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Betrug zum Nachteil von Versicherungen - E+S Rück

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entsteht. Wurden in der Vergangenheit frühere<br />

Anzeigen trotz des hohen Mehraufwandes nicht<br />

weiter <strong>von</strong> den Behörden verfolgt, kann das<br />

dazu führen, dass der Versicherer zukünftig auf<br />

die strafrechtliche Verfolgung verzichtet. Betrügerische<br />

Handlungen <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> Versicherern<br />

gelten damit als eine Straftat, die für den<br />

Täter in der Regel neben hohen Verdienstmöglichkeiten<br />

nur ein äußerst geringes strafrechtliches<br />

Verfolgungsrisiko mit sich bringt. Sogar,<br />

wenn es zu einem Ermittlungsverfahren kommt,<br />

ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass das Verfahren<br />

eingestellt wird, als das es überhaupt<br />

eröffnet wird. Im Jahr 2000 sind beispielsweise<br />

<strong>von</strong> den 82.832 Personen, die wegen <strong>Betrug</strong>s<br />

verurteilt wurden, nur 142 Personen des Versicherungsmissbrauchs<br />

schuldig gesprochen worden.<br />

Noch deutlicher wird dieser geringe Anteil,<br />

indem man zeigt, dass es sich dabei um 0,1 %<br />

der im Jahr 2000 erfassten <strong>Betrug</strong>sfälle handelt.<br />

Ein möglicher Ablauf in der Strafverfolgungspraxis<br />

soll nachfolgend an einem extremen<br />

Beispiel eines Großbetrugskomplexes kurz<br />

aufgezeigt werden.<br />

In einem Großbetrugskomplex werden viele <strong>Betrug</strong>sfälle<br />

nachgewiesen, und die Aufdeckung<br />

weiterer Taten ist für eine polizeiliche Ermittlungen<br />

ab einer gewissen Anzahl an Straftaten<br />

nicht mehr <strong>von</strong> Interesse. Werden beispielsweise<br />

100 aufgedeckte <strong>Betrug</strong>sfälle bei der Staatsanwaltschaft<br />

angezeigt, wird die Hälfte der Fälle<br />

eingestellt, und es werden nur noch 50 Taten<br />

angeklagt. Das Gericht stellt bis zu der Eröffnung<br />

des Hauptverfahrens nochmals weitere 50 % der<br />

Fälle ein. Dadurch wird nur ein Viertel der ursprünglich<br />

aufgedeckten <strong>Betrug</strong>sfälle zur Strafsache<br />

erklärt. Häufig sind die Täter dann in einer<br />

geringen Anzahl der Fälle geständig und werden<br />

dann beispielsweise für die gestandenen <strong>Betrug</strong>sfälle<br />

zu einer Bewährungsstrafe oder sogar<br />

nur zu einer Geldstrafe verurteilt.<br />

Vielfach kommt es aber auch gar nicht erst zu<br />

einer Anzeige durch die Versicherungsgesellschaft,<br />

da nach der Aufdeckung des betrügerischen<br />

Verhaltens mit dem Täter entsprechende<br />

Vereinbarungen getroffen werden. Häufig wird<br />

dem Täter bei einer Wiedergutmachung des<br />

Schadens sogar Strafverschonung versprochen.<br />

Insgesamt kann festgestellt werden, dass das Anzeigeverhalten<br />

der Versicherungsunternehmen<br />

noch zu restriktiv erfolgt. Des Weiteren setzt eine<br />

konsequente Strafverfolgung voraus, dass jeder<br />

angezeigte Fall hinlänglich überprüft werden<br />

kann. Dieser Umstand würde gewährleisten,<br />

dass die Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten<br />

auch einen präventiven Abwehrcharakter<br />

bekäme.<br />

Maßnahmen für den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag<br />

Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem<br />

Versicherer seine gesetzlichen Obliegenheiten<br />

gemäß VVG und seine vertraglichen Obliegenheiten<br />

gemäß AVB oder Klauseln zu erfüllen. Neben<br />

einer Einteilung nach der Rechtsgrundlage<br />

kann eine weitere Einteilung nach dem Zeitpunkt<br />

erfolgen, in dem entweder ein Tun oder ein<br />

Unterlassen vom Versicherungsnehmer gefordert<br />

wird. Dabei handelt es sich für den Versicherungsnehmer<br />

um die vorvertraglichen Anzeigepflichten,<br />

Obliegenheiten während des Vertrages<br />

und diejenigen nach Eintritt des Versicherungsfalles.<br />

In der Praxis gelingt einem Versicherer der<br />

Nachweis einer Obliegenheitsverletzung häufiger<br />

als der Beweis, dass der Versicherungsnehmer<br />

tatsächlich in betrügerischer Absicht gehandelt<br />

hat. Es wird insbesondere auf § 6 VVG<br />

verwiesen, der die Verletzungsfolgen für alle vertraglichen<br />

und zusätzlich für die unvollständig<br />

geregelten Obliegenheiten regelt. Hier erfolgt<br />

eine Prüfung hinsichtlich Kausalität, Verschulden<br />

und Klarstellung. Je nachdem, ob die Obliegenheitsverletzung<br />

vor oder nach dem Versicherungsfall<br />

aufgetreten ist, ergeben sich unterschiedlich<br />

schwere Folgen für den Versicherungsnehmer.<br />

Im schwersten Fall ist der Versicherer <strong>von</strong> seiner<br />

Pflicht zur Leistung frei. Im VVG sind die Folgen<br />

gesetzlicher Obliegenheitsverletzungen hinsichtlich<br />

Anzeigepflicht subjektive und objektive Gefahrerhöhungen,<br />

auf die sich ein Versicherer berufen<br />

kann, beispielsweise in §§ 16, 17, 22–27<br />

VVG geregelt.<br />

Grundsätzlich hat immer der Versicherungsnehmer<br />

das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen<br />

Schadens anzuzeigen. Nach dem Eingang<br />

einer Schadenanzeige muss der Versicherer aktiv<br />

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