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Aufsätze Alemann/Bäcker/Schmidt – Politische Korruption im staatlichen Bereich der Mitgliedstaaten der EU MIP 2008/09 15. Jhrg.<br />

Angesichts der derzeitigen Vielfalt der Datensammlungen<br />

zu Korruption auf mitgliedstaatlicher<br />

Ebene, wäre es wünschenswert, hier mittelfristig<br />

eine strukturierte und standardisierte Homogenität<br />

zu erreichen. Dies kann erreicht werden,<br />

indem innerhalb der Mitgliedstaaten mehrere<br />

weisungsunabhängige staatliche Stellen mit<br />

der Aufgabe der Datensammlung beauftragt werden<br />

und eine Kooperation mit existierenden privaten<br />

Stellen etabliert wird. Dabei ist darauf hinzuwirken,<br />

dass die Mitgliedstaaten auch einen<br />

gleich strukturierten Mindestbestand an Datensammlungen<br />

zur Korruption haben. Es wird daher<br />

eine Etablierung gemeinsamer Standards<br />

empfohlen, die die Regeln festlegen, nach denen<br />

die Daten zu erheben sind. Die Daten müssen öffentlich<br />

problemlos zugänglich sein. Ideal wäre<br />

eine unabhängige Expertenkommission, welche<br />

die Datensammlungen kontinuierlich standardisiert<br />

auswertet.<br />

die Schaffung oder gegebenenfalls Änderung nationalstaatlicher<br />

Regelungen zu nehmen. Aufgrund<br />

der begrenzten Kompetenzen der Europäischen<br />

Union in diesem Bereich kommen wohl<br />

weniger Verordnungen oder Richtlinien 34 in Betracht.<br />

Verstärkt kann aber durch gemeinsame<br />

Standpunkte, Rahmenbeschlüsse zur Angleichung<br />

der Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

der Mitgliedstaaten sowie Beschlüsse und Übereinkommen,<br />

die den Mitgliedstaaten zur Annahme<br />

empfohlen werden, auf die Antikorruptionsaktivitäten<br />

der Mitgliedstaaten Einfluss genommen<br />

werden.<br />

Zu dem zu diskutierenden Aufgabenspektrum<br />

gehören die Ausgestaltung der mitgliedstaatlichen<br />

Antikorruptionsmaßnahmen, die Einführung<br />

und Fortentwicklung europäischer Standards<br />

sowie das Zusammenwirken von Kontrollorganisationen<br />

in und zwischen den Mitgliedstaaten.<br />

5.2. Intensivierung der Gesetzgebung gegen<br />

Korruption<br />

Auch wenn die Europäische Union in den letzten<br />

Jahren große Anstrengungen unternommen hat,<br />

Instrumente zur Korruptionsbekämpfung für die<br />

Mitgliedstaaten zu entwickeln und diese zur<br />

Umsetzung vorzuschlagen und im Kampf gegen<br />

die Korruption zahlreiche Rechtsetzungsakte,<br />

vorbereitende und andere Rechtsakte erlassen<br />

hat 33 , ist die Korruptionsbekämpfung weiterhin<br />

als national ausgerichtet zu betrachten. Gleichwohl<br />

ist auch die Antikorruptionspolitik mit<br />

grundlegenden gesellschaftlichen Veränderungen,<br />

modernen Formen der Kriminalität und einer<br />

zunehmenden Internationalisierung des Verbrechens<br />

konfrontiert. Begünstigt wird diese<br />

Entwicklung durch die voranschreitende Realisierung<br />

des Binnenmarktes und die dadurch verstärkten<br />

wirtschaftlichen Verflechtungen. Dies<br />

verdeutlicht die Notwendigkeit einer Europäisierung<br />

des Kampfes gegen Korruption. Die Europäische<br />

Union ist weiterhin darauf angewiesen,<br />

kraft ihrer Anweisungskompetenz Einfluss auf<br />

33<br />

Vgl. nur http://eur-lex.europa.eu/de/dossier/dossier_<br />

19.htm#2, 17.07.2006.<br />

5.3. Umsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen<br />

Insbesondere die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten<br />

bei der Korruptionsprävention und -bekämpfung<br />

ist für das Entstehen einer europäischen<br />

Antikorruptionskultur ein wichtiger Faktor.<br />

Die Kooperation der Mitgliedstaaten bei der<br />

Planung, Durchführung und Koordination von<br />

Antikorruptionsmaßnahmen ist daher zu fördern.<br />

Dies kann einerseits durch Berichtspflichten erfolgen.<br />

Zu denken ist aber auch daran, die Mitgliedstaaten<br />

durch europäische Institutionen zu<br />

unterstützen, so z.B. – nach dem Vorbild des Eu-<br />

34<br />

Zu nennen ist hier beispielsweise die Richtlinie<br />

2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 26.10.2005 zur Verhinderung der Nutzung des<br />

Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der<br />

Terrorismusfinanzierung und die Richtlinie<br />

2006/70/EG der Kommission vom 1.8.2006 mit<br />

Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie<br />

2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch<br />

exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen<br />

Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie<br />

für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich<br />

oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte<br />

getätigt werden.<br />

38

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