Betrug zum Nachteil von Versicherungen - E+S Rück
Betrug zum Nachteil von Versicherungen - E+S Rück
Betrug zum Nachteil von Versicherungen - E+S Rück
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Die Arbeit dieser Ermittler ist genau auf die Bedürfnisse<br />
der Versicherer abgestimmt. Es werden<br />
zu diesem Zweck Ermittlungsdienstleistungsunternehmen<br />
mit der Überprüfung des Versicherungsfalles<br />
beauftragt. Im Rahmen der Ermittlung<br />
fließen sozial- und kriminalwissenschaftliche<br />
Kenntnisse in die Arbeit mit ein, um den Versicherungsunternehmen<br />
eine umfassende und zielorientierte<br />
Dienstleistung zur Verfügung stellen<br />
zu können.<br />
Im strafrechtlichen Bereich kann die Staatsanwaltschaft<br />
auf Polizei oder andere Ermittler zurückgreifen.<br />
Einem Versicherer stehen im Zivilrecht<br />
hingegen keine staatlichen Ermittlungsinstanzen<br />
zur Verfügung. Der Versicherer hat damit nur intern<br />
69 die Möglichkeit, Informationen aus den Akten<br />
zu gewinnen. Bei zweifelhafter Sachlage besteht<br />
Bedarf an externer Hilfe, um die notwendige<br />
Aufklärungsarbeit zu gewährleisten.<br />
Einige Versicherungsunternehmen sind mittlerweile<br />
sogar dazu übergegangen, einen kleinen<br />
Bestand an Ermittlern fest anzustellen. Eine Festeinstellung<br />
hat durch die direkte Weisungsbefugnis<br />
immense Kostenvorteile. Die Ermittler erhalten<br />
<strong>von</strong> dem Versicherungsunternehmen als<br />
ihrem Arbeitgeber die Aufträge, wobei mögliche<br />
Folgeaufträge nach dem aktuellen Aufenthaltsort<br />
disponiert werden können.<br />
4.3 Kooperative Maßnahmen des GDV zur <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit<br />
Uniwagnis<br />
Die große Bedeutung, die das betrügerische Verhalten<br />
für die gesamte Versicherungswirtschaft<br />
erreicht hat, zeigt sich unter anderem auch darin,<br />
dass der GDV mittlerweile eine eigene Abteilung<br />
zur Kriminalitätsbekämpfung ins Leben gerufen<br />
hat. Eine der Aufgaben dieser Abteilung<br />
bezieht sich konkret auf die Problematik des betrügerischen<br />
Verhaltens <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> der Versicherungsunternehmen.<br />
In der Vergangenheit wurde das betrügerische<br />
Verhalten <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong><br />
immer nur auf die einzelnen Sparten bezogen und<br />
untersucht. Eine auf alle Sparten übergreifende<br />
Koordination erfolgte sehr lange nicht. Beim GDV<br />
wurde man sich immer mehr bewusst, dass eine<br />
Vernetzung <strong>von</strong> Informationen für die Bekämpfung<br />
des Versicherungsbetruges ein entscheidender<br />
Faktor sein kann. Mittlerweile ist die Nutzung<br />
<strong>von</strong> Uniwagnis in der Versicherungsbranche weit<br />
verbreitet. Anfangs erfolgte der Einsatz dieses<br />
Systems lediglich für Schadenfallüberprüfungen<br />
in der Kraftfahrtsparte. Das Programm kann seit<br />
dem 1. Januar 1994 <strong>von</strong> allen Versicherern genutzt<br />
werden. Dort erfolgt ein kooperierender<br />
Informations- und Wissenstransfer <strong>von</strong> mehreren<br />
Versicherungsgesellschaften. Uniwagnis ist<br />
dabei ein Hinweis- und Informationssystem, das<br />
außerhalb der Versicherungsunternehmen im<br />
GDV eingebunden ist. Bei diesem System existiert<br />
ein Wagnisbestand mit auffällig gewordenen<br />
Schadenfällen. Insgesamt sind über drei<br />
Millionen Daten zu Personen und Fahrzeugen<br />
gespeichert. Die Datensätze werden in einem<br />
bestimmten Verfahren codiert. 70<br />
Ob ein Schaden <strong>von</strong> einer Versicherungsgesellschaft<br />
an Uniwagnis gemeldet werden darf, wird<br />
anhand eines Kriterienkatalogs überprüft. Voraussetzung<br />
für die Meldung ist die Bewertung<br />
<strong>von</strong> Sachverhalten bezüglich des versicherten<br />
Risikos, des Schadeneintritts oder Vorlage <strong>von</strong><br />
gefälschten oder sofort vollständigen Nachweisen<br />
71 im Schadenfall nach denen in dem Kriterienkatalog<br />
gefragt wird. Des Weiteren werden<br />
auch Auffälligkeiten hinsichtlich der Schadenschilderung,<br />
des Schadenhergangs und das<br />
Verschweigen oder Bestreiten <strong>von</strong> beteiligten<br />
Personen oder Vorschäden mit vorgegebenen<br />
Punktzahlen bewertet. Der Kriterienkatalog enthält<br />
neben diesen objektiven Kriterien zusätzlich<br />
auch obligatorische Kriterien. Ein der Kraftfahrtversicherung<br />
gemeldeter Totaldiebstahl oder<br />
Totalschaden eines Fahrzeugs ist obligatorisch<br />
69<br />
Z. B. in der Rechts-, Schaden-, Abwicklungs- oder <strong>Betrug</strong>sabteilung.<br />
70<br />
Vgl. hierzu die Beispiele in Harms (2003), S. 5–28.<br />
71<br />
Z. B. Belege, Beweismittel, aber auch Reparatur, Vernichtung oder Entsorgung des beschädigten Gutes.<br />
28