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Handbuch - InterCulturExpress

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Gleichheit in Vielfalt<br />

Anhang II: Verbriefte Rechte<br />

insbesondere hinsichtlich der Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen,<br />

sozialen Absicherung, des Rechts auf Gewerkschaftsmitgliedschaft, kultureller<br />

Rechte sowie individueller und kollektiver Freiheiten. Nach den<br />

Bestimmungen des Übereinkommens sollen die ILO-Mitgliedstaaten in<br />

Zusammenarbeit mit Arbeitgeberverbänden, Arbeitnehmerorganisationen und<br />

anderen geeigneten Stellen die innerstaatliche Politik auf die Verwirklichung<br />

von Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern<br />

ausrichten.<br />

Bildungsprogramme und ähnliche Maßnahmen sollen unter Migranten das<br />

Bewußtsein für ihre Rechte und Pflichten fördern. Zugleich sollen Bemühungen<br />

von Arbeitsmigranten und ihren Familien, ihre nationale und ethnische<br />

Identität zu wahren und kulturelle Bindungen zu ihrem Herkunftsland<br />

aufrechtzuerhalten, staatlicherseits unterstützt werden, z.B. durch Unterricht in<br />

der Muttersprache für die Kinder. Artikel 13 zum Recht auf Familienzusammenführung<br />

ist als Kann-Bestimmung formuliert. Unter „Familie<br />

des Wanderarbeitnehmers“ versteht die ILO in diesem Zusammenhang den<br />

Ehegatten sowie unterhaltsberechtigte Kinder und Eltern.<br />

Mitgliedstaaten können das Recht, den Arbeitsplatz zu wechseln, im Einklang<br />

mit dem Übereinkommen für Neuankömmlinge für maximal 2 Jahre sowie,<br />

falls im nationalen Interesse, den Zugang zu bestimmten Beschäftigungskategorien<br />

einschränken.<br />

FUNDSTELLE:<br />

R 151: Empfehlung betreffend Wanderarbeitnehmer in<br />

Beschäftigungsländern<br />

Recommendation concerning Migrant Workers, 1975<br />

http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/rec151.htm, http://www.ilo.org/ilolex/cgi-lex/convde.pl?R151<br />

Die 1975 verabschiedete Empfehlung zu Wanderarbeitnehmern listet Sollbestimmungen<br />

auf, die - da im Interesse von Migranten - wünschenswert sind.<br />

In einzelnen Punkten geht sie auch auf Migranten ohne rechtmäßigen<br />

Aufenthaltsstatus ein. Untergliedert ist die Empfehlung in die drei Unterabschnitte<br />

„Chancengleichheit und Gleichbehandlung“, „Sozialpolitik“<br />

sowie „Beschäftigung und Aufenthalt“. Im letztgenannten Bereich wird z.B.<br />

gefordert, daß Wanderarbeitnehmer gegen Kündigungen sowie gegen<br />

Ausweisungsverfügungen im Aufenthaltsland Rechtsmittel einlegen können<br />

und ihnen ihre Aufenthaltsgenehmigung nicht aufgrund einer Entlassung und<br />

nicht während des arbeitsrechtlichen Verfahrens entzogen werden darf. Wie<br />

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