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Einheiten im ABC-Einsatz - Staatliche Feuerwehrschule Würzburg

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Anlage 3: A-Gefahrstoffe: Arten der Kennzeichnung<br />

In § 68 der StrlSchV ist eine Kennzeichnungspflicht für folgende<br />

Bereiche festgelegt:<br />

– Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehälter<br />

und Umhüllungen für radioaktive Stoffe, mit denen<br />

nur aufgrund einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des<br />

AtG oder der Planfeststellung nach § 9 b des AtG oder einer<br />

Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV umgegangen werden<br />

darf,<br />

– Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,<br />

– Kontrollbereiche und Sperrbereiche als Teile der Kontrollbereiche,<br />

– Bereiche, in denen die Kontamination die durch die StrlSchV<br />

gegebenen Grenzwerte überschreitet,<br />

– nach StrlSchV festgelegte bauartzugelassene Vorrichtungen.<br />

Die Kennzeichnung erfolgt in ausreichender Zahl deutlich sichtbar<br />

und dauerhaft mit dem Strahlenzeichen nach Anlage IX der StrlSchV.<br />

Strahlenzeichen nach Anlage IX der StrlSchV<br />

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