Handbuch - InterCulturExpress
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Gleichheit in Vielfalt<br />
Anhang II: Verbriefte Rechte<br />
dungsmaßnahme, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch oder einem<br />
Freiwilligendienst. Festgelegt werden darin die Bedingungen und Verfahren<br />
für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten. Für alle Anträge von<br />
Drittstaatlern, die sich auf ein Studium in der Gemeinschaft beziehen, sind die<br />
Richtlinienbestimmungen verbindlich; es bleibt aber den Mitgliedstaaten<br />
überlassen, sie auch auf Schüleraustausch, unbezahlte Ausbildungsmaßnahmen<br />
und Freiwilligendienste anzuwenden, das gleiche gilt für die<br />
Zulassung zu medizinischen Fachbildungslehrgängen. Personen, die aufgrund<br />
ihrer Bezahlung oder ihrer Tätigkeit nach dem jeweiligen nationalen Recht als<br />
Arbeitnehmer gelten, fallen hingegen nicht unter die Richtlinie.<br />
Die wichtigsten Bedingungen für eine Zulassung sind ein gültiges Reisedokument<br />
und eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung; ferner darf<br />
der Einreisende keine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />
darstellen, was auch für den Fall gilt, daß ein Drittstaatler „einer Vereinigung<br />
angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, eine solche<br />
Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder extremistische Bestrebungen<br />
hat oder hatte.“ Außerdem wird folgendes verlangt:<br />
• Studenten:<br />
− Zulassung von einer höheren Bildungseinrichtung;<br />
− ausreichende Mittel für Lebensunterhalt, Studium und Rückreise;<br />
− auf Verlangen des Mitgliedstaats Nachweis hinreichender Kenntnisse der<br />
Sprache, in der das Studienprogramm, an dem der Antragsteller teilnehmen<br />
möchte, erteilt wird.<br />
• Unbezahlte Auszubildende:<br />
− Nach den Regeln des betreffenden Mitgliedstaats anerkannte Ausbildungsvereinbarung;<br />
− ausreichende Mittel für Lebensunterhalt, Studium und Rückreise, wobei die<br />
Mitgliedstaaten bekanntgeben müssen, wie hoch der verfügbare Betrag pro<br />
Monat mindestens sein muß (was auch für die von Studenten geforderten Mittel<br />
gilt);<br />
− auf Verlangen des Mitgliedstaats Teilnahme an einer Sprachgrundausbildung,<br />
um die nötigen Kenntnisse für die Ausbildung zu erwerben.<br />
• Schüler:<br />
− Nachweis über Teilnahme an einem anerkannten Austauschprogramm und<br />
darüber, daß die Schüleraustauschorganisation während des gesamten Aufenthalts<br />
die Verantwortung für den Schüler, vor allem für die Aufenthalts-,<br />
Unterrichts-, Gesundheits- und Rückreisekosten übernimmt;<br />
− Einhaltung des von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Mindest- bzw.<br />
Höchstalters;<br />
− Nachweis, von einer Bildungseinrichtung des Sekundarbereichs angenommen<br />
worden zu sein;<br />
− Unterbringung während des gesamten Austauschzeitraums bei einer die<br />
entsprechenden nationalen Bedingungen erfüllenden Familie.<br />
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