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WISO Mein Geld - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>Mein</strong> <strong>Geld</strong> Finanzlexikon<br />

erpflichtigen Einkommen abzuziehen und so die Steuerzahlung<br />

zu reduzieren.<br />

In die Lohnsteuertabelle ist seit 1990 bereits ein Pauschbetrag<br />

für Werbekosten eingearbeitet. Nur Werbungskosten,<br />

die über diesen allgemeinen Betrag hinausgehen, können<br />

bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht oder<br />

vorab als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen<br />

werden. Bei den Werbungskosten, die steuerlich anerkannt<br />

werden, handelt es sich vor allem um: Beiträge zu Berufsverbänden,<br />

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsplatz, Reisekosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel,<br />

doppelte Haushaltsführung, Kosten einer beruflichen<br />

Fortbildung.<br />

Voraussetzung für die Eintragung eines Freibetrages auf<br />

der Lohnsteuerkarte ist allerdings, dass die Werbungskosten,<br />

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen<br />

den Pauschbetrag übersteigen.<br />

Achtung: Jeder Euro, den Steuerzahler über die Anlage<br />

N der Einkommensteuererklärung an Werbungskosten geltend<br />

machen, senkt die Steuerlast. Die über den Pauschbetrag<br />

hinausgehende Summe muss aber nachgewiesen<br />

werden. Daher: das ganze Jahr über Belege zu sammeln<br />

und später geltend machen.<br />

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften<br />

Werbungskosten zur Erzielung von Kapitaleinkünfte sind<br />

seit Anfang 2009 auf einen Pauschbetrag begrenzt. Zuvor<br />

waren sie im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens<br />

absetzbar.<br />

Für Kapitaleinkünfte, die bis Ende 2008 erzielt wurden gilt,<br />

das sie nur zur Hälfte abzugsfähig sind. Das bis Ende 2000<br />

geltende Volleinkünfteverfahren wurde ab 2001 auch bei<br />

den Werbungskosten durch das Halbeinkünfteverfahren<br />

ersetzt. Das bedeutete, dass zwischen 2001 und 2008 Anleger<br />

die zur Erzielung von Kapitaleinkünften erforderlichen<br />

Werbungskosten nur zur Hälfte absetzen konnten. Zu<br />

diesen Werbungskosten gehören z.B. Fahren zur Hauptversammlung<br />

eines Unternehmens, an dem man als Aktionär<br />

beteiligt ist, Schuldzinsen, wenn Wertpapiere auf Kredit<br />

gekauft wurden, Beratungskosten bei der Bank oder bei<br />

Finanzmarktexperten.<br />

Ab 2009 sind alle diese Kosten – egal wie hoch sie tatsächlich<br />

auch sein mögen – mit dem Werbungskostenpauschbetrag<br />

abgegolten. Er ist bereits in dem Betrag<br />

enthalten, der bei Erteilung eines Freistellungsauftrags<br />

(siehe dort) bei der Bank von der Abgeltungsteuer befreit<br />

ist. Werbungskosten, die über den Pauschbetrag hinaus<br />

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