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Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld ... - Flegel-G.de

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16. Datenschutz<br />

Das Sozialgesetzbuch schützt Sie insbeson<strong>de</strong>re vor einer<br />

unzulässigen Erhebung und Verarbeitung Ihrer persönlichen<br />

Daten. Diese dürfen nur dann erhoben, verarbeitet o<strong>de</strong>r<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n, wenn eine Rechtsvorschrift das zulässt o<strong>de</strong>r<br />

Sie eingewilligt haben. Der Träger benötigt Ihre Daten, um<br />

Ihren Anspruch auf Leistungen zur <strong>Grundsicherung</strong> feststellen<br />

und Ihnen entsprechen<strong>de</strong> Leistungen zahlen zu können.<br />

Ihre Mitwirkungspflicht ergibt sich aus <strong>de</strong>n §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch<br />

Erstes Buch (SGB I).<br />

Wenn Sie Leistungen beantragt haben, wer<strong>de</strong>n die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

persönlichen Daten in Dateien/Akten erfasst und gespeichert.<br />

Die Daten wer<strong>de</strong>n entsprechend <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Bestimmungen vernichtet. Über Daten, die in manuell o<strong>de</strong>r<br />

automatisiert geführten Dateien gespeichert o<strong>de</strong>r in Akten<br />

enthalten sind, können Sie Auskunft verlangen, sie berichtigen<br />

o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n vom Gesetz genannten Fällen auch sperren o<strong>de</strong>r<br />

löschen lassen.<br />

Ihre persönlichen Daten wer<strong>de</strong>n im erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang<br />

auch zur Erfüllung an<strong>de</strong>rer Aufgaben <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> nach <strong>de</strong>m Sozialgesetzbuch<br />

genutzt. An Stellen außerhalb <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong><br />

(zum Beispiel an Krankenkassen, Rentenversicherungsträger<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Behör<strong>de</strong>n) wer<strong>de</strong>n Ihre persönlichen Daten nur in<br />

<strong>de</strong>m Umfang weitergeleitet, <strong>de</strong>r durch das Sozialgesetzbuch<br />

zugelassen ist.<br />

Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> können sich<br />

auch nichtöffentlicher Stellen bei <strong>de</strong>r Erhebung, Verarbeitung<br />

und Nutzung ihrer Sozialdaten bedienen. Dabei wird sichergestellt,<br />

dass die beauftragten Dritten nur Zugriff auf die im<br />

jeweiligen Einzelfall erfor<strong>de</strong>rlichen Sozialdaten erhalten.<br />

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