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Handbuch - InterCulturExpress

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Gleichheit in Vielfalt<br />

Anhang II: Verbriefte Rechte<br />

unterschiedliche Behandlung nicht auf Staatsangehörigkeit beruht. Jedoch<br />

können EU-Staaten eine Ungleichbehandlung aufgrund eines mit der Rasse<br />

oder ethnischen Herkunft zusammenhängenden Merkmals gestatten, wenn<br />

dieses Merkmal für die berufliche Tätigkeit oder die Rahmenbedingungen<br />

ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung darstellt<br />

und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene<br />

Anforderung handelt.<br />

Die Rassenrichtlinie ist seit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinschaft<br />

am 19.07.2000 in Kraft und hätte bis 19. Juli 2003 unionsweit in<br />

nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die meisten EU-Staaten kamen<br />

aber in Verzug, und die EU-Kommission leitete am 6. Oktober 2003 gegen 11<br />

der seinerzeit 15 Mitgliedstaaten, d.h. gegen Belgien, Deutschland, Finnland,<br />

Griechenland, Großbritannien, Irland, Luxemburg, die Niederlande,<br />

Österreich, Portugal und Spanien, Vertragsverletzungsverfahren ein, um die<br />

Umsetzung der Richtlinie zu erwirken. Bis zur 3. Stufe des Verfahrens, der<br />

Anrufung des Europäischen Gerichtshofs, verkürzte sich die Liste der<br />

Säumigen auf fünf: Deutschland und Österreich, Griechenland, Luxemburg<br />

und Finnland. Für die neuen EU-Mitglieder war die Umsetzung bis zum<br />

Beitrittstermin am 4. Mai 2004 übrigens ein absolutes Muß - und alle sind<br />

ihrer Verpflichtung in dieser Hinsicht nachgekommen.<br />

Stichwort: Gemeinsame Rechtsgrundsätze und -instrumente der Anti-<br />

Diskriminierungsrichtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG<br />

Umkehr der Beweislast<br />

In beiden Richtlinien wurde die Beweislastumkehr eingeführt. Wenn Personen,<br />

die sich diskriminiert fühlen und bei Gericht oder zuständigen Verwaltungsstellen<br />

Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund<br />

eines der in den Richtlinien benannten Diskriminierungsmerkmale vermuten<br />

lassen, muß der Beklagte beweisen, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht<br />

verletzt wurde oder die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist.<br />

Schutz vor Viktimisierung<br />

Das nationale Recht muß den einzelnen vor Benachteiligungen, denen er<br />

aufgrund einer von ihm vorgebrachten Beschwerde oder der Einleitung eines<br />

Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes ausgesetzt sein<br />

könnte, schützen.<br />

Möglichkeit zu „Verbandsklagen“<br />

Beide Richtlinien räumen Verbänden, Organisationen und anderen juristischen<br />

Personen das Recht ein, sich an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu<br />

beteiligen, um Ansprüche einer betroffenen Person durchzusetzen, sei es in deren<br />

Namen oder mit deren Einwilligung zu ihrer Unterstützung. Voraussetzung ist,<br />

daß die betreffende Vereinigung ein rechtmäßiges Interesse daran hat, für die<br />

Einhaltung der Richtlinienbestimmungen zu sorgen.<br />

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