Handbuch - InterCulturExpress
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Gleichheit in Vielfalt<br />
Begriffe und Bibliographie<br />
Menschenschmuggel, Schleusertum (smuggling of humans)<br />
Migranten, die Dienste von Schleusern in Anspruch nehmen, haben ihren Willen<br />
bekundet, in ein anderes Land gebracht zu werden. Dabei geht es nicht, wie z.B. zu<br />
Zeiten der Ost-West-Konfrontation, um das Herausschleusen von Menschen aus<br />
Ländern, die sie auf normalen Wege nicht verlassen durften, sondern hier organisieren<br />
sog. Schleuserbanden gegen Bezahlung die unrechtmäßige Einreise ins Zielland. Mit<br />
Ankunft im Zielland ist die Beziehung zwischen Schleusern und Migrant beendet, es<br />
sei denn, dieser hat sich bei den Schleusern verschuldet und gerät dadurch in ein<br />
Abhängigkeitsverhältnis, daß in Zwangsarbeit münden kann.<br />
Migrationsmanagement (migration management), Migrationspolitik<br />
(migration policy)<br />
Migrationsmanagement ist die Steuerung von Migrationsbewegungen. Staaten und<br />
Staatengruppen, zumindest Demokratien, können Migrationsströme nicht an ihrem<br />
Ursprung aufhalten, sprich Bürgern das Verlassen der Herkunftsländer verwehren.<br />
Ergo versuchen vor allem die Zielländer, durch verschiedenartige Reaktionsmechanismen<br />
die Bevölkerungsbewegungen zu regulieren. Migrationspolitik<br />
ist somit der gezielte Versuch, staatlicherseits oder als Staatengemeinschaft auf<br />
Migrationsbewegungen Einfluß zu nehmen.<br />
Mobilität (mobility)<br />
Mobilität steht für Beweglichkeit. Gemeint ist ein relativ dauerhafter Ortswechsel von<br />
Personen oder Gruppen. Im Unterschied zum Begriff Migration ist Mobilität im<br />
Sprachgebrauch der EU positiv besetzt. EU-Bürger, die ihr Recht auf => Freizügigkeit<br />
wahrnehmen und in ein anderes Mitgliedsland umziehen, gelten als mobil.<br />
Drittstaatler, die ihren Wohnort in einen EU-Staat verlegen, werden dagegen als<br />
Immigranten bezeichnet und als Gruppe häufig mit Problemen assoziiert.<br />
Non-refoulement-Prinzip, Refoulement-Verbot, Grundsatz der Nichtzurückweisung<br />
(principle of non-refoulement)<br />
Grundlagen des Refoulement-Verbots sind Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention<br />
68 und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. S. 56f.).<br />
Der Grundsatz besagt, daß Flüchtlinge und Asylsuchende nicht in ein Land<br />
ausgewiesen bzw. zurückgeschickt werden dürfen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit<br />
in Gefahr sind oder sie in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt oder Folter,<br />
unmenschlicher Behandlung oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen<br />
ausgesetzt würden, unabhängig davon, ob sie sich an der<br />
Grenze oder bereits auf dem Territorium des Landes befinden, in das sie geflüchtet<br />
sind bzw. flüchten wollen. Nach dem Non-refoulement-Prinzip ist neben der<br />
unmittelbaren Verbringung in den Verfolgerstaat auch die Abschiebung oder<br />
Zurückweisung in solche Staaten verboten, in denen eine weitere Abschiebung in den<br />
Verfolgerstaat droht (sog. Ketten-Abschiebung, engl. „chain refoulement“).<br />
68 Genfer Konvention zur Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und Zusatzprotokoll von 1967:<br />
„Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (in Kraft getreten am 22. April<br />
1954) und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (in Kraft getreten am<br />
4. Oktober 1967)“, im Internet unter http://www.unhcr.de/pdf/45.pdf.<br />
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