Betrug zum Nachteil von Versicherungen - E+S Rück
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derte moralische Verhalten der Versicherungsnehmer,<br />
das durch Gleichgültigkeit, mangelnde<br />
Sorgfaltspflicht oder fehlendes Gefahrenbewusstsein<br />
gekennzeichnet ist, zu einer Zunahme<br />
an Bränden. Die wirtschaftliche Gesamtsituation<br />
soll dabei nicht unerwähnt bleiben.<br />
Die vorsätzliche Brandstiftung ist bei mehr als<br />
einem Viertel aller Industriebrände die Brandursache.<br />
Die Motive des Täters für eine Brandstiftung<br />
51 können dabei sehr unterschiedlich sein.<br />
Die Brandstiftung als solche und insbesondere<br />
die Eigen- und Auftragsbrandstiftung ist damit<br />
eine Form des betrügerischen Verhaltens in der<br />
Feuerversicherung. Andere Manipulationsmöglichkeiten,<br />
die nicht schon vor dem Brand geplant<br />
waren, ergeben sich im bzw. nach dem Schadenfall.<br />
Der Täter vergrößert den Schaden, indem<br />
viele Gegenstände <strong>von</strong> dem unverschuldeten<br />
Feuer erfasst werden 52 oder er macht unrichtige<br />
Angaben <strong>zum</strong> Wert und Umfang der vermeintlich<br />
oder tatsächlich geschädigten Gegenstände.<br />
53 Kombinationen zwischen diesen drei betrügerischen<br />
Erscheinungsformen sind in der Praxis<br />
häufig anzutreffen.<br />
Bei baulichen Veränderungen an Gebäuden verzichtet<br />
ein unredlicher Versicherungsnehmer auf<br />
die Mitteilung an den Versicherer oder es werden<br />
Sicherheitsvorschriften des Versicherers bewusst<br />
missachtet, um eine niedrigere Prämie zahlen zu<br />
müssen. Versicherungsnehmer, die einen Versicherungsbetrug<br />
in der Feuerversicherung begehen,<br />
haben sehr häufig das Ziel, ihre Finanzsituation<br />
durch die Auszahlung der Versicherungsleistung<br />
zu verbessern. Andere Versicherungsnehmer wollen<br />
erst auf Grund eines Versicherungsverhältnisses<br />
diese Taten mit Gewinnabsicht ausüben.<br />
3.4.4 Die Einbruch-Diebstahlversicherung<br />
21<br />
Die Absicherung gegen das Diebstahlrisiko ist in<br />
diversen Versicherungsverträgen 54 möglich bzw.<br />
mit eingeschlossen. Die Besonderheit der Versicherungsschäden<br />
liegt darin, dass hier nicht wie<br />
beispielsweise bei Schäden durch Feuer, Sturm,<br />
Leitungswasser die beschädigten, versicherten<br />
Objekte oder deren Reste nach dem Schaden<br />
vorliegen und untersucht werden können. Die<br />
Ermittlungen betreffen hauptsächlich die Überprüfung<br />
der eingereichten Rechnungen oder Geschäftsbücher<br />
und damit lediglich Anschaffungsund<br />
Zeitwertuntersuchungen der Objekte sowie<br />
die erforderlichen Reparaturkosten.<br />
Bei betrügerischen Einbruch-Diebstahlschäden<br />
können mitunter auch keine plausiblen, eindeutigen<br />
Einbruchspuren festgestellt werden. Vielmehr<br />
sind fehlende oder falsche Spuren offensichtlich,<br />
denen überprüfend nachgegangen<br />
werden muss. Beispielsweise wird bei der Schadenbesichtigung<br />
festgestellt, dass die vorhandenen<br />
Hebelspuren eine Öffnung überhaupt<br />
nicht ermöglichen würden, durch die Öffnung<br />
kein Einbrecher hätte gelangen können oder<br />
eine Scheibe zwar zerbrochen, aber <strong>von</strong> innen<br />
nach außen gestoßen wurde. Ein Versicherungsnehmer<br />
gibt dabei häufig auch unrichtigerweise<br />
an, dass in seine Wohnung eingebrochen wurde.<br />
Der Einbruch wurde dabei <strong>von</strong> einem beauftragten<br />
Einbrecher ausgeführt, mit dem sich dann<br />
der erzielte Gewinn geteilt wird.<br />
Vielfach macht ein Versicherungsnehmer gegenüber<br />
dem Versicherer auch unrichtige, erhöhte<br />
Angaben zu den Werten der entwendeten Sachen<br />
oder gibt nicht existente, aber angeblich<br />
entwendete Sachen an oder täuscht den gemeldeten<br />
Einbruchdiebstahl sogar vor. Des Weiteren<br />
ist manchmal auch ein völlig untypisches Täterverhalten<br />
beobachtbar. Unkomplizierte Einbruchsoder<br />
Fluchtwege werden <strong>von</strong> dem angeblichen<br />
Täter nicht genutzt, oder die Räume sind nach<br />
der Tat eigenartiger Weise abgeschlossen.<br />
Der Versicherungsnehmer gibt bei Abschluss des<br />
Vertrages an, dass Sicherungseinrichtungen und<br />
Schutzvorrichtungen am versicherten Objekt vorhanden<br />
sind. Im Schadenfall wird eine Störung<br />
der Sicherheitsanlage vom Versicherungsnehmer<br />
oft nicht angegeben, oder ein fehlendes Einschalten<br />
wird mit unabsichtlichem Vergessen<br />
erklärt. Vom Versicherer kann dieses Fehlverhalten<br />
häufig nur als leichte Fahrlässigkeit bewertet<br />
werden.<br />
51<br />
Die Brandstiftung kann beispielsweise <strong>von</strong> einem Pyromanen, Konkurrenten, Vandalen, Einbrecher oder unzufriedenen Mitarbeiter, aber auch <strong>von</strong> spielenden<br />
Kindern begangen werden. Das vornehmliche Ziel dieser Personen ist dabei nicht die Schädigung einer Versicherungsgesellschaft.<br />
52<br />
Es handelt sich dabei um eine betrügerische Vergrößerung des Brandschadens.<br />
53<br />
Es handelt sich dabei um eine betrügerische Schadenliquidation.<br />
54<br />
Z. B. als versicherte Gefahr in der Hausrat-, Transport-, Bauwesen-, Reisegepäck- oder Kraftfahrtversicherung.