsansprüche aus Schenkungen.<br />
Der Anspruch wird jedoch nur <strong>für</strong> die Zeit, <strong>für</strong> die sonst kein<br />
o<strong>de</strong>r ein geringerer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s<br />
Lebensunterhaltes bestan<strong>de</strong>n hätte, übergeleitet.<br />
Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche (zum Beispiel Scheidungsund<br />
Trennungsunterhalt, Unterhaltsansprüche gegenüber<br />
Eltern), können ebenfalls durch <strong>de</strong>n Träger bis zur Höhe <strong>de</strong>r<br />
erbrachten Leistung übergeleitet wer<strong>de</strong>n.<br />
Ein Heranziehen zum Unterhalt von Verwandten und Personen,<br />
die mit <strong>de</strong>m Unterhaltsverpflichteten selbst in einer Bedarfsgemeinschaft<br />
leben (Unterhaltsrückgriff), fin<strong>de</strong>t grundsätzlich<br />
nicht statt.<br />
Ausnahmen:<br />
• Unterhaltsansprüche min<strong>de</strong>rjähriger Hilfebedürftiger und<br />
von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t<br />
und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen<br />
haben, gegenüber ihren Eltern.<br />
• Wenn <strong>de</strong>r Hilfebedürftige <strong>de</strong>n Unterhaltsanspruch selbst<br />
geltend macht.<br />
Ein Unterhaltsrückgriff fin<strong>de</strong>t auch nicht statt, wenn die Hilfebedürftige<br />
in einem Kindschaftsverhältnis (leibliches o<strong>de</strong>r<br />
adoptiertes Kind) zum Verpflichteten steht und schwanger ist<br />
o<strong>de</strong>r ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten<br />
Lebensjahres betreut.<br />
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