Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld ... - Flegel-G.de
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16. Datenschutz<br />
Das Sozialgesetzbuch schützt Sie insbeson<strong>de</strong>re vor einer<br />
unzulässigen Erhebung und Verarbeitung Ihrer persönlichen<br />
Daten. Diese dürfen nur dann erhoben, verarbeitet o<strong>de</strong>r<br />
genutzt wer<strong>de</strong>n, wenn eine Rechtsvorschrift das zulässt o<strong>de</strong>r<br />
Sie eingewilligt haben. Der Träger benötigt Ihre Daten, um<br />
Ihren Anspruch auf Leistungen zur <strong>Grundsicherung</strong> feststellen<br />
und Ihnen entsprechen<strong>de</strong> Leistungen zahlen zu können.<br />
Ihre Mitwirkungspflicht ergibt sich aus <strong>de</strong>n §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch<br />
Erstes Buch (SGB I).<br />
Wenn Sie Leistungen beantragt haben, wer<strong>de</strong>n die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
persönlichen Daten in Dateien/Akten erfasst und gespeichert.<br />
Die Daten wer<strong>de</strong>n entsprechend <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Bestimmungen vernichtet. Über Daten, die in manuell o<strong>de</strong>r<br />
automatisiert geführten Dateien gespeichert o<strong>de</strong>r in Akten<br />
enthalten sind, können Sie Auskunft verlangen, sie berichtigen<br />
o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n vom Gesetz genannten Fällen auch sperren o<strong>de</strong>r<br />
löschen lassen.<br />
Ihre persönlichen Daten wer<strong>de</strong>n im erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang<br />
auch zur Erfüllung an<strong>de</strong>rer Aufgaben <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> nach <strong>de</strong>m Sozialgesetzbuch<br />
genutzt. An Stellen außerhalb <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong><br />
(zum Beispiel an Krankenkassen, Rentenversicherungsträger<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Behör<strong>de</strong>n) wer<strong>de</strong>n Ihre persönlichen Daten nur in<br />
<strong>de</strong>m Umfang weitergeleitet, <strong>de</strong>r durch das Sozialgesetzbuch<br />
zugelassen ist.<br />
Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Grundsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitsuchen<strong>de</strong></strong> können sich<br />
auch nichtöffentlicher Stellen bei <strong>de</strong>r Erhebung, Verarbeitung<br />
und Nutzung ihrer Sozialdaten bedienen. Dabei wird sichergestellt,<br />
dass die beauftragten Dritten nur Zugriff auf die im<br />
jeweiligen Einzelfall erfor<strong>de</strong>rlichen Sozialdaten erhalten.<br />
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