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Handbuch - InterCulturExpress

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Gleichheit in Vielfalt<br />

Anhang II: Verbriefte Rechte<br />

Im Gegensatz zu den unten beschriebenen ILO-Übereinkommen schließt die<br />

Internationale Konvention zum Schutz der Wanderarbeitnehmer auch<br />

Grenzpendler, Selbständige und sogar Arbeitnehmer in irregulären Beschäftigungsverhältnissen<br />

ein. Aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen sind<br />

Angestellte internationaler Organisationen, Staatsbedienstete, Entwicklungshelfer,<br />

Investoren, Flüchtlinge und Staatenlose, Studenten und<br />

Auszubildende, Seefahrer und Off-Shore-Werktätige, die keine Erlaubnis<br />

haben, in dem Staat, in dessen Territorium sie beschäftigt sind, Wohnsitz zu<br />

nehmen.<br />

Die 93 Artikel der Konvention sind in 9 Teile gegliedert.<br />

Teil I legt seinen Geltungsbereich fest und enthält Definitionen. Im zweiten<br />

Teil, der aus nur einem Artikel besteht, findet sich der Nichtdiskriminierungsgrundsatz.<br />

Teil III geht in 27 Artikeln auf die Grundrechte aller ein und bezieht sich noch<br />

einmal explizit auf Wanderarbeitnehmer im oben definierten Sinne - und damit<br />

auch auf irregulär Beschäftigte - und ihre Familienangehörigen. Das<br />

Übereinkommen enthält in diesem Teil eine Synthese der wesentlichen in der<br />

Universalen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und den 6 wichtigsten<br />

UN-Menschenrechtsinstrumenten enthaltenen Bestimmungen, die ohne<br />

Ausnahme von allen 25 EU-Mitgliedstaaten und den EU-Beitritts- und<br />

Kandidatenländern Bulgarien, Kroatien, Mazedonien, Rumänien und der<br />

Türkei ratifiziert worden sind.<br />

Die nächsten 20 Artikel in Teil IV haben nur für sich rechtmäßig im Beschäftigungsland<br />

aufhaltende Wanderarbeitnehmer und ihre Angehörigen<br />

Gültigkeit. Das beginnt beim Recht auf umfassende Informationen vor der<br />

Emigration über die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie Lebensund<br />

Arbeitsbedingungen im Beschäftigungsland und reicht bis zum Recht,<br />

dieses Land später zeitweise zu verlassen ohne die Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis<br />

zu gefährden, sowie das Recht, sich auf dem Hoheitsgebiet des<br />

Gastlandes frei zu bewegen und niederzulassen. Eingeschlossen sind zudem<br />

die gewerkschaftlichen Rechte und das Recht, im Herkunftsland als Kandidat<br />

oder Wähler an Wahlen teilzunehmen. In bezug auf Schulbildung,<br />

Vermittlungsdienste der Arbeitsämter, berufliche Bildung, Umschulung etc.<br />

sollen Wanderarbeitnehmer Staatsangehörigen gleichberechtigt sein.<br />

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Behandlung am Arbeitsplatz, des<br />

Entlassungsschutzes, der Arbeitslosenunterstützung, Teilnahme an staatlichen<br />

Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und des Rechts, eine andere<br />

Beschäftigung anzunehmen. Verliert ein Wanderarbeitnehmer seine<br />

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