Einheiten im ABC-Einsatz - Staatliche Feuerwehrschule Würzburg
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Anlage 3: A-Gefahrstoffe: Arten der Kennzeichnung<br />
In § 68 der StrlSchV ist eine Kennzeichnungspflicht für folgende<br />
Bereiche festgelegt:<br />
– Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehälter<br />
und Umhüllungen für radioaktive Stoffe, mit denen<br />
nur aufgrund einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des<br />
AtG oder der Planfeststellung nach § 9 b des AtG oder einer<br />
Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV umgegangen werden<br />
darf,<br />
– Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,<br />
– Kontrollbereiche und Sperrbereiche als Teile der Kontrollbereiche,<br />
– Bereiche, in denen die Kontamination die durch die StrlSchV<br />
gegebenen Grenzwerte überschreitet,<br />
– nach StrlSchV festgelegte bauartzugelassene Vorrichtungen.<br />
Die Kennzeichnung erfolgt in ausreichender Zahl deutlich sichtbar<br />
und dauerhaft mit dem Strahlenzeichen nach Anlage IX der StrlSchV.<br />
Strahlenzeichen nach Anlage IX der StrlSchV<br />
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