Handbuch - InterCulturExpress
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Gleichheit in Vielfalt<br />
Anhang II: Verbriefte Rechte<br />
Im Gegensatz zu den unten beschriebenen ILO-Übereinkommen schließt die<br />
Internationale Konvention zum Schutz der Wanderarbeitnehmer auch<br />
Grenzpendler, Selbständige und sogar Arbeitnehmer in irregulären Beschäftigungsverhältnissen<br />
ein. Aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen sind<br />
Angestellte internationaler Organisationen, Staatsbedienstete, Entwicklungshelfer,<br />
Investoren, Flüchtlinge und Staatenlose, Studenten und<br />
Auszubildende, Seefahrer und Off-Shore-Werktätige, die keine Erlaubnis<br />
haben, in dem Staat, in dessen Territorium sie beschäftigt sind, Wohnsitz zu<br />
nehmen.<br />
Die 93 Artikel der Konvention sind in 9 Teile gegliedert.<br />
Teil I legt seinen Geltungsbereich fest und enthält Definitionen. Im zweiten<br />
Teil, der aus nur einem Artikel besteht, findet sich der Nichtdiskriminierungsgrundsatz.<br />
Teil III geht in 27 Artikeln auf die Grundrechte aller ein und bezieht sich noch<br />
einmal explizit auf Wanderarbeitnehmer im oben definierten Sinne - und damit<br />
auch auf irregulär Beschäftigte - und ihre Familienangehörigen. Das<br />
Übereinkommen enthält in diesem Teil eine Synthese der wesentlichen in der<br />
Universalen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und den 6 wichtigsten<br />
UN-Menschenrechtsinstrumenten enthaltenen Bestimmungen, die ohne<br />
Ausnahme von allen 25 EU-Mitgliedstaaten und den EU-Beitritts- und<br />
Kandidatenländern Bulgarien, Kroatien, Mazedonien, Rumänien und der<br />
Türkei ratifiziert worden sind.<br />
Die nächsten 20 Artikel in Teil IV haben nur für sich rechtmäßig im Beschäftigungsland<br />
aufhaltende Wanderarbeitnehmer und ihre Angehörigen<br />
Gültigkeit. Das beginnt beim Recht auf umfassende Informationen vor der<br />
Emigration über die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie Lebensund<br />
Arbeitsbedingungen im Beschäftigungsland und reicht bis zum Recht,<br />
dieses Land später zeitweise zu verlassen ohne die Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis<br />
zu gefährden, sowie das Recht, sich auf dem Hoheitsgebiet des<br />
Gastlandes frei zu bewegen und niederzulassen. Eingeschlossen sind zudem<br />
die gewerkschaftlichen Rechte und das Recht, im Herkunftsland als Kandidat<br />
oder Wähler an Wahlen teilzunehmen. In bezug auf Schulbildung,<br />
Vermittlungsdienste der Arbeitsämter, berufliche Bildung, Umschulung etc.<br />
sollen Wanderarbeitnehmer Staatsangehörigen gleichberechtigt sein.<br />
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Behandlung am Arbeitsplatz, des<br />
Entlassungsschutzes, der Arbeitslosenunterstützung, Teilnahme an staatlichen<br />
Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und des Rechts, eine andere<br />
Beschäftigung anzunehmen. Verliert ein Wanderarbeitnehmer seine<br />
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