Handbuch - InterCulturExpress
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Gleichheit in Vielfalt<br />
Anhang II: Verbriefte Rechte<br />
in einem anderen EU-Staat aufhalten kann, sei es aus beruflichen Gründen, zu<br />
Ausbildung, Studium oder anderen Zwecken. Spätestens drei Monate nach der<br />
Einreise in den zweiten Mitgliedstaat müssen langfristig<br />
Aufenthaltsberechtigte dort einen Aufenthaltstitel beantragen und dabei u.U.<br />
nachweisen, daß sie über eine Krankenversicherung und ausreichendes<br />
Einkommen verfügen, um sich und ihre Familienangehörigen zu versorgen,<br />
ohne Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. Das heißt, sie genießen im<br />
zweiten Mitgliedstaat Rechte, die denen im ersten, in dem sie langfristig<br />
aufenthaltsberechtigt sind, entsprechen.<br />
Dabei steht langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Drittstaaten aber nicht ohne<br />
Einschränkungen gleichberechtigt der unionsweite Arbeitsmarkt offen: Die<br />
zuständigen Behörden können erstens für die Dauer von maximal 12 Monaten<br />
den Zugang zu Erwerbstätigkeiten auf diejenigen einschränken, für die der<br />
Aufenthaltstitel vorgesehen wurde. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik<br />
können zweitens bei der Stellenvergabe Unionsbürger, bestimmte<br />
Drittstaatsangehörige (falls so im Gemeinschaftsrecht vorgesehen) und<br />
Drittstaatsangehörige, die bereits in dem betreffenden Mitgliedstaat<br />
aufenthaltsberechtigt sind und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten,<br />
vorrangig berücksichtigt werden. Drittens können Mitgliedstaaten insbesondere<br />
in bezug auf geforderte Qualifikationen und die Ausübung einer<br />
Tätigkeit landesübliche Verfahren zur Besetzung einer freien Stelle und ggf.<br />
zunächst eine Arbeitsmarktprüfung durchführen.<br />
Die Richtlinie zur Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger<br />
ist seit 24. Januar 2004 in Kraft und hätte bis spätestens 23.<br />
Januar 2006 von den EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt werden<br />
müssen, was jedoch nicht der Fall war.<br />
FUNDSTELLE:<br />
Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003<br />
betreffend das Recht auf Familienzusammenführung<br />
Council Directive 2003/86/EC of 22 September 2003 on the right to<br />
family reunification<br />
Amtsblatt L 251/2003, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2003:251:SOM:DE:HTML<br />
Wenn Angehörige Ausländern in die Ferne nachziehen, um die Familiengemeinschaft<br />
aufrechtzuerhalten, und in dem Land, in dem diese leben, ein<br />
Aufenthaltsrecht bekommen, gewährt der Staat das sog. Recht auf Familienzusammenführung.<br />
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