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NICHT EINE ERBIN FÜR ALLE<br />
Kassel. (jur) Hätte ein Verstorbener noch Sozialhilfeleistungen zurückzahlen<br />
müssen, kann sich die Behörde nicht beliebig einen der<br />
Erben herauspicken, um das Geld einzufordern. Die Sozialbehörde<br />
muss erwägen, wie viel sie von wem verlangen kann, wie das Bundessozialgericht<br />
(BSG) in Kassel in einem jetzt bekanntgegebenen Urteil<br />
vom 23. August 2013 entschied (Az.: B 8 SO 7/12 R).<br />
Wie nun das BSG entschied, muss im Grundsatz zwar jeder Erbe<br />
„gesamtschuldnerisch“ und damit in voller Höhe <strong>für</strong> derartige<br />
Forderungen einstehen. Das Gesetz lege <strong>den</strong> Sozialbehör<strong>den</strong> aber<br />
ein sogenanntes Ermessen auf. Dies bedeute, dass die Behörde sich<br />
überlegen und dies auch begrün<strong>den</strong> muss, von welchem Erben sie<br />
wie viel Geld fordern kann.<br />
SAMMLERMÜNZEN<br />
SIND KEIN GELD<br />
Karlsruhe. (jur) Sammlermünzen sind rechtlich<br />
gesehen selbst dann kein Geld, wenn<br />
sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen<br />
sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in<br />
Karlsruhe mit einem veröffentlichten Urteil<br />
erstmals höchstrichterlich klargestellt (Az.: V<br />
ZR 108/12). Davon profitieren die ehemaligen<br />
Eigentümer, wenn ihnen die Münzen gestohlen<br />
wur<strong>den</strong>.<br />
So erging es einem Sammler in Sachsen-<br />
Anhalt. In der Silvesternacht 2008 verschwan<strong>den</strong><br />
aus seiner Wohnung Gold- und<br />
Silberbarren, südafrikanische Goldmünzen<br />
„Krügerrand“, deutsche Goldmünzen „Weimar“<br />
und österreichische Silbermünzen<br />
„Wiener Philharmoniker“.<br />
Nach <strong>den</strong> Feststellungen der Gerichte haben<br />
die Diebe die gestohlenen Münzen und<br />
Edelmetallbarren an einen Zwischenhändler<br />
verkauft, der sie wiederum weiterveräußert<br />
hat. Um Scha<strong>den</strong>ersatz geltend machen<br />
zu können, verlangt der frühere Eigentümer<br />
von dem Zwischenhändler zunächst<br />
Auskunft über seinen Erlös.<br />
Foto: © Fotolia.com: Edler von Rabenstein / Depositphotos.com: Leonello Calvetti, Luca Bertolli, Dmitriy Shironosov, Eldad Carin<br />
POLIZEIEINSATZ WEGEN<br />
SCHERZPAKET BLIEB OHNE STRAFE<br />
Mannheim. (jur) Der Absender eines als Paketbombe<br />
verdächtigten Scherzpakets muss einen<br />
Polizeieinsatz nur dann bezahlen, wenn er<br />
mit solchen Folgen gerechnet hat. Ohne einen<br />
gewissen Vorsatz scheidet zumindest in Ba<strong>den</strong>-<br />
Württemberg auch eine Strafgebühr aus, wie<br />
der dortige Verwaltungsgerichtshof (VGH)<br />
entschied (Az.: 1 S 733/13).<br />
Im entschie<strong>den</strong>en Fall ging es um ein Paket<br />
an eine Firma in Ba<strong>den</strong>-Württemberg. Außen<br />
war ein an eine Mitarbeiterin persönlich adressiertes<br />
Begleitschreiben angebracht. Unter<br />
dem Briefkopf einer arabischen Botschaft in<br />
Berlin enthielt es auf Englisch einen Hinweis<br />
auf „wichtige und geheime Dokumente“.<br />
Da die betreffende Botschaft <strong>den</strong> Versand<br />
eines solchen Pakets verneinte, verständigte<br />
das Unternehmen die Polizei. Die Polizisten<br />
wiederum forderten Sprengstoffexperten an.<br />
Diese flogen mit dem Hubschrauber ein und<br />
öffneten das Paket. Darin lagen nur ein Teller<br />
und ein Gruß eines Bekannten der Mitarbeiterin.<br />
Dieser sagte später, er habe lediglich<br />
einen Scherz machen wollen.<br />
Das Land Ba<strong>den</strong>-Württemberg schickte dem<br />
Absender des Pakets einen Gebührenbescheid<br />
über 3.690 Euro <strong>für</strong> die „missbräuchliche Veranlassung<br />
von Polizeieinsätzen“.<br />
Der VGH Mannheim hatte mehr Verständnis<br />
<strong>für</strong> <strong>den</strong> Mann. Die Strafgebühr setze eine<br />
„Täuschung“ und damit eine Absicht oder<br />
zumindest „ein bedingt vorsätzliches Handeln“<br />
voraus. Dies bedeute, dass die betreffende<br />
Person <strong>den</strong> Einsatz zumindest <strong>für</strong> möglich<br />
gehalten und dies billigend<br />
in Kauf genommen habe.<br />
Wenn der Absender eines<br />
Pakets fahrlässig handle<br />
und die möglichen Folgen<br />
schlicht nicht be<strong>den</strong>ke,<br />
könne das Land nach derzeitiger<br />
Rechtslage keine<br />
Strafgebühr verlangen.<br />
10<br />
causa 1.2013