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Betrug zum Nachteil von Versicherungen - E+S Rück

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schaft, spürt aber auch im Fall der betrügerischen<br />

Handlungen deutlich die negativen Folgen<br />

der Kriminalität.<br />

Ein Versicherungsbetrug kann in vielfacher Art<br />

und Weise verübt werden. Die häufigsten <strong>Betrug</strong>sfälle<br />

fallen unter die Umdefinition <strong>von</strong> nicht versicherten<br />

Schadenfällen. Diese Schäden werden<br />

in der Schadenanzeige so dargestellt, dass es sich<br />

um durch den Versicherungsvertrag gedeckte<br />

Schäden handelt. Bei Angaben zur Schadenhöhe<br />

wird ebenfalls sehr häufig nicht die tatsächliche<br />

Summe angegeben. Beide Verhaltensweisen<br />

können als passiver Versicherungsmissbrauch definiert<br />

werden. Diesen <strong>Betrug</strong>sformen ist gemein,<br />

dass es sich hierbei um unrichtige Angaben bzw.<br />

betrügerische Absichten handelt, die erst nach<br />

einem erlittenen Schaden entstehen. Der Schadenfall<br />

verführt sozusagen erst zu der betrügerischen<br />

Handlung. Aus diesem Grund kann man hier weniger<br />

<strong>von</strong> organisierter Versicherungsbetrügerei<br />

als vielmehr <strong>von</strong> Gelegenheitshandlungen sprechen.<br />

Dem gegenüber stehen die vorsätzliche Herbeiführung<br />

und die Fingierung <strong>von</strong> Versicherungsfällen.<br />

Bei diesen aktiven <strong>Betrug</strong>sformen ist bereits<br />

vor dem Eintritt eines Schadens- bzw. Versicherungsfalles<br />

offenkundig das Ziel, die Versicherung<br />

zu betrügen. Häufig lassen sich diese Schadenfälle<br />

auf Grund einer hierfür erforderlichen kriminellen<br />

Energie der professionellen Kriminalität zuordnen.<br />

Nachfolgend sollen die häufigsten <strong>Betrug</strong>sformen<br />

dargestellt werden.<br />

3.2 Formen des betrügerischen Verhaltens<br />

Die betrügerische Vertragsgestaltung<br />

Bewusste unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers<br />

bei Vertragsabschluss können für den<br />

Versicherer nachteilige finanzielle Auswirkungen<br />

haben. Es ist aber auch der umgekehrte Fall<br />

denkbar, dass der Versicherer eine betrügerische<br />

Vertragsgestaltung vornimmt oder der Versicherungsvertreter<br />

einen Provisionsbetrug begeht.<br />

Diese beiden Formen sollen der Vollständigkeit<br />

halber genannt sein, aber in diesem Kapitel nicht<br />

explizit dargestellt werden. Es erfolgt hier lediglich<br />

eine Betrachtung der betrügerischen Vertragsgestaltung<br />

durch den Versicherungsnehmer.<br />

Es kann durch die Darstellung falscher Umstände<br />

oder durch das Verschweigen relevanter Informationen<br />

seitens des Versicherungsnehmers<br />

erreicht werden, dass der Versicherungsvertrag<br />

überhaupt oder <strong>zum</strong>indest zu preiswerteren Konditionen<br />

zustande kommt. Dadurch entstehen<br />

schon zu diesem Zeitpunkt bei den Versicherern<br />

Vermögensverluste. Der Versicherungsnehmer<br />

hat gegenüber dem Versicherer eine vorvertragliche<br />

Anzeigepflicht zu erfüllen, wodurch dem<br />

Versicherer die Möglichkeit gegeben werden<br />

soll, das angetragene Risiko einschätzen zu kön-<br />

nen. Hierfür sind in den Versicherungsantragsformularen<br />

entsprechende Fragen formuliert, um<br />

eine Risikoprüfung durchzuführen. Der Versicherungsnehmer<br />

hat alle Umstände, die ihm bekannt<br />

und für die Risikoübernahme relevant sind, anzuzeigen.<br />

Der Versicherer entscheidet dann, ob<br />

er dieses Risiko annehmen will und welche Bedingungen<br />

und Klauseln hierfür gelten sollen.<br />

Weiterhin erfolgt auf Basis der angezeigten Risikoinformationen<br />

eine Prämienkalkulierung.<br />

Täuscht ein Versicherungsnehmer seine Versicherungsgesellschaft<br />

über die Höhe des zu übernehmenden<br />

Risikos, liegt gemäß §§ 16, 17 VVG<br />

ein Verstoß gegen seine Anzeigepflicht vor. Es<br />

kann unterschieden werden, ob der Versicherungsnehmer<br />

seine Anzeigepflicht schuldhaft<br />

oder nicht schuldhaft verletzt hat. Im Falle der<br />

nicht schuldhaften Verletzung hat der Versicherer<br />

keine Möglichkeit, <strong>von</strong> dem Versicherungsvertrag<br />

zurückzutreten. Es erfolgt allerdings eine<br />

dem Risiko entsprechende rückwirkende Prämienanpassung<br />

oder bei nicht vorhandener Einstimmigkeit<br />

mit den Geschäftsgrundsätzen des<br />

Versicherer eine Kündigung des Vertragsverhältnisses.<br />

29 Bei Unterlassen oder falscher Darstellung<br />

eines relevanten Umstandes liegt hingegen eine<br />

29<br />

Vgl. hierzu § 41 Abs. 1–3 VVG.<br />

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