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Handbuch - InterCulturExpress

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Gleichheit in Vielfalt<br />

Anhang II: Verbriefte Rechte<br />

in einem anderen EU-Staat aufhalten kann, sei es aus beruflichen Gründen, zu<br />

Ausbildung, Studium oder anderen Zwecken. Spätestens drei Monate nach der<br />

Einreise in den zweiten Mitgliedstaat müssen langfristig<br />

Aufenthaltsberechtigte dort einen Aufenthaltstitel beantragen und dabei u.U.<br />

nachweisen, daß sie über eine Krankenversicherung und ausreichendes<br />

Einkommen verfügen, um sich und ihre Familienangehörigen zu versorgen,<br />

ohne Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. Das heißt, sie genießen im<br />

zweiten Mitgliedstaat Rechte, die denen im ersten, in dem sie langfristig<br />

aufenthaltsberechtigt sind, entsprechen.<br />

Dabei steht langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Drittstaaten aber nicht ohne<br />

Einschränkungen gleichberechtigt der unionsweite Arbeitsmarkt offen: Die<br />

zuständigen Behörden können erstens für die Dauer von maximal 12 Monaten<br />

den Zugang zu Erwerbstätigkeiten auf diejenigen einschränken, für die der<br />

Aufenthaltstitel vorgesehen wurde. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik<br />

können zweitens bei der Stellenvergabe Unionsbürger, bestimmte<br />

Drittstaatsangehörige (falls so im Gemeinschaftsrecht vorgesehen) und<br />

Drittstaatsangehörige, die bereits in dem betreffenden Mitgliedstaat<br />

aufenthaltsberechtigt sind und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten,<br />

vorrangig berücksichtigt werden. Drittens können Mitgliedstaaten insbesondere<br />

in bezug auf geforderte Qualifikationen und die Ausübung einer<br />

Tätigkeit landesübliche Verfahren zur Besetzung einer freien Stelle und ggf.<br />

zunächst eine Arbeitsmarktprüfung durchführen.<br />

Die Richtlinie zur Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger<br />

ist seit 24. Januar 2004 in Kraft und hätte bis spätestens 23.<br />

Januar 2006 von den EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt werden<br />

müssen, was jedoch nicht der Fall war.<br />

FUNDSTELLE:<br />

Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003<br />

betreffend das Recht auf Familienzusammenführung<br />

Council Directive 2003/86/EC of 22 September 2003 on the right to<br />

family reunification<br />

Amtsblatt L 251/2003, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2003:251:SOM:DE:HTML<br />

Wenn Angehörige Ausländern in die Ferne nachziehen, um die Familiengemeinschaft<br />

aufrechtzuerhalten, und in dem Land, in dem diese leben, ein<br />

Aufenthaltsrecht bekommen, gewährt der Staat das sog. Recht auf Familienzusammenführung.<br />

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