Handbuch - InterCulturExpress
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Gleichheit in Vielfalt<br />
Anhang II: Verbriefte Rechte<br />
FUNDSTELLE:<br />
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung<br />
des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied<br />
der Rasse oder der ethnischen Herkunft<br />
Council Directive 2000/43/EC of 29 June 2000 implementing the principle of<br />
equal treatment between persons irrespective of racial or ethnic origin<br />
Amtsblatt L 180/2000, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2000:180:SOM:DE:HTML<br />
Der Name mag unglücklich gewählt sein: „Rassenrichtlinie“ ist die geläufige<br />
Bezeichnung für die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />
ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, die<br />
allen in der EU lebenden Bürgern ein Mindestmaß an gesetzlichem Schutz vor<br />
Diskriminierung bieten soll. Wie die ebenfalls im Jahr 2000 angenommene<br />
Beschäftigungsrichtlinie 2000/78/EG (s.u.) verbietet sie Diskriminierungen in<br />
den Bereichen Beschäftigung und berufliche Aus- und Fortbildung -<br />
insbesondere bezüglich Einstellung, Entlassung, Beschäftigungsbedingungen,<br />
Beförderung, Weiterbildung, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Lohn und Gehalt.<br />
Die Rassenrichtlinie gilt überdies für die Bereiche Schulbildung,<br />
Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge sowie den Kauf und das Mieten von<br />
Gütern und Dienstleistungen, inklusive Wohnraum.<br />
Eine Diskriminierung im Sinne der Rassenrichtlinie liegt vor, wenn eine<br />
Person oder eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen<br />
Zugehörigkeit weniger gut behandelt wird, wurde oder würde als eine andere<br />
(unmittelbare Diskriminierung) oder wenn eine scheinbar neutrale<br />
Bestimmung eine Gruppe von Personen, die einer Rasse oder ethnischen<br />
Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen<br />
könnte (mittelbare Diskriminierung), beispielsweise indem bei einem<br />
Einstellungstest eine Sprachprüfung abgelegt werden muß, obwohl die<br />
Tätigkeit die fraglichen Sprachkenntnisse nicht erfordert. Unerwünschte<br />
Verhaltensweisen, die mit der Rasse oder ethnischen Herkunft einer Person im<br />
Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, daß die Würde dieser<br />
Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen,<br />
Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes<br />
Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die im Sinne der Richtlinie als<br />
unmittelbare Diskriminierungen gelten. Das gleiche trifft zu, wenn jemand<br />
einen anderen zur Diskriminierung einer Person anstiftet.<br />
Das Verbot von Diskriminierung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft<br />
bezieht sich auf alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, also<br />
auch auf Drittstaatsangehörige, allerdings unter der Bedingung, daß die<br />
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