03.11.2013 Aufrufe

Handbuch - InterCulturExpress

Handbuch - InterCulturExpress

Handbuch - InterCulturExpress

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gleichheit in Vielfalt<br />

Anhang II: Verbriefte Rechte<br />

FUNDSTELLE:<br />

Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die<br />

Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die<br />

Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen<br />

Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen<br />

Behörden kooperieren<br />

Council Directive 2004/81/EC of 29 April 2004 on the residence permit<br />

issued to third-country nationals who are victims of trafficking in human<br />

beings or who have been the subject of an action to facilitate illegal<br />

immigration, who cooperate with the competent authorities<br />

Amtsblatt L 261/2004, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2004:261:SOM:DE:HTML<br />

Diese Richtlinie ist seit dem 6. August 2004 in Kraft und außer in Dänemark,<br />

Irland und dem Vereinigten Königreich in allen Mitgliedstaaten bis 6. August<br />

2006 durch nationale Bestimmungen umzusetzen. Zwar soll der Rechtsakt in<br />

erster Linie die strafrechtliche Verfolgung von Menschenschmuggel und<br />

Menschenhandel erleichtern, doch kann Drittstaatsangehörigen, die Opfer<br />

dieser oft international organisierten Form von Kriminalität wurden, unter<br />

bestimmten Bedingungen ein Aufenthaltsrecht von mind. 6 Monaten mit der<br />

Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden. Dabei „sollte Inhabern eines<br />

[derartigen] Aufenthaltstitels [...] der Zugang zum Arbeitsmarkt und zur<br />

beruflichen und allgemeinen Bildung gestattet werden, [...] damit die<br />

betroffenen Drittstaatsangehörigen ihre Abhängigkeit überwinden können und<br />

gewährleistet ist, daß sie nicht erneut Kontakt zu dem kriminellen Netz<br />

aufnehmen“ (Erwägungsgrund 16.).<br />

Nach Artikel 11 der Richtlinie werden die Regeln, „nach denen den Inhabern<br />

des Aufenthaltstitels Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur beruflichen und<br />

allgemeinen Bildung gewährt wird“, von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die<br />

Richtlinie gibt lediglich vor, daß der Zugang auf die Gültigkeitsdauer des<br />

Aufenthaltstitels beschränkt ist. Unter welchen Voraussetzungen eine<br />

Arbeitserlaubnis erteilt bzw. die Zulassung zu einer beruflichen oder<br />

allgemeinen Ausbildung erfolgt, bestimmen also die nationalen Behörden.<br />

In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß die Richtlinie den Betroffenen<br />

trotz eines möglichen Zugangs zum Arbeitsmarkt oder zu Bildungseinrichtungen<br />

keine längerfristige Perspektive eröffnet. „Der Aufenthaltstitel<br />

kann jederzeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung<br />

nicht mehr erfüllt sind“, sei es, weil „das Opfer die Zusammenarbeit einstellt“,<br />

oder „die zuständigen Behörden beschließen, das Verfahren einzustellen“<br />

(Artikel 14). Läuft der aufgrund der Richtlinie erteilte Aufenthaltstitel ab, so<br />

gelangt das allgemeine Ausländerrecht zur Anwendung.<br />

168

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!