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Betrug zum Nachteil von Versicherungen - E+S Rück

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Die Arbeit dieser Ermittler ist genau auf die Bedürfnisse<br />

der Versicherer abgestimmt. Es werden<br />

zu diesem Zweck Ermittlungsdienstleistungsunternehmen<br />

mit der Überprüfung des Versicherungsfalles<br />

beauftragt. Im Rahmen der Ermittlung<br />

fließen sozial- und kriminalwissenschaftliche<br />

Kenntnisse in die Arbeit mit ein, um den Versicherungsunternehmen<br />

eine umfassende und zielorientierte<br />

Dienstleistung zur Verfügung stellen<br />

zu können.<br />

Im strafrechtlichen Bereich kann die Staatsanwaltschaft<br />

auf Polizei oder andere Ermittler zurückgreifen.<br />

Einem Versicherer stehen im Zivilrecht<br />

hingegen keine staatlichen Ermittlungsinstanzen<br />

zur Verfügung. Der Versicherer hat damit nur intern<br />

69 die Möglichkeit, Informationen aus den Akten<br />

zu gewinnen. Bei zweifelhafter Sachlage besteht<br />

Bedarf an externer Hilfe, um die notwendige<br />

Aufklärungsarbeit zu gewährleisten.<br />

Einige Versicherungsunternehmen sind mittlerweile<br />

sogar dazu übergegangen, einen kleinen<br />

Bestand an Ermittlern fest anzustellen. Eine Festeinstellung<br />

hat durch die direkte Weisungsbefugnis<br />

immense Kostenvorteile. Die Ermittler erhalten<br />

<strong>von</strong> dem Versicherungsunternehmen als<br />

ihrem Arbeitgeber die Aufträge, wobei mögliche<br />

Folgeaufträge nach dem aktuellen Aufenthaltsort<br />

disponiert werden können.<br />

4.3 Kooperative Maßnahmen des GDV zur <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit<br />

Uniwagnis<br />

Die große Bedeutung, die das betrügerische Verhalten<br />

für die gesamte Versicherungswirtschaft<br />

erreicht hat, zeigt sich unter anderem auch darin,<br />

dass der GDV mittlerweile eine eigene Abteilung<br />

zur Kriminalitätsbekämpfung ins Leben gerufen<br />

hat. Eine der Aufgaben dieser Abteilung<br />

bezieht sich konkret auf die Problematik des betrügerischen<br />

Verhaltens <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> der Versicherungsunternehmen.<br />

In der Vergangenheit wurde das betrügerische<br />

Verhalten <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong><br />

immer nur auf die einzelnen Sparten bezogen und<br />

untersucht. Eine auf alle Sparten übergreifende<br />

Koordination erfolgte sehr lange nicht. Beim GDV<br />

wurde man sich immer mehr bewusst, dass eine<br />

Vernetzung <strong>von</strong> Informationen für die Bekämpfung<br />

des Versicherungsbetruges ein entscheidender<br />

Faktor sein kann. Mittlerweile ist die Nutzung<br />

<strong>von</strong> Uniwagnis in der Versicherungsbranche weit<br />

verbreitet. Anfangs erfolgte der Einsatz dieses<br />

Systems lediglich für Schadenfallüberprüfungen<br />

in der Kraftfahrtsparte. Das Programm kann seit<br />

dem 1. Januar 1994 <strong>von</strong> allen Versicherern genutzt<br />

werden. Dort erfolgt ein kooperierender<br />

Informations- und Wissenstransfer <strong>von</strong> mehreren<br />

Versicherungsgesellschaften. Uniwagnis ist<br />

dabei ein Hinweis- und Informationssystem, das<br />

außerhalb der Versicherungsunternehmen im<br />

GDV eingebunden ist. Bei diesem System existiert<br />

ein Wagnisbestand mit auffällig gewordenen<br />

Schadenfällen. Insgesamt sind über drei<br />

Millionen Daten zu Personen und Fahrzeugen<br />

gespeichert. Die Datensätze werden in einem<br />

bestimmten Verfahren codiert. 70<br />

Ob ein Schaden <strong>von</strong> einer Versicherungsgesellschaft<br />

an Uniwagnis gemeldet werden darf, wird<br />

anhand eines Kriterienkatalogs überprüft. Voraussetzung<br />

für die Meldung ist die Bewertung<br />

<strong>von</strong> Sachverhalten bezüglich des versicherten<br />

Risikos, des Schadeneintritts oder Vorlage <strong>von</strong><br />

gefälschten oder sofort vollständigen Nachweisen<br />

71 im Schadenfall nach denen in dem Kriterienkatalog<br />

gefragt wird. Des Weiteren werden<br />

auch Auffälligkeiten hinsichtlich der Schadenschilderung,<br />

des Schadenhergangs und das<br />

Verschweigen oder Bestreiten <strong>von</strong> beteiligten<br />

Personen oder Vorschäden mit vorgegebenen<br />

Punktzahlen bewertet. Der Kriterienkatalog enthält<br />

neben diesen objektiven Kriterien zusätzlich<br />

auch obligatorische Kriterien. Ein der Kraftfahrtversicherung<br />

gemeldeter Totaldiebstahl oder<br />

Totalschaden eines Fahrzeugs ist obligatorisch<br />

69<br />

Z. B. in der Rechts-, Schaden-, Abwicklungs- oder <strong>Betrug</strong>sabteilung.<br />

70<br />

Vgl. hierzu die Beispiele in Harms (2003), S. 5–28.<br />

71<br />

Z. B. Belege, Beweismittel, aber auch Reparatur, Vernichtung oder Entsorgung des beschädigten Gutes.<br />

28

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