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NICHT EINE ERBIN FÜR ALLE<br />

Kassel. (jur) Hätte ein Verstorbener noch Sozialhilfeleistungen zurückzahlen<br />

müssen, kann sich die Behörde nicht beliebig einen der<br />

Erben herauspicken, um das Geld einzufordern. Die Sozialbehörde<br />

muss erwägen, wie viel sie von wem verlangen kann, wie das Bundessozialgericht<br />

(BSG) in Kassel in einem jetzt bekanntgegebenen Urteil<br />

vom 23. August 2013 entschied (Az.: B 8 SO 7/12 R).<br />

Wie nun das BSG entschied, muss im Grundsatz zwar jeder Erbe<br />

„gesamtschuldnerisch“ und damit in voller Höhe <strong>für</strong> derartige<br />

Forderungen einstehen. Das Gesetz lege <strong>den</strong> Sozialbehör<strong>den</strong> aber<br />

ein sogenanntes Ermessen auf. Dies bedeute, dass die Behörde sich<br />

überlegen und dies auch begrün<strong>den</strong> muss, von welchem Erben sie<br />

wie viel Geld fordern kann.<br />

SAMMLERMÜNZEN<br />

SIND KEIN GELD<br />

Karlsruhe. (jur) Sammlermünzen sind rechtlich<br />

gesehen selbst dann kein Geld, wenn<br />

sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen<br />

sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in<br />

Karlsruhe mit einem veröffentlichten Urteil<br />

erstmals höchstrichterlich klargestellt (Az.: V<br />

ZR 108/12). Davon profitieren die ehemaligen<br />

Eigentümer, wenn ihnen die Münzen gestohlen<br />

wur<strong>den</strong>.<br />

So erging es einem Sammler in Sachsen-<br />

Anhalt. In der Silvesternacht 2008 verschwan<strong>den</strong><br />

aus seiner Wohnung Gold- und<br />

Silberbarren, südafrikanische Goldmünzen<br />

„Krügerrand“, deutsche Goldmünzen „Weimar“<br />

und österreichische Silbermünzen<br />

„Wiener Philharmoniker“.<br />

Nach <strong>den</strong> Feststellungen der Gerichte haben<br />

die Diebe die gestohlenen Münzen und<br />

Edelmetallbarren an einen Zwischenhändler<br />

verkauft, der sie wiederum weiterveräußert<br />

hat. Um Scha<strong>den</strong>ersatz geltend machen<br />

zu können, verlangt der frühere Eigentümer<br />

von dem Zwischenhändler zunächst<br />

Auskunft über seinen Erlös.<br />

Foto: © Fotolia.com: Edler von Rabenstein / Depositphotos.com: Leonello Calvetti, Luca Bertolli, Dmitriy Shironosov, Eldad Carin<br />

POLIZEIEINSATZ WEGEN<br />

SCHERZPAKET BLIEB OHNE STRAFE<br />

Mannheim. (jur) Der Absender eines als Paketbombe<br />

verdächtigten Scherzpakets muss einen<br />

Polizeieinsatz nur dann bezahlen, wenn er<br />

mit solchen Folgen gerechnet hat. Ohne einen<br />

gewissen Vorsatz scheidet zumindest in Ba<strong>den</strong>-<br />

Württemberg auch eine Strafgebühr aus, wie<br />

der dortige Verwaltungsgerichtshof (VGH)<br />

entschied (Az.: 1 S 733/13).<br />

Im entschie<strong>den</strong>en Fall ging es um ein Paket<br />

an eine Firma in Ba<strong>den</strong>-Württemberg. Außen<br />

war ein an eine Mitarbeiterin persönlich adressiertes<br />

Begleitschreiben angebracht. Unter<br />

dem Briefkopf einer arabischen Botschaft in<br />

Berlin enthielt es auf Englisch einen Hinweis<br />

auf „wichtige und geheime Dokumente“.<br />

Da die betreffende Botschaft <strong>den</strong> Versand<br />

eines solchen Pakets verneinte, verständigte<br />

das Unternehmen die Polizei. Die Polizisten<br />

wiederum forderten Sprengstoffexperten an.<br />

Diese flogen mit dem Hubschrauber ein und<br />

öffneten das Paket. Darin lagen nur ein Teller<br />

und ein Gruß eines Bekannten der Mitarbeiterin.<br />

Dieser sagte später, er habe lediglich<br />

einen Scherz machen wollen.<br />

Das Land Ba<strong>den</strong>-Württemberg schickte dem<br />

Absender des Pakets einen Gebührenbescheid<br />

über 3.690 Euro <strong>für</strong> die „missbräuchliche Veranlassung<br />

von Polizeieinsätzen“.<br />

Der VGH Mannheim hatte mehr Verständnis<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Mann. Die Strafgebühr setze eine<br />

„Täuschung“ und damit eine Absicht oder<br />

zumindest „ein bedingt vorsätzliches Handeln“<br />

voraus. Dies bedeute, dass die betreffende<br />

Person <strong>den</strong> Einsatz zumindest <strong>für</strong> möglich<br />

gehalten und dies billigend<br />

in Kauf genommen habe.<br />

Wenn der Absender eines<br />

Pakets fahrlässig handle<br />

und die möglichen Folgen<br />

schlicht nicht be<strong>den</strong>ke,<br />

könne das Land nach derzeitiger<br />

Rechtslage keine<br />

Strafgebühr verlangen.<br />

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causa 1.2013

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