Betrug zum Nachteil von Versicherungen - E+S Rück
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schaft, spürt aber auch im Fall der betrügerischen<br />
Handlungen deutlich die negativen Folgen<br />
der Kriminalität.<br />
Ein Versicherungsbetrug kann in vielfacher Art<br />
und Weise verübt werden. Die häufigsten <strong>Betrug</strong>sfälle<br />
fallen unter die Umdefinition <strong>von</strong> nicht versicherten<br />
Schadenfällen. Diese Schäden werden<br />
in der Schadenanzeige so dargestellt, dass es sich<br />
um durch den Versicherungsvertrag gedeckte<br />
Schäden handelt. Bei Angaben zur Schadenhöhe<br />
wird ebenfalls sehr häufig nicht die tatsächliche<br />
Summe angegeben. Beide Verhaltensweisen<br />
können als passiver Versicherungsmissbrauch definiert<br />
werden. Diesen <strong>Betrug</strong>sformen ist gemein,<br />
dass es sich hierbei um unrichtige Angaben bzw.<br />
betrügerische Absichten handelt, die erst nach<br />
einem erlittenen Schaden entstehen. Der Schadenfall<br />
verführt sozusagen erst zu der betrügerischen<br />
Handlung. Aus diesem Grund kann man hier weniger<br />
<strong>von</strong> organisierter Versicherungsbetrügerei<br />
als vielmehr <strong>von</strong> Gelegenheitshandlungen sprechen.<br />
Dem gegenüber stehen die vorsätzliche Herbeiführung<br />
und die Fingierung <strong>von</strong> Versicherungsfällen.<br />
Bei diesen aktiven <strong>Betrug</strong>sformen ist bereits<br />
vor dem Eintritt eines Schadens- bzw. Versicherungsfalles<br />
offenkundig das Ziel, die Versicherung<br />
zu betrügen. Häufig lassen sich diese Schadenfälle<br />
auf Grund einer hierfür erforderlichen kriminellen<br />
Energie der professionellen Kriminalität zuordnen.<br />
Nachfolgend sollen die häufigsten <strong>Betrug</strong>sformen<br />
dargestellt werden.<br />
3.2 Formen des betrügerischen Verhaltens<br />
Die betrügerische Vertragsgestaltung<br />
Bewusste unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers<br />
bei Vertragsabschluss können für den<br />
Versicherer nachteilige finanzielle Auswirkungen<br />
haben. Es ist aber auch der umgekehrte Fall<br />
denkbar, dass der Versicherer eine betrügerische<br />
Vertragsgestaltung vornimmt oder der Versicherungsvertreter<br />
einen Provisionsbetrug begeht.<br />
Diese beiden Formen sollen der Vollständigkeit<br />
halber genannt sein, aber in diesem Kapitel nicht<br />
explizit dargestellt werden. Es erfolgt hier lediglich<br />
eine Betrachtung der betrügerischen Vertragsgestaltung<br />
durch den Versicherungsnehmer.<br />
Es kann durch die Darstellung falscher Umstände<br />
oder durch das Verschweigen relevanter Informationen<br />
seitens des Versicherungsnehmers<br />
erreicht werden, dass der Versicherungsvertrag<br />
überhaupt oder <strong>zum</strong>indest zu preiswerteren Konditionen<br />
zustande kommt. Dadurch entstehen<br />
schon zu diesem Zeitpunkt bei den Versicherern<br />
Vermögensverluste. Der Versicherungsnehmer<br />
hat gegenüber dem Versicherer eine vorvertragliche<br />
Anzeigepflicht zu erfüllen, wodurch dem<br />
Versicherer die Möglichkeit gegeben werden<br />
soll, das angetragene Risiko einschätzen zu kön-<br />
nen. Hierfür sind in den Versicherungsantragsformularen<br />
entsprechende Fragen formuliert, um<br />
eine Risikoprüfung durchzuführen. Der Versicherungsnehmer<br />
hat alle Umstände, die ihm bekannt<br />
und für die Risikoübernahme relevant sind, anzuzeigen.<br />
Der Versicherer entscheidet dann, ob<br />
er dieses Risiko annehmen will und welche Bedingungen<br />
und Klauseln hierfür gelten sollen.<br />
Weiterhin erfolgt auf Basis der angezeigten Risikoinformationen<br />
eine Prämienkalkulierung.<br />
Täuscht ein Versicherungsnehmer seine Versicherungsgesellschaft<br />
über die Höhe des zu übernehmenden<br />
Risikos, liegt gemäß §§ 16, 17 VVG<br />
ein Verstoß gegen seine Anzeigepflicht vor. Es<br />
kann unterschieden werden, ob der Versicherungsnehmer<br />
seine Anzeigepflicht schuldhaft<br />
oder nicht schuldhaft verletzt hat. Im Falle der<br />
nicht schuldhaften Verletzung hat der Versicherer<br />
keine Möglichkeit, <strong>von</strong> dem Versicherungsvertrag<br />
zurückzutreten. Es erfolgt allerdings eine<br />
dem Risiko entsprechende rückwirkende Prämienanpassung<br />
oder bei nicht vorhandener Einstimmigkeit<br />
mit den Geschäftsgrundsätzen des<br />
Versicherer eine Kündigung des Vertragsverhältnisses.<br />
29 Bei Unterlassen oder falscher Darstellung<br />
eines relevanten Umstandes liegt hingegen eine<br />
29<br />
Vgl. hierzu § 41 Abs. 1–3 VVG.<br />
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