Handbuch - InterCulturExpress
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Gleichheit in Vielfalt<br />
Anhang II: Verbriefte Rechte<br />
FUNDSTELLE:<br />
Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die<br />
Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die<br />
Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen<br />
Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen<br />
Behörden kooperieren<br />
Council Directive 2004/81/EC of 29 April 2004 on the residence permit<br />
issued to third-country nationals who are victims of trafficking in human<br />
beings or who have been the subject of an action to facilitate illegal<br />
immigration, who cooperate with the competent authorities<br />
Amtsblatt L 261/2004, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2004:261:SOM:DE:HTML<br />
Diese Richtlinie ist seit dem 6. August 2004 in Kraft und außer in Dänemark,<br />
Irland und dem Vereinigten Königreich in allen Mitgliedstaaten bis 6. August<br />
2006 durch nationale Bestimmungen umzusetzen. Zwar soll der Rechtsakt in<br />
erster Linie die strafrechtliche Verfolgung von Menschenschmuggel und<br />
Menschenhandel erleichtern, doch kann Drittstaatsangehörigen, die Opfer<br />
dieser oft international organisierten Form von Kriminalität wurden, unter<br />
bestimmten Bedingungen ein Aufenthaltsrecht von mind. 6 Monaten mit der<br />
Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden. Dabei „sollte Inhabern eines<br />
[derartigen] Aufenthaltstitels [...] der Zugang zum Arbeitsmarkt und zur<br />
beruflichen und allgemeinen Bildung gestattet werden, [...] damit die<br />
betroffenen Drittstaatsangehörigen ihre Abhängigkeit überwinden können und<br />
gewährleistet ist, daß sie nicht erneut Kontakt zu dem kriminellen Netz<br />
aufnehmen“ (Erwägungsgrund 16.).<br />
Nach Artikel 11 der Richtlinie werden die Regeln, „nach denen den Inhabern<br />
des Aufenthaltstitels Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur beruflichen und<br />
allgemeinen Bildung gewährt wird“, von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die<br />
Richtlinie gibt lediglich vor, daß der Zugang auf die Gültigkeitsdauer des<br />
Aufenthaltstitels beschränkt ist. Unter welchen Voraussetzungen eine<br />
Arbeitserlaubnis erteilt bzw. die Zulassung zu einer beruflichen oder<br />
allgemeinen Ausbildung erfolgt, bestimmen also die nationalen Behörden.<br />
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß die Richtlinie den Betroffenen<br />
trotz eines möglichen Zugangs zum Arbeitsmarkt oder zu Bildungseinrichtungen<br />
keine längerfristige Perspektive eröffnet. „Der Aufenthaltstitel<br />
kann jederzeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung<br />
nicht mehr erfüllt sind“, sei es, weil „das Opfer die Zusammenarbeit einstellt“,<br />
oder „die zuständigen Behörden beschließen, das Verfahren einzustellen“<br />
(Artikel 14). Läuft der aufgrund der Richtlinie erteilte Aufenthaltstitel ab, so<br />
gelangt das allgemeine Ausländerrecht zur Anwendung.<br />
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