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Handbuch - InterCulturExpress

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Gleichheit in Vielfalt<br />

Begriffe und Bibliographie<br />

Menschenschmuggel, Schleusertum (smuggling of humans)<br />

Migranten, die Dienste von Schleusern in Anspruch nehmen, haben ihren Willen<br />

bekundet, in ein anderes Land gebracht zu werden. Dabei geht es nicht, wie z.B. zu<br />

Zeiten der Ost-West-Konfrontation, um das Herausschleusen von Menschen aus<br />

Ländern, die sie auf normalen Wege nicht verlassen durften, sondern hier organisieren<br />

sog. Schleuserbanden gegen Bezahlung die unrechtmäßige Einreise ins Zielland. Mit<br />

Ankunft im Zielland ist die Beziehung zwischen Schleusern und Migrant beendet, es<br />

sei denn, dieser hat sich bei den Schleusern verschuldet und gerät dadurch in ein<br />

Abhängigkeitsverhältnis, daß in Zwangsarbeit münden kann.<br />

Migrationsmanagement (migration management), Migrationspolitik<br />

(migration policy)<br />

Migrationsmanagement ist die Steuerung von Migrationsbewegungen. Staaten und<br />

Staatengruppen, zumindest Demokratien, können Migrationsströme nicht an ihrem<br />

Ursprung aufhalten, sprich Bürgern das Verlassen der Herkunftsländer verwehren.<br />

Ergo versuchen vor allem die Zielländer, durch verschiedenartige Reaktionsmechanismen<br />

die Bevölkerungsbewegungen zu regulieren. Migrationspolitik<br />

ist somit der gezielte Versuch, staatlicherseits oder als Staatengemeinschaft auf<br />

Migrationsbewegungen Einfluß zu nehmen.<br />

Mobilität (mobility)<br />

Mobilität steht für Beweglichkeit. Gemeint ist ein relativ dauerhafter Ortswechsel von<br />

Personen oder Gruppen. Im Unterschied zum Begriff Migration ist Mobilität im<br />

Sprachgebrauch der EU positiv besetzt. EU-Bürger, die ihr Recht auf => Freizügigkeit<br />

wahrnehmen und in ein anderes Mitgliedsland umziehen, gelten als mobil.<br />

Drittstaatler, die ihren Wohnort in einen EU-Staat verlegen, werden dagegen als<br />

Immigranten bezeichnet und als Gruppe häufig mit Problemen assoziiert.<br />

Non-refoulement-Prinzip, Refoulement-Verbot, Grundsatz der Nichtzurückweisung<br />

(principle of non-refoulement)<br />

Grundlagen des Refoulement-Verbots sind Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention<br />

68 und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. S. 56f.).<br />

Der Grundsatz besagt, daß Flüchtlinge und Asylsuchende nicht in ein Land<br />

ausgewiesen bzw. zurückgeschickt werden dürfen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit<br />

in Gefahr sind oder sie in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt oder Folter,<br />

unmenschlicher Behandlung oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen<br />

ausgesetzt würden, unabhängig davon, ob sie sich an der<br />

Grenze oder bereits auf dem Territorium des Landes befinden, in das sie geflüchtet<br />

sind bzw. flüchten wollen. Nach dem Non-refoulement-Prinzip ist neben der<br />

unmittelbaren Verbringung in den Verfolgerstaat auch die Abschiebung oder<br />

Zurückweisung in solche Staaten verboten, in denen eine weitere Abschiebung in den<br />

Verfolgerstaat droht (sog. Ketten-Abschiebung, engl. „chain refoulement“).<br />

68 Genfer Konvention zur Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und Zusatzprotokoll von 1967:<br />

„Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (in Kraft getreten am 22. April<br />

1954) und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (in Kraft getreten am<br />

4. Oktober 1967)“, im Internet unter http://www.unhcr.de/pdf/45.pdf.<br />

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