Handbuch - InterCulturExpress
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Gleichheit in Vielfalt<br />
Anhang II: Verbriefte Rechte<br />
unterschiedliche Behandlung nicht auf Staatsangehörigkeit beruht. Jedoch<br />
können EU-Staaten eine Ungleichbehandlung aufgrund eines mit der Rasse<br />
oder ethnischen Herkunft zusammenhängenden Merkmals gestatten, wenn<br />
dieses Merkmal für die berufliche Tätigkeit oder die Rahmenbedingungen<br />
ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung darstellt<br />
und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene<br />
Anforderung handelt.<br />
Die Rassenrichtlinie ist seit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinschaft<br />
am 19.07.2000 in Kraft und hätte bis 19. Juli 2003 unionsweit in<br />
nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die meisten EU-Staaten kamen<br />
aber in Verzug, und die EU-Kommission leitete am 6. Oktober 2003 gegen 11<br />
der seinerzeit 15 Mitgliedstaaten, d.h. gegen Belgien, Deutschland, Finnland,<br />
Griechenland, Großbritannien, Irland, Luxemburg, die Niederlande,<br />
Österreich, Portugal und Spanien, Vertragsverletzungsverfahren ein, um die<br />
Umsetzung der Richtlinie zu erwirken. Bis zur 3. Stufe des Verfahrens, der<br />
Anrufung des Europäischen Gerichtshofs, verkürzte sich die Liste der<br />
Säumigen auf fünf: Deutschland und Österreich, Griechenland, Luxemburg<br />
und Finnland. Für die neuen EU-Mitglieder war die Umsetzung bis zum<br />
Beitrittstermin am 4. Mai 2004 übrigens ein absolutes Muß - und alle sind<br />
ihrer Verpflichtung in dieser Hinsicht nachgekommen.<br />
Stichwort: Gemeinsame Rechtsgrundsätze und -instrumente der Anti-<br />
Diskriminierungsrichtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG<br />
Umkehr der Beweislast<br />
In beiden Richtlinien wurde die Beweislastumkehr eingeführt. Wenn Personen,<br />
die sich diskriminiert fühlen und bei Gericht oder zuständigen Verwaltungsstellen<br />
Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund<br />
eines der in den Richtlinien benannten Diskriminierungsmerkmale vermuten<br />
lassen, muß der Beklagte beweisen, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht<br />
verletzt wurde oder die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist.<br />
Schutz vor Viktimisierung<br />
Das nationale Recht muß den einzelnen vor Benachteiligungen, denen er<br />
aufgrund einer von ihm vorgebrachten Beschwerde oder der Einleitung eines<br />
Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes ausgesetzt sein<br />
könnte, schützen.<br />
Möglichkeit zu „Verbandsklagen“<br />
Beide Richtlinien räumen Verbänden, Organisationen und anderen juristischen<br />
Personen das Recht ein, sich an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu<br />
beteiligen, um Ansprüche einer betroffenen Person durchzusetzen, sei es in deren<br />
Namen oder mit deren Einwilligung zu ihrer Unterstützung. Voraussetzung ist,<br />
daß die betreffende Vereinigung ein rechtmäßiges Interesse daran hat, für die<br />
Einhaltung der Richtlinienbestimmungen zu sorgen.<br />
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