Handbuch - InterCulturExpress
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Gleichheit in Vielfalt<br />
Rechte und Realitäten<br />
Handlungsrahmen für einzelstaatliche Maßnahmen in den Mitgliedsländern 57 .<br />
Um die schwierige Balance zwischen der Einsicht in die Notwendigkeit eines<br />
gemeinsamen, einheitlichen Vorgehens und der Rücksicht auf die nationalen<br />
Sensibilitäten zu halten, wurden einerseits strikte Regelungen vereinbart,<br />
andererseits weiterhin nationale Spielräume, Besitzstände und Abweichungen<br />
toleriert. So wurden Gemeinschaftsrichtlinien zur Familienzusammenführung<br />
angenommen und zum Status langfristig aufenthaltsberechtigter<br />
Drittstaatsangehöriger sowie das sog. Forscher-Paket zur Erleichterung der<br />
Einreise und des Aufenthalts qualifizierter Wissenschaftler aus Drittstaaten<br />
(Einzelheiten dazu - siehe Anhang II).<br />
Zu diesem Entwicklungsprozeß gehören aber auch wichtige Anti-Diskriminierungsrichtlinien<br />
und eine Reihe bilanzierender und strategischer Programme<br />
und Papiere des EU-Ministerrats und der Brüsseler Behörde, darunter<br />
„Gemeinsame Grundprinzipien für die Politik der Integration von<br />
Einwanderern in der EU 58 , das für die nächsten Jahre maßgebliche „Haager<br />
57 Die Rechtsakte, mit denen die Gemeinschaftsorgane am tiefsten in die nationalen Rechtsordnungen<br />
eingreifen können, sind die Verordnungen. Sie müssen Buchstabe für Buchstabe unmittelbar<br />
angewendet werden. Das bedeutet, daß sie in der gesamten Europäischen Union gleiches Recht setzen<br />
und in allen Mitgliedstaaten einheitlich und vollständig gelten.<br />
Richtlinien sind neben der Verordnung die wichtigste gemeinschaftliche Gesetzesform. Ihr Ziel ist nicht<br />
- wie bei der Verordnung - die Rechtsvereinheitlichung, sondern vielmehr eine Rechtsangleichung, die<br />
stärker der Wahrung nationaler Eigenheiten Rechnung trägt. Eine Richtlinie ist für die Mitgliedstaaten<br />
nur in bezug auf das zu erreichende Ziel verbindlich. Bei der Wahl der Form und der Mittel, durch die<br />
diese Zielsetzung im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung verwirklicht wird, sind die nationalen<br />
Gesetzgeber frei. Allerdings wird nach gemeinschaftsrechtlichen Kriterien beurteilt, ob die jeweiligen<br />
europäischen Regelungen gemeinschaftskonform umgesetzt worden sind.<br />
Im Falle, daß die Verwirklichung des in einer Richtlinie vorgesehenen Ziels für Gemeinschaftsbürger<br />
vorteilhaft wäre, die notwendigen einzelstaatlichen Ausführungsakte jedoch entweder gar nicht oder nur<br />
fehlerhaft erlassen werden, können sich betroffene Bürger unter bestimmten Voraussetzungen auch<br />
unmittelbar auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen und die ihnen danach zustehenden Rechte in<br />
Anspruch nehmen und ggf. gerichtlich durchsetzen.<br />
58 Gemeinsame Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der EU - vom EU-<br />
Ministerrat für Justiz und Inneres am 19. November 2004 angenommen (Ratsdokument 14615/04 -<br />
Fundstelle: http://register.consilium.eu.int/pdf/de/04/st14/st14615.de04.pdf):<br />
1. Die Eingliederung ist ein dynamischer, in beide Richtungen gehender Prozeß des gegenseitigen<br />
Entgegenkommens aller Einwanderer und aller in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen.<br />
2. Die Eingliederung erfordert die Achtung der Grundwerte der Europäischen Union.<br />
3. Die Beschäftigung ist eine wesentliche Komponente des Eingliederungsprozesses und ist für die<br />
Teilhabe von Einwanderern, für ihren Beitrag zur Gestaltung der Aufnahmegesellschaft und für die<br />
Verdeutlichung dieses Beitrags von zentraler Bedeutung.<br />
4. Grundkenntnisse der Sprache, Geschichte und Institutionen der Aufnahmegesellschaft sind eine<br />
notwendige Voraussetzung für die Integration; Einwanderer können nur dann erfolgreich integriert<br />
werden, wenn sie die Möglichkeit erhalten, diese Grundkenntnisse zu erwerben.<br />
5. Im Bildungswesen müssen Anstrengungen unternommen werden, um Einwanderer und vor allem<br />
auch deren Nachkommen zu einer erfolgreicheren und aktiveren Teilhabe an der Gesellschaft zu<br />
befähigen.<br />
6. Entscheidende Voraussetzung für eine bessere Integration ist, daß Einwanderer zu den selben<br />
Bedingungen wie Einheimische gleichberechtigt Zugang zu den Institutionen sowie zu öffentlichen<br />
und privaten Gütern und Dienstleistungen erhalten.<br />
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