03.11.2013 Aufrufe

Handbuch - InterCulturExpress

Handbuch - InterCulturExpress

Handbuch - InterCulturExpress

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gleichheit in Vielfalt<br />

Anhang II: Verbriefte Rechte<br />

FUNDSTELLE:<br />

Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung<br />

des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied<br />

der Rasse oder der ethnischen Herkunft<br />

Council Directive 2000/43/EC of 29 June 2000 implementing the principle of<br />

equal treatment between persons irrespective of racial or ethnic origin<br />

Amtsblatt L 180/2000, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2000:180:SOM:DE:HTML<br />

Der Name mag unglücklich gewählt sein: „Rassenrichtlinie“ ist die geläufige<br />

Bezeichnung für die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, die<br />

allen in der EU lebenden Bürgern ein Mindestmaß an gesetzlichem Schutz vor<br />

Diskriminierung bieten soll. Wie die ebenfalls im Jahr 2000 angenommene<br />

Beschäftigungsrichtlinie 2000/78/EG (s.u.) verbietet sie Diskriminierungen in<br />

den Bereichen Beschäftigung und berufliche Aus- und Fortbildung -<br />

insbesondere bezüglich Einstellung, Entlassung, Beschäftigungsbedingungen,<br />

Beförderung, Weiterbildung, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Lohn und Gehalt.<br />

Die Rassenrichtlinie gilt überdies für die Bereiche Schulbildung,<br />

Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge sowie den Kauf und das Mieten von<br />

Gütern und Dienstleistungen, inklusive Wohnraum.<br />

Eine Diskriminierung im Sinne der Rassenrichtlinie liegt vor, wenn eine<br />

Person oder eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen<br />

Zugehörigkeit weniger gut behandelt wird, wurde oder würde als eine andere<br />

(unmittelbare Diskriminierung) oder wenn eine scheinbar neutrale<br />

Bestimmung eine Gruppe von Personen, die einer Rasse oder ethnischen<br />

Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen<br />

könnte (mittelbare Diskriminierung), beispielsweise indem bei einem<br />

Einstellungstest eine Sprachprüfung abgelegt werden muß, obwohl die<br />

Tätigkeit die fraglichen Sprachkenntnisse nicht erfordert. Unerwünschte<br />

Verhaltensweisen, die mit der Rasse oder ethnischen Herkunft einer Person im<br />

Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, daß die Würde dieser<br />

Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen,<br />

Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes<br />

Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die im Sinne der Richtlinie als<br />

unmittelbare Diskriminierungen gelten. Das gleiche trifft zu, wenn jemand<br />

einen anderen zur Diskriminierung einer Person anstiftet.<br />

Das Verbot von Diskriminierung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft<br />

bezieht sich auf alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, also<br />

auch auf Drittstaatsangehörige, allerdings unter der Bedingung, daß die<br />

169

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!